Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Mittäterschaftsfeststellung und unterlassener Sachverständigenvernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 409/67
Datum
17.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung haben Erfolg. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellung der Mittäterschaft nicht hinreichend dargetan wurde und die Strafkammer trotz Feststellung eines sehr hohen Blutalkoholwerts (ca. 3,00 ‰) unterblieb, einen ärztlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zu vernehmen. Die Sache wird an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwirklichung des Tatbestands der gemeinschaftlichen Körperverletzung setzt eine nachprüfbar dargelegte Mittäterschaft voraus; bloße Anwesenheit, Interesse an Verschleierung oder unterstützende Äußerungen begründen ohne weitere Feststellungen keine Mittäterschaft gegenüber bloßer Beihilfe.

2

Psychische Mitwirkung kann Mittäterschaft begründen, muss aber im Urteil konkret beschrieben und von bloßer Beihilfe abgegrenzt werden.

3

Ergibt die Feststellung eines hohen Blutalkoholgehalts die Möglichkeit einer die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Volltrunkenheit, besteht für das Urteil die Verpflichtung, einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen.

4

Verhaltensbeobachtungen (z. B. umsichtiges Reagieren oder Gewöhnung an Alkohol) reichen bei erheblichem Alkoholisierungsgrad nicht aus, um die Ausschließung einer die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Trunkenheit zu belegen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 5. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Schiffer Roland ███ aus L[REDACTED] (Pfalz), dort geboren am ██████████ 1940, 2. den Schiffer Friedhelm ███ aus D[REDACTED], dort geboren am ██████

Sachbezeichnung: H[REDACTED] Ju. a. wegen gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Januar 1967 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Beschwerdeführer verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache an das Schöffengericht in Duisburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████████ haben Erfolg.

1. Das Urteil muss, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, auf die Sachrüge aufgehoben werden.

Mit Recht hat der Verteidiger dieses Beschwerdeführers geltend gemacht, die Strafkammer habe nicht dargetan, dass ██████ den Tatbestand des § 223a StGB erfüllt hat. Hierzu wäre Voraussetzung, dass er an dem Angriff auf den Matrosen ██ ███ als Mittäter beteiligt war. Sollte er nur mit Gehilfenvorsatz tätig geworden sein, so wäre das nicht ausreichend (vgl. BGH in StGB § 223a Nr. 2). Davon geht anscheinend auch das Landgericht aus, wenn es auch nicht feststellt, dass er nach dem Zeitpunkt, in dem er den Entschluss gefasst hatte, mit ████████████ und ██ gegen ██ ████████████ noch an dessen Misshandlung körperlich mitgewirkt hat. Der Tatbestand des § 223a StGB in der Form der Begehung „von mehreren gemeinschaftlich“ kann zwar auch durch psychische Mitwirkung erfüllt werden. Die Strafkammer legt aber eine Mitwirkung des Beschwerdeführers ████████ auch in diesem Sinne nicht einwandfrei dar. Was die Strafkammer als Grundlage ihrer Überzeugung von der Mittäterschaft ████ „von seinem Tatwillen“ verwendet, nämlich „sein persönliches Interesse an der Verschleierung des Vorfalls“, wie es bei der polizeilichen Vernehmung zum Ausdruck gekommen war, und auch seine Äußerung zu den Mitangeklagten ██ und ██: „Kommt, wir müssen doch weg, ihr wisst doch warum“, spricht zwar für eine Beteiligung irgendeiner Art, besagt aber nichts für eine Mittäterschaft im Gegensatz zur Beihilfe. Ob die Tatsache allein, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem ██ schon einmal zu Boden geschlagen worden war, mit den beiden Mitangeklagten wieder zum Tatort begeben hat, für die Strafkammer zur Feststellung der Mittäterschaft ausgereicht hätte, ist nicht ersichtlich. Hiernach ist die Anwendung des § 223a StGB auf das Verhalten des Angeklagten nicht einwandfrei dargetan. Das angefochtene Urteil muss daher, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist, aufgehoben werden, ohne dass auf das weitere Vorbringen seiner Revision eingegangen zu werden brauchte.

2. Soweit der Angeklagte ███ verurteilt worden ist, führt die von diesem erhobene Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen ärztlichen Sachverständigen zu Rate gezogen habe, zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei diesem Beschwerdeführer der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit „maximal 3,00 ‰“ betragen habe. Das Landgericht ist bei dieser Feststellung von der in der Hauptverhandlung verlesenen Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Stadt Duisburg ausgegangen, wonach etwa eine halbe Stunde nach der Tat ein Blutalkoholwert von 2,80 ‰ festgestellt worden ist. Hieraus hat die Strafkammer dann, obwohl nach dem Untersuchungsergebnis des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin eine Rückrechnung nicht ohne weiteres möglich war, „unter Zugrundelegung der für den Angeklagten günstigsten Berechnungsfaktoren (Resorption im Zeitpunkt der Tat abgeschlossen, Abbauwert pro Stunde von 0,20 ‰)“ für den Tatzeitpunkt einen Wert von maximal 3,00 ‰ errechnet. Die Strafkammer sagt selbst, dieser Wert lasse sehr oft auf eine Volltrunkenheit schließen. Sie ist aber ohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bedingende Volltrunkenheit bei einem Alkoholwert von 3,00 ‰ auszuschließen sei. Der Angeklagte sei – so heißt es in den Urteilsgründen – nach seinen eigenen Angaben ein sehr trinkgewohnter Mann und habe nach der Tat noch umsichtig und vernünftig reagiert, auch nach seiner polizeilichen Festnahme den Eindruck hinterlassen, er sei „mittelgradig“ angetrunken.

Die Tatsachen, dass der Angeklagte nach der Tat einsichtig und vernünftig reagiert und den Eindruck hinterlassen hatte, dass er „mittelgradig“ angetrunken gewesen sei, besagen in diesem Zusammenhang nicht viel. Einmal wird der Angeklagte in dem Untersuchungsergebnis als unter „hochgradiger“ Alkoholeinwirkung stehend bezeichnet, zum anderen können gerade an Alkohol Gewöhnte auch nach erheblichem Alkoholgenuss sich „nichts anmerken lassen“.

Wenn die Strafkammer von einem Blutalkoholwert von 3,00 ‰ (richtig: 3,00 ‰) ausging, so musste sich ihr angesichts ihrer richtigen Erkenntnis, dass der von ihr zugrunde gelegte Wert sehr oft schon auf eine Volltrunkenheit schließen lasse, die Notwendigkeit aufdrängen, zu diesem Punkt einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen.

3. Gemäß § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an das Schöffengericht verwiesen, weil nunmehr höhere Strafen als vier und acht Monate Gefängnis gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht verhängt werden können.

SchmittSiemerKersting
SarstedtBorker