Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Urteil wegen Unzucht verworfen – Fortsetzungszusammenhang und Zeugenabbestellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 409/59
Datum
29.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit einer Abhängigen sowie gegen Verfahrensentscheidungen. Die Revision wird verworfen; die Kammer hatte die Abbestellung von Polizeizeugen mitgeteilt und in der neuen Hauptverhandlung wurden diese nicht erneut beantragt, sodass kein Beschluss nach § 244 Abs. 6 StPO erforderlich war. Der Fortsetzungszusammenhang wurde zutreffend verneint; bei Sittlichkeitsdelikten ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Berücksichtigung der besonderen Jugend und Wehrlosigkeit des Opfers bei der Strafzumessung war zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, wonach ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 6 StPO nicht durch Gerichtsbeschluss entschieden worden sei, ist unbegründet, wenn in der folgenden Hauptverhandlung kein Antrag auf Vernehmung der betreffenden Zeugen gestellt wird.

2

Bei Sittlichkeitsdelikten ist ein Fortsetzungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Täter einen Gesamtvorsatz zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten hatte; es ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

3

Das Gericht darf bei der Strafzumessung die besondere Jugend, Unerfahrenheit und Wehrlosigkeit des Opfers gesondert berücksichtigen; dies stellt keine unzulässige Verdoppelung des Tatbestandsmerkmals nach § 174 StGB dar.

4

Die Revision gegen strafgerichtliche Feststellungen und den Strafausspruch ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Prüfung der Urteilsgründe keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 26. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Drogisten Friedrich ████ aus ██████████, geboren am ██████ in ██████, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 26. Juni 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verfahrensrüge, „daß der Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugen ███ und KC nicht durch Gerichtsbeschluß gemäß § 244 Abs. 6 StPO entschieden worden sei“, geht fehl.

In einer früheren Hauptverhandlung am 29. Mai 1959, die mit einer Vertagung endete, weil der Angeklagte sein Geständnis widerrief, hatte die Strafkammer beschlossen, zum neuen Termin auch die Kriminalmeisterin ███ und den Kriminalhauptmeister ██ zu laden. Die erste Zeugin war von der Staatsanwaltschaft über den Ablauf der Vernehmung der Zeugin Renate ████████ benannt worden (Bl. 66 d. A.). Am 22. Juni 1959 ließ der Vorsitzende der Strafkammer die Zeugen █████████ und KC wieder abbestellen. Er teilte dies zugleich der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten mit und begründete es (Bl. 82 d. A.). In der neuen Hauptverhandlung am 26. Juni 1959 ist laut Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht beantragt worden, die beiden genannten Polizeibeamten als Zeugen zu vernehmen. Ein Gerichtsbeschluß nach § 244 Abs. 6 StPO war daher nicht erforderlich.

Mit der Sachbeschwerde bemängelt der Angeklagte erfolglos, daß die Strafkammer zwei selbständige Handlungen annimmt. Sie verneint einen Fortsetzungszusammenhang, weil „nicht festgestellt werden“ konnte, „daß der Angeklagte bei der ersten Tat den Willen hatte, auch künftig bei Ausführung der Unzucht mit seiner Tochter in einem solchen Falle von einem Fortsetzungszusammenhang auszugehen. Das trifft nicht zu, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. Dallinger MDR 1955, 16/17 in Verbindung mit Seite 144; 1956, 9 mit Hinweis auf drei weitere unveröffentlichte Urteile). Im übrigen muß der Tatrichter, ehe er einen Fortsetzungszusammenhang bei Sittlichkeitsverbrechen bejaht, einen besonders strengen Maßstab anlegen, weil eine unzüchtige Handlung „regelmäßig nicht einen früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebes, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet“ (BGHSt 2, 163, 167/168).

Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung des Schuldspruches ergibt sich kein Bedenken.

Der Angriff der Revision gegen den Strafausspruch ist haltlos. Indem die Strafkammer hervorhebt, daß die Tochter des Angeklagten, an der er sich verging, noch besonders jung, unerfahren und wehrlos war und erst vor wenigen Monaten das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatte, verwertet sie keinen Umstand, der „stets bei § 174 StGB gegeben“ ist, wie die Revision meint.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSiemerDr. Borker
SarstedtSeibert