Revision wegen Verwertungsverbots nach § 168c StPO: Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 409/85
- Datum
- 16.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Benachrichtigung des Beschuldigten über die richterliche Vernehmung einer Zeugin ist nach § 168c Abs. 2 StPO erforderlich, sobald gegen ihn als Beschuldigten ermittelt wird.
Die Aussage eines Ermittlungsrichters über die Angaben einer Zeugin darf nicht gegen den Widerspruch des Verteidigers verwertet werden, wenn die Benachrichtigungspflichten des § 168c Abs. 2, 5 StPO verletzt sind.
Die formale Bezeichnung des Vernehmungsprotokolls (z. B. "Strafsache gegen Unbekannt") hebt die Verpflichtung zur Benachrichtigung des bereits Beschuldigten nicht auf, wenn das Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine Verfolgungsabsicht erkennen lässt.
Liegt ein Verwertungsverbot vor und beruht die Verurteilung auf den unzulässig verwerteten Angaben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Instanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 12. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen S., Karl-Heinz, geboren am [REDACTED::] 1935 in [REDACTED::
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Juli 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb) vom 12. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Folgende Verfahrensrüge dringt durch:
Von der Vernehmung der Zeugin [REDACTED::
Das Verfahren verstieß gegen § 168c Abs. 2, 5 StPO. Deshalb durfte die Aussage des Ermittlungsrichters über die von der Zeugin gemachten Angaben gegen den Widerspruch des Verteidigers (den dieser im Beweisantrag vom 11. Dezember 1984 erklärt hatte) nicht verwertet werden (BGHSt 26, 332, 335; 31, 140, 144).
Die Urteilsgründe (UA S. 13, 14) ergeben, dass die Verurteilung des Angeklagten auf dem Verfahrensfehler beruht.
Herrmann Schuster Horstkotte Herr Rebitzki Niepel *kann (Urlaub) nicht unterschreiben.*
| Herrmann | |