Treffer
BGH Beschluss

Anrechnung der Untersuchungshaft bei Fluchtvorbereitungen – Versagung nur bei Verfahrensverzögerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 40/86
Datum
11.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teilweise die Verurteilung auf, weil dem Angeklagten ein Teil der Untersuchungshaft nicht angerechnet worden war. Streitpunkt war, ob Fluchtvorbereitungen die Anrechnung nach § 51 StGB ausschließen. Der Senat stellt klar, dass ein Anrechnungsverzicht wegen Fluchtvorbereitungen nur in Betracht kommt, wenn dadurch das Verfahren verzögert wurde. Mangels entsprechender Feststellungen entfällt die Anordnung des Nichtanrechnens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fluchtvorbereitungen, die Anlass für Untersuchungshaft sind, rechtfertigen die Versagung der Anrechnung nach § 51 Abs. 2 StGB nur, wenn sie zu einer Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens geführt haben.

2

Für einen Anrechnungsverzicht nach § 51 Abs. 2 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass die Fluchtvorbereitungen verfahrensrelevante Verzögerungen verursacht haben.

3

Sind derartige Feststellungen nicht getroffen und sind ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten, ist die Anordnung des Nichtanrechnens aufzuheben.

4

Die Revision kann insoweit erfolgreich sein, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass die Voraussetzungen für einen Anrechnungsverzicht nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██████c] aus [REDACTED::BC], den Kaufmann Constantin geboren am [REDACTED::C_______] 1930 in [REDACTED::a)] (Rumänien), wegen Zuhälterei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2), auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. März 1986 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO – einstimmig –

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.

Gründe

Die Verfahrensrügen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Sachbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass die Strafkammer einen Teil der Untersuchungshaft von der Anrechnung auf die Freiheitsstrafe ausgenommen hat (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Fluchtvorbereitungen, die Grund für die Anordnung oder Vollziehung von Untersuchungshaft waren, können eine Versagung der Anrechnung (§ 51 Abs. 2 StGB) nur rechtfertigen, wenn sie zu einer Verschleppung des Verfahrens geführt haben (BGHSt 23, 307; BGH Beschluss vom 10. Januar 1979 – 4 StR 662/78 –). Hier ergeben die Feststellungen nicht, dass der während der Haftverschonung unternommene Versuch des Angeklagten, sich einen gefälschten Pass zu verschaffen, zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hat. Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, bestimmt der Senat von sich aus, dass die auf § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützte Anordnung entfällt.

NerrmannFuhrmannWiepke
FleischmannHorstkotte

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