Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Dauernde Fahrerlaubnissperre nach § 42m StGB zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 409/63
Datum
22.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten im Revisionsverfahren u. a. die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis nach Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Er legt § 42m StGB dahin aus, dass eine dauernde Sperre zulässig ist, wenn eine fünfjährige Frist zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht, wobei eine spätere Erteilung durch Beschluss möglich bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 42m StGB erlaubt die Anordnung einer dauernden Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn eine Sperrfrist von fünf Jahren zur Sicherung der Allgemeinheit nicht ausreicht.

2

Zur Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung genügt die Beteiligung an mit einem Kraftfahrzeug begangenen Straftaten; das unmittelbare Führen des Fahrzeugs ist nicht erforderlich.

3

Ein nach § 42m StGB angeordneter Sperrzeitraum kann durch Beschluss aufgehoben und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gestattet werden, wenn die Maßregel nicht mehr erforderlich erscheint.

4

Die Möglichkeit der späteren Wiedererteilung mildert verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anordnung einer dauernden Sperre und dient der Sicherung der Allgemeinheit.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. April 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus den Autoschlosser Anes 1. █████, dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft, 2. den Autoschlosser Rudolf A., dort geboren am 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████ (K. C.) gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. April 1963 werden verworfen.

Gründe

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dem Angeklagten K. (C.) wird die in dieser Sache nach dem 24. April 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Soweit die Revision des Angeklagten K. (C.) den Schuld- und Strafausspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer hat insoweit auch keine Einzelausführungen gemacht.

Der Erörterung bedarf nur die Entscheidung betreffend Entziehung der Fahrerlaubnis.

Auf sie ist die Revision des Angeklagten K. (C.) ausdrücklich in zulässiger Weise beschränkt.

Der Angeklagte K. (C.) meint, ihm hätte die Fahrerlaubnis überhaupt nicht entzogen werden dürfen, da er nicht den Opel-Kapitän geführt habe, als die Verfolgung durch die Funkstreife aufgenommen war, und deshalb auch nicht die Verkehrsdelikte begangen habe, derentwegen K. (C.) verurteilt ist.

Die Strafkammer hatte aber trotzdem Veranlassung, auch K. (C.) die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Er hat den gestohlenen Opel-Kapitän zunächst gesteuert, also schon hierdurch den Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und der Führung eines Kraftfahrzeuges hergestellt. Außerdem hat er, wie die Strafkammer ebenfalls mit Recht hervorhebt, sich an den beiden Diebstählen der Reserveräder beteiligt, die mit Hilfe des Opel-Kapitäns begangen wurden. Auch hierdurch hat er die Voraussetzungen des § 42m StGB erfüllt, wobei es unerheblich ist, dass nicht er hierbei den Wagen gesteuert hat, sondern K. (C.).

Dass K. (C.) die Fahrerlaubnis mit Recht entzogen worden ist, liegt auf der Hand.

Beide Beschwerdeführer bemängeln insbesondere, dass der Verwaltungsbehörde für immer untersagt ist, ihnen eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Sie meinen, das Urteil gehe selbst davon aus, dass eine lebenslängliche Sperrfrist nicht erforderlich sei, und habe sie nur verhängt, weil es die vom Gesetz sonst vorgesehene Höchstdauer der Sperrfrist von fünf Jahren nicht für ausreichend halte. Das sei unzulässig.

Diese Rechtsauffassung der Revision ist irrig.

§ 42m StGB ist dahin auszulegen, dass, wenn die fünfjährige Sperrfrist zur Sicherung der Allgemeinheit nicht ausreicht, eine dauernde Sperrfrist angeordnet werden muss.

Nur eine solche Auslegung kann das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit ausreichend erfüllen. Sie ist auch umso weniger bedenklich, als § 42m Abs. 4 StGB dem Gericht die Möglichkeit gibt, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich durch Beschluss zu gestatten, wenn die Maßregel nicht mehr erforderlich erscheint.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltes.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaSchmitt