Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO) – Teilaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 408/85
Datum
09.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Raubes ein; der Generalbundesanwalt beanstandete die zurückgewiesene Vernehmung eines Zeugen. Das Landgericht hatte den Beweisantrag als ‚ungeeignet‘ abgelehnt, weil der Zeuge nicht Tatzeuge gewesen sei. Der BGH hielt die pauschale Vorwegnahme der Beweiswürdigung für unzulässig und hob die Verurteilung insoweit auf; in andern Teilen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, das Beweismittel sei ‚ungeeignet‘, weil der Zeuge nach dem bisherigen Beweisergebnis kein Tatzeuge sei, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und kein Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 StPO.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 StPO kann in der Revision geltend gemacht werden, wenn sie ordnungsgemäß nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben wurde.

3

Die Beweiswürdigung darf nicht bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eines Beweisantrags vorgenommen werden; mögliche entlastende oder angreifende Wirkung der Zeugenaussage ist durch deren Vernehmung zu prüfen.

4

Beruht eine Verurteilung (ganz oder teilweise) auf der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags, ist die hiervon betroffene Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 23. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████, Ss ██ Amrit Pal, geboren am █ 1956 in ███ (Indien), - Sachbezeichnung: ████ - wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1985 gemäß § 349 Absätze 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Juli 1984, soweit es ihn betrifft, zum Fall II 3 der Urteilsgründe sowie zur Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Zum Fall II 3 der Urteilsgründe (UA S. 16/23) greift jedenfalls die (noch ordnungsgemäß nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene) Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 3 StPO durch, die sich gegen die abgelehnte Vernehmung des Zeugen ██ ████████ richtet. Die Beweisbehauptung war – der Einlassung des Angeklagten entsprechend (UA S. 20) – dahin zu verstehen, dass der Zeuge am Ort und zur Zeit des vom Opfer behaupteten Vorfalls anwesend war und deshalb bekunden werde, dass das Opfer ‚weder durch einen der Angeklagten geschlagen noch ihm Geld mit Gewalt oder Drohung abgenommen wurde‘. Mit der Begründung, es handele sich um ein ‚ungeeignetes Beweismittel‘, weil der Zeuge ‚nach dem bisherigen Beweisergebnis‘ nicht Tatzeuge gewesen sei, konnte dieser Beweisantrag nicht abgelehnt werden, zumal da sich die Beweiswürdigung gerade auch auf die Aussage des Opfers stützt (UA S. 22), gegen deren Wahrheitsgehalt sich der Beweisantrag richtete. Bei dieser Sachlage bedeutet die Ablehnungsansicht des Landgerichts nichts anderes, als dass es eine ggf. zuverlässige Bestätigung der Beweisbehauptung für ausgeschlossen hielt. Das ist kein Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 StPO, erweist sich vielmehr als unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des angebotenen Beweises.“

Dem schließt sich der Senat an.

Auf der unzulässigen Ablehnung des Beweisantrages kann die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raubes beruhen. Sie kann daher keinen Bestand haben.

Die Teilaufhebung lässt die im Fall II 2 der Gründe verhängte Einzelstrafe unberührt, da sie ersichtlich nicht von der Höhe der aufgehobenen Verurteilung beeinflusst ist.

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannHorstkotte