Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrug und Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 408/59
Datum
24.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Betrugs und Untreue ein. Die Aufklärungsrüge war unzulässig, die Verfahrensrüge nach §55 Abs.2 StPO zudem verspätet. In der Sachprüfung hielt der Bundesgerichtshof die Verurteilung; fehlende Ausführungen zum Fortsetzungszusammenhang und die nicht ausdrücklich begründete Mittäterschaft änderten nichts am Ergebnis. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht darlegt, welche zusätzlichen Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

2

Verfahrensrügen nach §55 Abs.2 StPO unterliegen den Zulässigkeitsfristen; verspätete Rügen sind nach §345 StPO unbeachtlich.

3

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erfordert hinreichende Feststellungen, insbesondere zu einem Gesamtvorsatz; das Fehlen solcher Feststellungen macht ein Urteil nur dann angreifbar, wenn der Angeklagte dadurch in seinen Rechten konkret beschwert wird.

4

Wer die wesentliche Täuschungshandlung vornimmt und dadurch den entscheidenden Tatbeitrag leistet, kann als Mittäter anzusehen sein; §263 Abs.1 StGB erfasst auch die Absicht, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 6. Juni 1959

Rubrum

5 StR 408/59

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Gottfried █████ aus ███, Kreis ██, dort geboren am ████████████, wegen Betruges und Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 6. Juni 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Aufklärungsrüge der Revision ist unzulässig. Denn sie sagt nicht, welcher Beweismittel sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

Die auf § 55 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge im Schriftsatz vom 9. November 1959 ist verspätet (§ 345 StPO), wäre im Übrigen auch unbegründet (BGHSt 11, 213).

II. Der Sachbeschwerde hält das Urteil stand.

1. Was die fortgesetzte Untreue zum Nachteil des Mühlenbesitzers ██ ███ betrifft, so ist der Revision zwar zuzugeben, dass die Strafkammer die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht begründet, insbesondere keine Feststellungen über einen Gesamtvorsatz des Angeklagten (BGHSt 1, 313, 315) trifft. Der Angeklagte ist aber nicht dadurch beschwert, dass er nicht wegen dreier, sondern nur wegen eines Vergehens der Untreue verurteilt worden ist.

Die Revision meint, dass „die kriminelle Intensität bei Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs in der Regel größer sein wird als bei gelegentlichen Verfehlungen“. Das mag zwar im Allgemeinen richtig sein. Im vorliegenden Falle kann dieser Gesichtspunkt aber nicht strafschärfend gewirkt haben. Das entnimmt der Senat den Strafzumessungsgründen und der verhältnismäßig milden Ahndung mit zwei Monaten Gefängnis und 50 DM Geldstrafe.

2. Bei dem gemeinschaftlichen Betruge zum Nachteil der Firma ██ & Co. trifft es zwar zu, dass das Landgericht die Mittäterschaft nicht begründet. Diese ergibt sich aber aus seinen Feststellungen, die eine bloße Beihilfe des Angeklagten ausschließen. Er leistete den wichtigsten Tatbeitrag dadurch, dass er die Täuschung ausführte. Der unmittelbare Gewinn sollte zwar seinem Partner zukommen, der dem Angeklagten eine Belohnung von 150 DM versprochen hatte. Die betrügerische Absicht des Täters kann aber nach § 263 Abs. 1 StGB auch dahin gehen, „einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“.

3. Die sonstige Prüfung des Urteils deckt keinen sachlich-rechtlichen Fehler auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SarstedtKoffkaSchmitt
SiemerDr. Borker