Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verwertungsverbots nach § 168c StPO: Urteil aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 409/85
Datum
16.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Versicherungsbetrug) ein. Er war bei der richterlichen Vernehmung einer Zeugin nicht benachrichtigt worden, obwohl er bereits Beschuldigter war. Der BGH erkannte einen Verstoß gegen § 168c Abs. 2, 5 StPO, verbot die Verwertung der Aussage und hob das Urteil auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Benachrichtigung des Beschuldigten über die richterliche Vernehmung einer Zeugin ist nach § 168c Abs. 2 StPO erforderlich, sobald gegen ihn als Beschuldigten ermittelt wird.

2

Die Aussage eines Ermittlungsrichters über die Angaben einer Zeugin darf nicht gegen den Widerspruch des Verteidigers verwertet werden, wenn die Benachrichtigungspflichten des § 168c Abs. 2, 5 StPO verletzt sind.

3

Die formale Bezeichnung des Vernehmungsprotokolls (z. B. "Strafsache gegen Unbekannt") hebt die Verpflichtung zur Benachrichtigung des bereits Beschuldigten nicht auf, wenn das Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine Verfolgungsabsicht erkennen lässt.

4

Liegt ein Verwertungsverbot vor und beruht die Verurteilung auf den unzulässig verwerteten Angaben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Instanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 12. Dezember 1984

Rubrum

Tenor

Gründe

Herrmann