Treffer
BGH Beschluss

Revision teilw. stattgegeben — Zurückverweisung; Beihilfe bis zur tatsächlichen Beendigung möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 408/68
Datum
15.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg ein. Der BGH hob mehrere Fallfeststellungen (einschließlich eines Falles und des Gesamtstrafenausspruchs) auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer. Die weitergehende Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Zu prüfen ist in einem Fall, ob Beihilfe zum Diebstahl bis zur tatsächlichen Beendigung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Der Bundesgerichtshof kann einzelne Tatfeststellungen und den daraus resultierenden Gesamtstrafenausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer zurückverweisen.

3

Beihilfe zum (einfachen oder schweren) Diebstahl ist möglich nicht nur bis zur rechtlichen Vollendung, sondern bis zur tatsächlichen Beendigung der Haupttat.

4

Bei Zurückverweisung entscheidet die nacherkennende Kammer auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. Januar 1968

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Wolfgang F, geboren ██████ ████ 1938 in ███, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 13. August 1968 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Januar 1968, soweit es den Beschwerdeführer betrifft,

1. im Falle Nr. II aus den Gründen des Antrages des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 1968 (Abschrift Bd. II Bl. 347 d. A.),

2. in den Fällen II 7, 8 und 12 aus den Gründen der Revision und des Schriftsatzes vom 22. Juli 1968 (Bd. II Bl. 348 d. A.),

3. im Strafausspruch wegen des Falles II 4 und im Gesamtstrafenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird gemäß dem Antrage des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Fall II 9 wird zu prüfen sein, ob Beihilfe zum (einfachen oder schweren) Diebstahl vorliegt; sie ist nicht nur bis zur rechtlichen Vollendung, sondern bis zur tatsächlichen Beendigung der Haupttat möglich.

[Unterschriften] Somat Siemex Dr. Borker Horrmann Kerating ao sts Cae ok