BGH: Mittäterschaft und Körperverletzung mit Todesfolge bei gemeinschaftlichem Messerangriff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 407/81
- Datum
- 15.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn ein Beteiligter aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses und mit dem Willen zur Tatherrschaft durch sein bewusstes Zusammenwirken den Verletzungserfolg fördert, auch wenn er die körperliche Verletzung nicht eigenhändig begeht.
Der Einsatz von Waffen im Rahmen eines gemeinsam gefassten Angriffs und die gemeinsame Absprache, diese zur Verletzung einzusetzen, sind den einzelnen Teilnehmern als Beitrag zum Verletzungserfolg zuzurechnen.
Bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) ist die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolgs das alleinige Merkmal der Fahrlässigkeit; sie liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung der Einsatz von Messern tödliche Folgen erwarten lässt und dies dem Täter hätten bewusst sein müssen.
Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend ändern, wenn die Tatsachenfeststellungen erschöpfend und frei von Mängeln sind; über die Strafe ist in diesem Fall neu zu entscheiden bzw. an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 15. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenbauingenieur Vahap ██ ██ aus ████, geboren ██████████ 1952 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: Ba[REDACTED], Osman u.a. – wegen Landfriedensbruchs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ ██ als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ██████████████ als Vertreter der Nebenkläger, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Nebenkläger Sevim ████ und Hasan █████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 15. Dezember 1980, soweit es den Angeklagten █████████ betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revisionen wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 226, 18, 25 Abs. 2 StGB.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen der Nebenkläger führen zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung im Strafausspruch gegen den Angeklagten Şatıcıoğlu.
I. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Aus sachlich-rechtlichen Gründen konnte das Urteil nicht bestehen bleiben.
1. Zwar ist es nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte ██ nicht wegen Mordes oder Totschlags verurteilt worden ist. Die Feststellungen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ███ bei der Vorbereitung und Durchführung der Aktion gegen die Mitglieder des Arbeitervereins die Tötung von Gegnern in seinen – auch nur bedingten – Vorsatz aufgenommen hat, also über die Zielsetzung der anderen Moschee-Leute hinausgegangen ist, den Gegnern lediglich „eine Lektion zu erteilen“ (UA S. 12). Der Tatrichter hat sich ersichtlich nicht davon überzeugen können, dass die Kampfrufe der Moschee-Leute (UA S. 12) wörtlich zu verstehen waren.
2. Dagegen ist eine Verurteilung wegen der angeklagten Körperverletzung mit Todesfolge zu Unrecht unterblieben.
a) Der Tatrichter hat nicht daran gezweifelt, dass die Stichverletzung des an den Folgen verstorbenen Lehrers Cadaletin K[REDACTED] von Moschee-Leuten herrührte. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung gehindert gesehen, weil es ihm keinen „tatsächlichen Angriff“ auf ███ nachweisen konnte (UA S. 24). Es hat demnach die Anwendung der §§ 223, 226 StGB von eigenhändigen Verletzungshandlungen des Angeklagten abhängig gemacht. Damit ist es indessen den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) nicht gerecht geworden.
Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann auch bestraft werden, wer die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch auf Grund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt. Diese Voraussetzungen werden durch Feststellungen ausgewiesen, die der Tatrichter in anderem rechtlichen Zusammenhang getroffen hat: Der Angeklagte hatte schon vor den Ausschreitungen „die Rolle eines Führers“ eingenommen und den Moschee-Leuten Anweisungen erteilt (UA S. 9). Bei dem Zusammenstoß der Moschee-Leute mit den Mitgliedern des Arbeitervereins wirkte der Angeklagte „als einer der Führer der Angreifer“ mit (UA S. 12). Der Angeklagte erteilte den Moschee-Leuten noch gegen Ende der Zusammenstöße Befehle, die befolgt wurden (UA S. 16). „Er nahm in bewusster und gewollter Zusammenarbeit mit seinen Glaubensgenossen aktiv am gewalttätigen Angriff gegen die Leute vom Arbeiterverein teil, indem er inmitten der Angreifer mit einem Messer bewaffnet auf die gegnerische Gruppe zustürmte. Diese Handlung war nach der Vorstellung sowohl des Angeklagten als auch seiner Mittäter ein Tatbeitrag, der zur Verwirklichung des gemeinsam vorgenommenen gewalttätigen Angriffs führen sollte“ (UA S. 25). Diese (und zahlreiche andere) Urteilsausführungen enthalten in ihrem Zusammenhang die eindeutige Feststellung, dass die unter Anführung des Angeklagten von den Moschee-Leuten mitgeführten verschiedenartigen Waffen auf Grund eines unter Beteiligung des Angeklagten herbeigeführten gemeinschaftlichen Tatentschlusses bei dem Angriff eingesetzt werden sollten, und zwar nicht nur zur Drohung, sondern auch zur Verletzung anderer, wie es denn auch geschah. Die rechtliche Folgerung aus diesen Feststellungen ergibt sich von selbst. Danach hat der Angeklagte an den von den Moscheeleuten begangenen Körperverletzungen täterschaftlich mitgewirkt, auch wenn er selbst nicht zugestochen haben sollte.
b) Weiterhin lassen die Feststellungen keinen Zweifel, dass der Angeklagte den Tod des ██████, der einem Messerstich der Moschee-Leute erlag, zumindest fahrlässig mitverursacht hat.
Bei der Körperverletzung mit Todesfolge ist die Vorhersehbarkeit des schweren Erfolgs das alleinige Merkmal der Fahrlässigkeit (BGHSt 24, 213). Es kam daher nur noch darauf an, ob der Angeklagte die Todesfolge voraussehen konnte und musste. Auch das ergibt sich eindeutig aus den Urteilsfeststellungen.
Danach hatten sich Mitglieder der Gruppe des Angeklagten mit Messern versehen, darunter mit an Holzstangen befestigten (die das Schwurgericht als „selbstgefertigte Lanzen“ bezeichnet – UA S. 16 –). Auch der Angeklagte hatte sich „mit einem Messer bewaffnet, um es bei einer etwa bevorstehenden Auseinandersetzung mit Arbeitervereinsleuten zu verwenden“ (UA S. 10). Als „einer der Führer der Angreifer“ stürmte er vor und schwenkte dabei „sichtbar das Messer, um es zu benutzen“ (UA S. 12, 23). Dass es bei dem Angriff einer Gruppe auf eine andere, der auch mit Messern vorgetragen wurde, Tote geben konnte, lag nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand. Die typische Gefahr für das Leben, die Messerstichen innewohnt, ist nahezu jedem geläufig. Dass der Angeklagte die Todesfolge nicht vorhersehen konnte, ist nach seinen geistigen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Schuldfeststellungen beschrieben werden (UA S. 4, 5), schlechthin ausgeschlossen.
Die ausführlichen Feststellungen ergeben ferner, dass das Erkenntnisvermögen des Angeklagten während des bewaffneten Angriffs zu keiner Zeit gemindert war. Bereits zuvor hatte der Angeklagte mit „zahlreichen Moschee-Leuten“ gesprochen und ihnen Anweisungen erteilt (UA S. 9). Er hatte sich nicht nur mit einem Messer bewaffnet, sondern auch anderweitig auf die „tatsächliche Auseinandersetzung mit den Arbeitervereinsleuten vorbereitet“, indem er „seine Kleidung wechselte“ und eine „besonders dick gefütterte amerikanische Armee-Parka“ überzog (UA S. 10). So ausgerüstet stürmte er mit dem Messer in der Hand auf die Gegner ein. Als sich diese nach vorangegangener Flucht formierten, rief der Angeklagte „mit lauter Stimme seine Leute zurück“, die „seiner Aufforderung folgten“ (UA S. 15, 16). Diese Feststellungen schließen eine etwaige Beeinträchtigung des Erkenntnisvermögens, die auch nur den entfernten Gedanken an eine entschuldbare Verkennung einfachster Erfahrungssätze aufkommen lassen könnte, schlechthin aus.
Da die Feststellungen erschöpfend und frei von Mängeln sind, ändert der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch. Über die Strafe muss neu entschieden werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |