Revision: Schuldspruch in versuchte Strafvereitelung und unerlaubten Waffenbesitz abgeändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 407/87
- Datum
- 15.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vollendung der Strafvereitelung ist erforderlich, dass das Verhalten des Täters ursächlich dazu geführt hat, dass die Verfolgung oder Bestrafung des Haupttäters verhindert oder erheblich erschwert wurde.
Fehlt ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem Ausbleiben der Bestrafung des Täters, liegt regelmäßig nur eine versuchte Strafvereitelung vor.
Kann das Revisionsgericht feststellen, dass das Tatbestandsmerkmal der Verhinderung der Strafverfolgung nicht erfüllt ist, hat es den Schuldspruch entsprechend zu ändern und den Strafausspruch aufzuheben.
Bei teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs ist die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 4. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Mechaniker Giuseppe ██ ███ aus ████, geboren am ████ 1957 in ██ █████ (Italien), wegen Strafvereitelung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. September 1987 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Mai 1987 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fortgesetzten versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Wenn der Angeklagte nicht Ferdinando ███████ oder Gif[__] als Überbringer der Waffen genannt, sondern von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wären die Täter nicht früher ermittelt worden. Das Verhalten des Angeklagten ist daher nicht ursächlich dafür, dass Agatino ████████ noch nicht bestraft werden konnte. Es liegt demnach keine vollendete, sondern nur eine versuchte Strafvereitelung vor.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Fleischmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Fuhrmann |