Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Öffentlichkeit (§183 StGB) und Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 409/60
- Datum
- 29.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 183 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit des Handelns voraus; das Bewusstsein, von Dritten wahrgenommen werden zu können, gehört zum inneren Tatbestand.
Fehlen im Urteil hinreichende Feststellungen dazu, ob die Tat in einer bewohnten Umgebung oder auf freier Landstraße stattfand und ob der Täter mit Beobachtung durch Unbeteiligte rechnete, ist die Verurteilung nach § 183 StGB aufzuheben.
Bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar; die Aufhebung eines in Tateinheit ergangenen Schuldspruchs erfasst auch die mit ihm verbundenen Schuld- bzw. Straffolgen und kann die Gesamtstrafe entfallen lassen.
Im Revisionsverfahren sind bloße Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene freie Beweiswürdigung unzulässig; die Revision ist nur bei Rechtsfehlern oder unzureichenden Feststellungen erfolgreich.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 26. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hinrich █████ aus ███ (Kreis ███) geboren am ███████ ████ 1932 in ██ wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26. Februar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 183 StGB verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache auch über die Kosten des Rechtsmittels zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten
1. wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 2. wegen Vergehens nach § 113 StGB, 3. wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 183 StGB
verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Soweit der Angeklagte wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Fall ███████) und wegen Vergehens nach § 113 StGB verurteilt worden ist, hat die allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, keinerlei Rechtsfehler ergeben. Auch die Revision hat insoweit keine Einzelangriffe vorgetragen.
II. Dagegen kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit es den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 183 StGB verurteilt hat.
1. Allerdings gehen die Beanstandungen der Revision zur Verurteilung wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehl. Sie wenden sich lediglich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das ist im Revisionsrechtszug unzulässig. Auch die allgemeine Prüfung auf die Sachrüge hat insoweit keinen Rechtsfehler zutage gefördert.
2. Bedenken bestehen jedoch gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 183 StGB. Zwar stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte die Tat auf einer öffentlichen Straße begangen hat. Hiernach konnte die Strafkammer ohne nähere Ausführungen davon ausgehen, dass der Angeklagte durch seine unzüchtigen Handlungen öffentlich Ärgernis erregt hat, d. h. an einem Ort, an dem jederzeit außer den Kindern noch irgendein anderer erscheinen und sein Tun bemerken konnte.
Es fehlen aber im angefochtenen Urteil Angaben zum inneren Tatbestand. Hierzu gehört, dass der Angeklagte sich der Öffentlichkeit seines Tuns bewusst war. Wendet er sich nur an bestimmte Personen und richtet er sein Verhalten so ein, dass er nach seinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht gesehen wird, so fehlt es am Vorsatz des § 183 StGB.
Das erscheint nach den zu § 183 StGB nur sehr knappen Feststellungen des Urteils nicht ausgeschlossen. Die Urteilsgründe ergeben nicht, ob die Tat in einer bewohnten Gegend begangen wurde oder auf offener Landstraße. Im letzteren Falle ist es jedoch denkbar, dass sich das Verhalten des Angeklagten nur gegen die beteiligten Mädchen richten sollte und der Angeklagte jedenfalls nicht damit rechnete, von anderen Personen beobachtet zu werden.
Da das Landgericht diese Frage nicht geprüft hat, muss die Verurteilung im dritten Falle aufgehoben werden, und zwar, weil der Schuldspruch bei Tateinheit nicht teilbar ist, auch soweit der Angeklagte wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist.
III. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Dagegen war es nicht erforderlich, auch die Einzelstrafen in den übrigen Fällen aufzuheben. Sie sind nach der Überzeugung des Senats durch möglicherweise fehlerhafte Verurteilung im Falle 3 nicht beeinflusst worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmitt Siemer Borker Faller