Treffer
BGH Urteil

Revision: Fehlerhafte Affektwürdigung (§ 213 StGB) – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 409/66
Datum
09.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ den Strafausspruch wegen Totschlags in Revision verfolgen; der BGH beanstandet die Würdigung des Affekts. Das Schwurgericht erkannte zwar eine „schwere Beleidigung“, aber widersprüchliche Feststellungen zur Intensität und Dauer der Erregung sowie eine unzutreffende getrennte Betrachtung vorangegangener und späterer Provokationen. Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revisionen der Nebenkläger wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 213 StGB kommt es auf den inneren Zustand des Gereizten (affektive Erregung) an, nicht auf seine äußere Haltung.

2

Mehrere Provokationsereignisse sind bei der Prüfung, ob eine Beleidigung ‚schwer‘ i.S.d. § 213 StGB ist, im Zusammenhang zu würdigen; zurückliegende Kränkungen können durch spätere Handlungen erneut aufgeworfen werden und die Bedeutung einer aktuellen Beleidigung erhöhen.

3

Widersprüchliche Feststellungen zur Stärke und Dauer der Erregung sind rechtsfehlerhaft, da sie die notwendige klare Bewertung des inneren Zustands des Täters verhindern.

4

Der Tatrichter darf die Wirkung zeitlich getrennter Beleidigungen nicht isoliert beurteilen, wenn die früheren Ereignisse das Verständnis und die Gewichtung der späteren Äußerungen beeinflussen können.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 9. März 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Ronald █ aus ██, dort geboren am 11.9.1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Diemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █████ als █████████ der Nebenkläger, Rechtsanwalt ███ ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 9. März 1966 im Strafausspruch nebst den Feststellungen dazu aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Die weitergehenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A Die Revision des Angeklagten, die sich nur gegen den Strafausspruch wendet, hat Erfolg.

Mit Recht geht das Schwurgericht davon aus, dass das ehewidrige Verhalten der Getöteten, die im Vorraum der Damentoilette Zärtlichkeiten mit ███████ ausgetauscht hatte, eine „schwere Beleidigung“ des Angeklagten im Sinne des § 213 StGB darstellte („dieses Verhalten der Frau konnte für den Angeklagten auf jeden Fall Anlass für eine gerechte Empörung sein“ UA S. 29).

Rechtlich bedenklich indessen sind die Ausführungen zur Frage, ob die hierdurch und die durch die wörtliche Beleidigung bewirkte Reizung zum Zorne den Angeklagten „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ hatte.

1. Zunächst sind die Urteilsgründe nicht frei von Widersprüchen, soweit es Stärke und Dauer der durch den „Vorfall in der Toilette“ bewirkten Erregung angeht. Das Schwurgericht gelangt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe „bei der Tat nicht mehr unmittelbar unter dem Eindruck dieses Erlebnisses“ gestanden, „die durch den Vorfall verursachte Erregung war abgeklungen“ (UA S. 32; vgl. auch UA S. 25). Auf Seite 31 UA hingegen heißt es: „Über das Vorgefallene schwelte doch weiter in ihm und konnte durch einen neuen Anstoß wieder an die Oberfläche durchbrechen“; danach war also „die weitgehende Beruhigung“ nur äußerlicher Art. Für die Anwendung des § 213 StGB kommt es aber auf den inneren Zustand und nicht auf die äußere Haltung des Gereizten an. Schon diese Unklarheit lässt besorgen, dass der Tatrichter von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.

2. Vor allem aber geben die Darlegungen auf S. 32/33 UA Anlass zu solcher Besorgnis. Das Schwurgericht verneint dort einen „inneren Zusammenhang zwischen Provokation und Tat“, indem es zunächst die Auswirkungen des „Vorfalles in der Toilette“, dann – völlig getrennt hiervon – die Bedeutung der (nur 40 Minuten später zugefügten) wörtlichen Beleidigung untersucht und so zu dem Ergebnis gelangt, die beleidigende Äußerung der Ehefrau sei allein schon wegen der „Ausdrucks- und Umgangsformen zwischen den Beteiligten“ nicht als „schwer“ im Sinne des § 213 StGB zu werten. Dabei übersieht der Tatrichter, dass die vorangegangene schwere Kränkung der wörtlichen Beleidigung besonderes Gewicht und erhöhte Bedeutung geben konnte. Beide Vorfälle lassen sich nicht getrennt voneinander beurteilen. Für die Frage, ob eine wörtliche Beleidigung „schwer“ ist, können auch Umstände bedeutsam sein, die einige Zeit zurückliegen, jedoch durch das gegenwärtige Verhalten der später Getöteten angerührt werden und diesem Verhalten die besondere verletzende Note geben (BGH in MDR 1961, 1027).

Nach den rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch und den bisherigen Feststellungen zur Straffrage war es hier möglicherweise so. Dem Angeklagten stand es nämlich zu, seine Ehefrau wegen des vorangegangenen ehewidrigen Verhaltens zur Rede zu stellen; die Äußerung der Getöteten bei dieser Unterredung könnte daher selbst „unter Berücksichtigung der Ausdrucks- und Umgangsformen zwischen den Beteiligten“ eine „schwere Beleidigung“ sein, wenn der Angeklagte die Beschimpfung so verstehen sollte, und auch so verstanden hat, dass seine Ehefrau das Unrechtmäßige ihres vorangegangenen Verhaltens noch immer nicht einsehen wollte.

Unter diesem Gesichtspunkt hat das Schwurgericht die Beschimpfung des Beschwerdeführers durch das Opfer nicht geprüft.

Auf die Revision des Angeklagten war daher der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben.

B Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge und auf das mündliche Vorbringen der Revisionen der Nebenkläger hat keine Rechtsmängel zuungunsten des Angeklagten aufgedeckt. Diese Rechtsmittel konnten daher nicht zu Ungunsten, sondern nur zugunsten des Angeklagten durchdringen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.

[Unterschriften]

SarstedtSchmidtDiemer
KoffkaKersting