Revision wegen Aussetzung: Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen zum Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 407/77
- Datum
- 06.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Aussetzung sind hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Vorsatz, erforderlich.
Gibt der Urteilsinhalt Umstände her, die die Annahme eines fehlenden Erkenntnismoments oder einer Überforderung des Täters nahelegen, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und dies begründen.
Kurz gefasste oder unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite genügen nicht zur Tragfähigkeit eines Schuldspruchs; in solchen Fällen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Unterlassen von Hilfe durch Dritte rechtfertigt nicht automatisch die Annahme von Vorsatz bei der Angeklagten; der Tatrichter muss darlegen, welche Rückschlüsse aus dem Zeugenverhalten für den Vorsatz gezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 16. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen die Gastwirtin Gerda ████, geborene ██ aus ████████, geboren am ███████ 1936 in ███████, wegen Aussetzung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. September 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. März 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung. Die überaus knappen Feststellungen zur inneren Tatseite (UA S. 7) lassen besorgen, dass der Tatrichter andere, aus dem Urteil ersichtliche Umstände übergangen hat. Erich M. war nicht nur täglicher Gast in der Gastwirtschaft der Angeklagten; die Angeklagte pflegte den Junggesellen auch gelegentlich zum Essen einzuladen und für seine Wäsche und seine Wohnung zu sorgen (UA S. 2). Unter diesen Umständen hätte es einer näheren Begründung für die Annahme bedurft, dass die Angeklagte ihn vorsätzlich in eine Lage brachte, in der ihn nur ein Zufall vor Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung retten konnte. Nach dem sonstigen Urteilsinhalt war sie „offensichtlich“ von der Situation „überfordert“ (UA S. 8). Deswegen kann sie die Gefährdung verkannt haben. Hierfür spricht auch, dass der Zeuge J. C., der kurz nach 22 Uhr die Gastwirtschaft verließ (UA S. 3 f.), und der Zeuge H. C., der Erich M. um Mitternacht stehend antraf (UA S. 6), nichts unternommen haben, um Erich M. zu helfen. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der ländlichen Verhältnisse, in denen sich die Beteiligten kannten, liegt die Deutung nahe, dass beide Erich M. nicht für gefährdet hielten. Damit musste sich der Tatrichter im Hinblick auf den Vorsatz der Angeklagten auseinandersetzen.
Schuster Fleischmann Schmidt
Dr. Fuhrmann ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann nicht unterschreiben.
| Horstkotte | |
| Schmidt |