BGH: Beisichführen von Schusswaffen begründet schwere räuberische Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 408/83
- Datum
- 23.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal des Beisichführens einer Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bereits erfüllt, wenn der Täter die Waffe in einem Zeitpunkt des Tathergangs so bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann; ein ununterbrochenes Mitführen bis zur Vollendung ist nicht erforderlich.
Für die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt es nicht auf den Vorsatz an, die Schusswaffe tatsächlich zu gebrauchen; das bloße Bewusstsein über die Verfügungsmöglichkeit der Waffe rechtfertigt die erhöhte Strafdrohung.
Die Entledigung der Waffe während des Versuchs führt nur dann zu einem wirksamen Rücktritt von der qualifizierten Tat, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat insgesamt aufgibt; bloßes Wegwerfen der Waffe ohne Aufgabe des Tatplans genügt nicht.
Bei der Feststellung der Tat und der Rechtsfolgenentscheidung sind sowohl die Tatsache des Beisichführens als auch etwaige mildernde Umstände (vgl. § 250 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen; die Rechtsfolgenentscheidung kann deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Claus ██ aus ████████, geboren am ██ 1950 in ██, wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1982 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von halbautomatischen Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Zur neuen Festsetzung der Rechtsfolgen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Selbstladewaffe zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die sichergestellte Munition eingezogen. Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.
Die Revision des Angeklagten, die nur den Strafausspruch angreift, ist unbegründet. Die Verneinung eines minder schweren Falls ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Der Angeklagte führte bei mehreren Telefongesprächen mit der Esso Hamburg Mineralölvertrieb GmbH, dem Telefongespräch mit dem Geldüberbringer, beim Befestigen des Zettels an dem Verkehrsschild und beim Warten in der Nähe des von ihm ausgewählten Übergabeortes einen Trommelrevolver Smith & Wesson und eine Parabellum-Pistole nebst Munition bei sich. Plötzlich durchfuhr ihn ein „ekliges Gefühl“. Er warf die Waffen fort, „um seinen Tatplan nicht mehr mit ihrer Hilfe zu verwirklichen. Im Übrigen wollte er aber nach wie vor in den Besitz des Geldes gelangen. Nur mit den Waffen wollte er nichts mehr zu tun haben“ (UA S. 12).
Das Landgericht sieht darin einen Teilrücktritt: „Der Angeklagte wollte fortan nur noch den Grundtatbestand der räuberischen Erpressung ohne Waffen verwirklichen“ (UA S. 18). Es hat ihn deshalb nur wegen versuchter einfacher räuberischer Erpressung verurteilt (§§ 253, 255, 249, 22 StGB).
Dem kann der Senat nicht zustimmen. Die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nur voraus, dass der Räuber (Erpresser) oder ein anderer an der Tat Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt. Das bedeutet nicht, dass er die Waffe vom Beginn bis zur Vollendung der Tat bei sich haben muss. Es genügt, wenn er sie in irgend einem Zeitpunkt des Tatherganges derart bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGHSt 13, 259/260; 20, 194, 197). Das gilt auch dann, wenn er nicht den Vorsatz hat, von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138; 30, 44, 45). Das Merkmal Beisichführen bezieht sich nicht auf den Erfolg und auch nicht auf die Art der Tatausführung. Es kennzeichnet nur ein die Tat begleitendes Verhalten. Seine Gefährlichkeit ist der Grund für die erhöhte Strafdrohung. „Das Bewusstsein der Verfügung über ein so gefährliches und handliches Angriffsmittel kann leicht zum Einsatz der Schusswaffe führen“ (BGHSt 30, 44, 45).
Daher trifft die Ansicht von Eser nicht zu, es sei eine stillschweigende Voraussetzung, dass das Mitführen der SchuBwaffe letztlich für die Vollendung der Tat förderlich sein soll (bei Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 24 Rn. 113, vgl. auch § 244 Rn. 5 und § 250 Rn. 54).
Schon hieraus folgt, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht ausführt, dass der Räuber (Erpresser), der bei einer Versuchshandlung eine Schusswaffe bei sich geführt hat, von dem qualifizierenden Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht dadurch „zurücktreten“ kann, dass er sich der Waffe entledigt, ohne freiwillig die weitere Ausführung der Tat im ganzen aufzugeben. Er ist vielmehr, wenn die Tat vollendet wird, wegen schweren Raubes (schwerer räuberischer Erpressung), sonst wegen versuchten schweren Raubes (versuchter schwerer räuberischer Erpressung) zu verurteilen.
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. Zur neuen Festsetzung der Rechtsfolgen war die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Dass der Angeklagte die Schusswaffen nachher weggeworfen hat, kann bei der Prüfung des § 250 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 34/19 · 05.06.2019Rücktritt bei versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge durch Verhinderung der Todesfolge
- BGH · 5 StR 526/18 · 06.03.2019Schwere räuberische Erpressung: Waffeneinsatz und Einschaltung Dritter
- Landgericht Düsseldorf · 1 Ks 28/20 · 19.03.2021Sicherungsverwahrung nach versuchter gefährlicher Körperverletzung an Nebenklägerin