Revision wegen mangelhafter Vorsatzfeststellung: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 408/75
- Datum
- 09.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit die Feststellungen des Tatgerichts keinen tragfähigen bedingten Tötungsvorsatz ergeben, ist die Verurteilung wegen (versuchten) Totschlags aufzuheben.
Hat das Tatgericht Umstände festgestellt, die einen bedingten Vorsatz zweifelhaft erscheinen lassen, muss es prüfen, ob der Täter den Erfolg allenfalls bewusst fahrlässig in Kauf genommen hat.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Mangels an Feststellungen zum Vorsatz kann auch Auswirkungen auf andere Strafaussprüche haben; zur Sicherung einer fehlerfreien Gesamtentscheidung sind insoweit die betroffenen Strafaussprüche mit aufzuheben.
Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sich keine zulässigen, weiterreichenden Rügen ergeben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 14. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Landschaftsgartner Helmut █████ geboren █████████ 1951 in ██████ wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und gemäß § 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. September 1975 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 14. November 1974 a) soweit es den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt hat, b) und in sämtlichen Strafaussprüchen nach § 349 Abs. 4 StPO mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Urteilsausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Als Motiv der Tat stellt das Schwurgericht nur fest, dem Angeklagten sei es „offenbar aus einer Mischung von alkoholisch bedingter Enthemmung und Besitzerstolz“ darauf angekommen, dem Zeugen zu zeigen, dass er eine scharfe Waffe bei sich führe (UA S. 6/7).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme mit Recht bemerkt, gehört zum Tatbestand des Totschlags zwar kein bestimmter Beweggrund. Es sei jedoch ungewöhnlich, dass ein geistig gesunder, wenn auch alkoholisch enthemmter Mensch aus einem solchen Motiv zum Totschläger werde.
Unter den festgestellten Umständen hatte das Schwurgericht in Erwägung ziehen müssen, ob der Angeklagte den (ausgebliebenen) Erfolg etwa bewusst fahrlässig in Kauf genommen hat. Eine Prüfung dieser Frage hatte auch deswegen nahe gelegen, weil das Schwurgericht selbst feststellt, dass der (unter der Einwirkung einer Blutalkoholkonzentration von 2,008 ‰ alkoholisch enthemmte) Angeklagte „auf die ihm schwach erkennbaren Umrisse des Zeugen“ schoss und dabei die Möglichkeit in Kauf nahm, „den Zeugen oder einen anderen“ zu treffen (UA S. 7).
Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann auch die Strafe im Fall des unbefugten Waffenbesitzes zugunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Es bedurfte daher der Aufhebung aller Strafaussprüche.
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