Revision gegen Urteil wegen Unzucht verworfen – Fortsetzungszusammenhang und Zeugenabbestellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 409/59
- Datum
- 29.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, wonach ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 6 StPO nicht durch Gerichtsbeschluss entschieden worden sei, ist unbegründet, wenn in der folgenden Hauptverhandlung kein Antrag auf Vernehmung der betreffenden Zeugen gestellt wird.
Bei Sittlichkeitsdelikten ist ein Fortsetzungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Täter einen Gesamtvorsatz zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten hatte; es ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Das Gericht darf bei der Strafzumessung die besondere Jugend, Unerfahrenheit und Wehrlosigkeit des Opfers gesondert berücksichtigen; dies stellt keine unzulässige Verdoppelung des Tatbestandsmerkmals nach § 174 StGB dar.
Die Revision gegen strafgerichtliche Feststellungen und den Strafausspruch ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Prüfung der Urteilsgründe keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 26. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Drogisten Friedrich ████ aus ██████████, geboren am ██████ in ██████, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 26. Juni 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verfahrensrüge, „daß der Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugen ███ und KC nicht durch Gerichtsbeschluß gemäß § 244 Abs. 6 StPO entschieden worden sei“, geht fehl.
In einer früheren Hauptverhandlung am 29. Mai 1959, die mit einer Vertagung endete, weil der Angeklagte sein Geständnis widerrief, hatte die Strafkammer beschlossen, zum neuen Termin auch die Kriminalmeisterin ███ und den Kriminalhauptmeister ██ zu laden. Die erste Zeugin war von der Staatsanwaltschaft über den Ablauf der Vernehmung der Zeugin Renate ████████ benannt worden (Bl. 66 d. A.). Am 22. Juni 1959 ließ der Vorsitzende der Strafkammer die Zeugen █████████ und KC wieder abbestellen. Er teilte dies zugleich der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten mit und begründete es (Bl. 82 d. A.). In der neuen Hauptverhandlung am 26. Juni 1959 ist laut Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht beantragt worden, die beiden genannten Polizeibeamten als Zeugen zu vernehmen. Ein Gerichtsbeschluß nach § 244 Abs. 6 StPO war daher nicht erforderlich.
Mit der Sachbeschwerde bemängelt der Angeklagte erfolglos, daß die Strafkammer zwei selbständige Handlungen annimmt. Sie verneint einen Fortsetzungszusammenhang, weil „nicht festgestellt werden“ konnte, „daß der Angeklagte bei der ersten Tat den Willen hatte, auch künftig bei Ausführung der Unzucht mit seiner Tochter in einem solchen Falle von einem Fortsetzungszusammenhang auszugehen. Das trifft nicht zu, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. Dallinger MDR 1955, 16/17 in Verbindung mit Seite 144; 1956, 9 mit Hinweis auf drei weitere unveröffentlichte Urteile). Im übrigen muß der Tatrichter, ehe er einen Fortsetzungszusammenhang bei Sittlichkeitsverbrechen bejaht, einen besonders strengen Maßstab anlegen, weil eine unzüchtige Handlung „regelmäßig nicht einen früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebes, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet“ (BGHSt 2, 163, 167/168).
Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung des Schuldspruches ergibt sich kein Bedenken.
Der Angriff der Revision gegen den Strafausspruch ist haltlos. Indem die Strafkammer hervorhebt, daß die Tochter des Angeklagten, an der er sich verging, noch besonders jung, unerfahren und wehrlos war und erst vor wenigen Monaten das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatte, verwertet sie keinen Umstand, der „stets bei § 174 StGB gegeben“ ist, wie die Revision meint.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Seibert |