Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Intensität/Dauer nach §175a Nr.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 409/64
- Datum
- 10.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB ist erforderlich, dass die begangene oder beabsichtigte gleichgeschlechtliche Unzucht eine gewisse Stärke und Dauer aufweist.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur Intensität und Dauer der Tat schließen die Begründung einer Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB aus.
Bei tateinheitlicher Verurteilung ist der Schuldspruch unteilbar; wird die Anwendung einer strafschärfenden Vorschrift aufgehoben, ist die gesamte tateinheitliche Verurteilung aufzuheben.
Ergibt die Urteilsurkunde nicht die für die Anwendung einer besonderen Strafvorschrift erforderlichen Feststellungen, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Juni 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Alfred ███ aus ███, geboren am █████ in [REDACTED], wegen versuchter Verführung zur Unzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Juni 1964 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Was die Revision unter 1 bis 3 ihrer Begründung vorgebracht hat, ist allerdings offensichtlich unbegründet.
2. Im Ergebnis zutreffend ist jedoch das unter 4 von der Revision vorgebrachte Bedenken gegen die Anwendung der §§ 175a Nr. 3, 43 StGB.
Zu einer Bestrafung nach § 175a Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass die begangene oder vom Täter beabsichtigte gleichgeschlechtliche Unzucht eine gewisse Stärke und Dauer aufweist (BGHSt 1, 293; 2, 40; 9, 111, 113). Ob diese Voraussetzung bei der zu Recht nur als Versuch gewerteten Tat des Angeklagten erfüllt ist, geht aus den Urteilsfeststellungen nicht hervor. Das kann bei der verhältnismäßig geringen Triebstärke des Angeklagten, seiner Trunkenheit und der Art der Aufforderung an den Jungen auch nicht dem Urteilszusammenhang entnommen werden. Die Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB kann daher nicht bestehen bleiben.
Da bei tateinheitlicher Verurteilung der Schuldspruch unteilbar ist, musste auch die Verurteilung nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Kersting |