Revision gegen Totschlagsurteil verworfen: Prüfung von Notwehr, Vorsatz und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 408/67
- Datum
- 19.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr ist ausgeschlossen, wenn die Feststellungen des Tatrichters ergeben, dass kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorlag oder dieser von vornherein nicht gegeben war.
Kann der Tod durch die vom Täter gesetzte strangulierende Gewalt nicht mehr aufgehalten werden, darf der Tatrichter aus dem Geschehensablauf Vorsatz dahingehend schließen, dass der Täter den Tod mit Wissen und Wollen herbeiführt.
Ein freiwilliger Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Tod bereits so weit eingetreten oder eingeleitet ist, dass sein Eintritt nicht mehr dadurch verhindert werden kann, dass der Täter von der Tat ablässt.
Nachträgliche Erschütterung, Schütteln oder Rufen des Opfers können zwar gegen Tötungsvorsatz sprechen, schließen diesen jedoch nicht zwingend aus; der Tatrichter muss nicht jede entlastende Erwägung ausdrücklich erörtern, wenn seine Überzeugungsbildung aus den Gesamtfeststellungen ersichtlich ist.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht trotz vorhandener Milderungsgründe die Höchststrafe verhängen, wenn aus den Gründen der Tat und der Persönlichkeit des Täters (z. B. schwere Schuld, Vorstrafen, besondere Gefährlichkeit) besondere Schuld hervorgeht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 7. April 1967
Rubrum
████ ███
5 StR 408/67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schneider Alfred ███ aus ████, geboren █████████ 1929 in ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ aus ████ als Verteidigerin,
Justizobersekretär ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 7. April 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 7. April 1967 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 212 StGB erfüllt hat, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie greift aber die Annahme der Rechtswidrigkeit an. Was sie in dieser Beziehung vorgebracht hat, ist jedoch nicht begründet. Notwehr scheidet nach den Feststellungen des Schwurgerichts aus. Eine vermeintliche Notwehr hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum ausgeschlossen; für einen Notstand nach § 54 StGB sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Ausführungen darüber waren nicht erforderlich.
2. Das Schwurgericht hat auch den inneren Tatbestand des Totschlags fehlerfrei festgestellt. Der Vortrag der Revision hierzu ist zum größten Teil unzulässig, weil er sich von den Feststellungen des Schwurgerichts entfernt, von deren Richtigkeit das Gericht überzeugt ist. Hiernach hat der Angeklagte den Hals seiner Frau mit beiden Händen umfasst und gedrückt, bis der Widerstand nachließ. Daraus konnte das Schwurgericht, entgegen der Einlassung des Angeklagten, schließen, dieser habe mit Wissen und Wollen den Tod seiner Ehefrau herbeigeführt. Dass das Schwurgericht bei der Bildung seiner Überzeugung die erhebliche Erregung des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht berücksichtigt hat, die es ausdrücklich feststellt, erscheint ausgeschlossen. Dieser Umstand, der auch in den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausführlich erörtert worden ist, wird gerade bei der Feststellung des Vorsatzes ausdrücklich erwähnt. „In seiner Erregung“ – heißt es zu diesem Punkte – habe der Angeklagte den Hals seiner zu dieser Zeit noch lebenden Frau ergriffen (UA S. 13) und zugedrückt, um sie zu töten.
Es heißt dann weiter, der Angeklagte habe seine Hände vom Hals seiner Frau gelöst, als deren Widerstand nachließ, „da der Tod durch Ersticken eingetreten war“. Hieran hat der Generalbundesanwalt bemängelt, es fehle an einer Feststellung, ob der Angeklagte bereits zu dieser Zeit den Eintritt des Todes wahrgenommen habe, obwohl diese Frage für den inneren Tatbestand von Bedeutung gewesen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wie die Revision selbst zutreffend vorgetragen hat, war zu diesem Zeitpunkt der Erstickungstod auf jeden Fall so weit eingeleitet, dass er nicht mehr dadurch aufgehalten werden konnte, dass der Angeklagte von seiner Ehefrau abließ. Für einen freiwilligen Rücktritt gemäß § 46 StGB sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
Richtig ist, dass das Verhalten des Angeklagten nach der Tat – er „erschrak“, „schüttelte“ seine Frau und „rief wiederholt ihren Namen“ – gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte; es schließt ihn aber nicht aus. Dass sich das Schwurgericht hiermit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Dass es diese Tatsache übersehen hat, erscheint bei der ausführlichen Schilderung des Verhaltens des Angeklagten ausgeschlossen.
Schließlich erscheint es ausgeschlossen, dass vom Schwurgericht nicht geprüft worden sei, welchen Einfluss der im Zusammenhang mit der Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit anerkannte besondere Erregungszustand, der auch in den wiedergegebenen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen, denen sich das Schwurgericht angeschlossen hat, eine große Rolle gespielt hat, auf die Vorstellungen und den Willen des Angeklagten bei der Tat gehabt habe.
3. Was die Strafzumessung anlangt, so fällt es allerdings auf, dass das Schwurgericht gegen den Angeklagten die Höchststrafe des § 213 StGB verhängt hat, obwohl es über den benannten Milderungsgrund der Reizung durch Misshandlungen, die auch noch besonders schwer und gefährlich waren, hinaus mehrere Milderungsgründe aufzählt. Es muss aber bedacht werden, dass vom Schwurgericht auch unter Anführung von Tatsachen dargelegt worden ist, dass der Angeklagte durch die Tötung gerade seiner Ehefrau und Mutter seiner beiden Kinder schwere Schuld auf sich geladen hat. Hiernach lässt sich auch in den Strafzumessungsgründen ein Rechtsfehler nicht feststellen. Es ist angesichts der Vorstrafen des Angeklagten insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB „aus Gründen der Spezialprävention“ keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |