Revision gegen Freispruch: Ablehnung weiterer Sachverständigenbegutachtung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 407/80
- Datum
- 09.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, einen weiteren Sachverständigen nicht zu vernehmen, unterliegt der pflichtgemäßen Ermessensausübung des Tatrichters und ist nur bei erkennbarem Ermessensmissbrauch zu beanstanden.
Die Möglichkeit einer mehrwöchigen Beobachtung in einer psychiatrischen Spezialklinik stellt nicht ohne Weiteres ein überlegenes Forschungsmittel dar.
Die Anordnung weiterer gutachterlicher Maßnahmen setzt darzulegen voraus, dass die Forschungsmittel der beantragten Einrichtung den bereits gehörten Sachverständigen tatsächlich überlegen sind.
Wenn die gehörten Sachverständigen ihre Stellungnahmen auf umfassende medizinische Untersuchungen stützen und kein konkreter Vortrag zu überlegenen Ermittlungsmöglichkeiten vorliegt, ist eine Aufklärungsrüge unbegründet.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 9. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Landwirt ███ (Cc) aus ███ ████ dort geboren am ██████ 1937, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, ██ ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████ ██ ██ als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 9. Januar 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten und vollendeten Mordes freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zu der Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführt:
*"Die Begründung des Beschlusses, mit dem die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach Untersuchung des Angeklagten in einem Spezialkrankenhaus abgelehnt worden ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Entscheidung über die Sachkunde eines Gutachters hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; dasselbe gilt für die Entscheidung der Frage, ob einem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen (BGH GA 1962, 371). Ein Missbrauch dieses Ermessens liegt nicht vor. Die Möglichkeit einer mehrwöchigen Beobachtung in einer psychiatrischen Spezialklinik ist für sich allein kein überlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8, 76, 77). Dass eine solche Klinik für die Beurteilung des vorliegenden Falles konkrete Forschungsmittel besitzt, die den Forschungsmitteln der gehörten Sachverständigen überlegen sind, ist nicht vorgetragen worden und bei der gegebenen Sachlage auch sonst nicht erkennbar. Die gehörten Sachverständigen hatten ihre Gutachten auf umfassende medizinische Untersuchungen gestützt (UA S. 24, Bl. 209 ff Bd. II d. A.). Dass sie dennoch die genauen Ursachen der Hirnstörung und damit auch ihre Auswirkungen im Einzelnen und den Zeitpunkt ihres Eintritts nicht positiv bestimmen konnten, beruhte darauf, dass die fachneurologischen Untersuchungen zu spät eingeleitet worden waren, ein fachneurologischer Erstbefund, bezogen unmittelbar auf das Einsetzen der Ausfallerscheinungen, fehlte.
Das Gericht konnte deshalb davon ausgehen, dass eine Beobachtung in einer Spezialklinik keine weitere Klärung erbringen würde. Damit erweist sich auch die Aufklärungsrüge als unbegründet.
Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf."*
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
| Horstkotte | Herrmann | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |