Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch auf eine räuberische Erpressung beschränkt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 407/58
Datum
24.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass nur eine räuberische Erpressung vorliegt, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Strafzumessung zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Der Senat bestätigte die Verwertbarkeit früherer Urteile (§249 StPO) und begründete die Zusammenfassung der Taten mit einheitlicher Drohung und einheitlichem Tatentschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung früherer Strafurteile zum Zwecke des Beweises ist nach §249 StPO zulässig; der Tatrichter darf die in ihnen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung verwerten, sofern diese Feststellungen nicht in demselben Verfahren durch rechtsfehlerhafte Aufhebung neu in Frage gestellt sind.

2

Die bloße Aufhebung eines früheren Urteils beseitigt nicht generell die Verwertbarkeit der darin niedergelegten tatsächlichen Vorgänge, insbesondere nicht, wenn die Aufhebung durch Täuschungshandlungen des Angeklagten herbeigeführt worden ist.

3

Steckt die vom Täter einheitlich gesetzte Drohung hinter der Herbeiführung von Geldleistungen mehrerer Personen und war die Herbeiführung dieser Wirkung von vornherein beabsichtigt, liegt Tateinheit vor; die Tat ist dann als eine räuberische Erpressung zu würdigen.

4

Bleibt eine gegenüber einem der Geschädigten gerichtete Handlung bei diesem wegen fehlender Tatbestandsverwirklichung nur beim Versuch, kann sie dennoch mit der gegenüber einem anderen Geschädigten vollendeten Wirkungszurechnung eine einheitliche Tat bilden, wenn beide Wirkungen auf derselben einheitlichen Drohung und demselben Tatentschluss beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 24. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den früheren Polizeimeister Vinzenz aus ███, geboren am ███████████ in ██████████ (Kreis ███████████), ██, wegen räuberischer Erpressung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. April 1958

1. im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte einer räuberischen Erpressung schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Sondergericht in Lodz hatte den Angeklagten durch Urteil vom 19. Januar 1940 (Sond.Kis 46/39) wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt. Dieses Urteil wurde im Wiederaufnahmeverfahren vom Landgericht in Osnabrück am 30. Mai 1956 aufgehoben und der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen (13 Kis 6/56 des Landgerichts in Osnabrück). Dieser Freispruch beruhte auf einem Schreiben an den Bundesjustizminister in Bonn, in dem nach dem äußeren Anschein ein Pfarrer ████████████ aus ██████████ bei ███████████ mitteilte, die Hauptbelastungszeugen in dem Verfahren vor dem Sondergericht in Lodz, die Brüder █████, hätten einen Meineid geleistet, auf Grund dessen der Angeklagte verurteilt worden sei. Dieses Schreiben hatte aber der Angeklagte selbst angefertigt und mit dem Namen eines angeblichen Pfarrers Dr. ██████ unterzeichnet. Er hatte es mit einem in Nordhorn in seinem Auftrag angefertigten Stempel „Sst. ██████ ███ ███████████“ versehen und in Holland an das Bundesjustizministerium in Bonn abgesandt. Die fälschliche Anfertigung dieses Schreibens und die unter Ausnutzung seines Freispruchs begangenen betrügerischen Handlungen des Angeklagten führten zu einem Strafverfahren, in dem ihn das Landgericht in Osnabrück am 21. Mai 1957 wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilte. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

In dem nunmehr gemäß §§ 362, 367, 370 Abs. 2 StPO wieder aufgenommenen Strafverfahren hat das Landgericht das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. Mai 1956 aufgehoben und den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, diese Strafe aber durch die Vollstreckung des Urteils des Sondergerichts in Lodz für verbüßt erklärt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1. Mit der unter Anführung des § 261 StPO erhobenen Verfahrensrüge kann die Revision nicht durchdringen. Bei der besonderen Verfahrenslage des vorliegenden Falls bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten außer durch dessen eigene Einlassung auch durch die Gründe des Urteils des Sondergerichts in Lodz vom 19. Januar 1940 gewonnen hat. Die Verlesung von früher ergangenen Strafurteilen zum Zwecke des Beweises erlaubt § 249 StPO ausdrücklich. Auch ein vom Revisionsgericht aufgehobenes Urteil darf der Tatrichter als Beweismittel dafür verwerten, wie der Angeklagte sich in der früheren Hauptverhandlung eingelassen oder was ein Zeuge ausgesagt hat (BGHSt 6, 141). Auch dass die Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten in einem früheren Verfahren in einem bestimmten Sinne vom damaligen Gericht beurteilt worden sind, kann der Tatrichter nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bei der Bildung seiner eigenen Überzeugung mit verwerten (RGSt 60, 297; GA 61, 509). Eine solche Beweiserhebung bezieht sich auf die tatsächlichen Vorgänge des damaligen Verfahrens. Diese sind nicht dadurch aus der Welt geschafft worden, dass das Urteil des Sondergerichts inzwischen im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben war und darum, wie die Revision ausführt, „als Urteil nicht mehr bestand“. Die Aufhebung hatte nur die Rechtsfolge, dass die Rechtskraftwirkung jenes Urteils beseitigt war und dass über den Strafanspruch neu entschieden werden durfte. Es wäre allerdings unzulässig, den in einem früheren Urteil festgestellten Sachverhalt derart zu verwerten, wenn es nach Einlegung eines Rechtsmittels mit den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben worden ist. Hier aber hat der die nochmalige Aufnahme des Verfahrens gemäß § 370 StPO gestattende Beschluss des Landgerichts das im ersten Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil vom 30. Mai 1956 wieder beseitigt. Damit ist zwar das Urteil vom 19. Januar 1940 nicht wiederhergestellt, wohl aber sind alle aus der Aufhebung dieses Urteils herzuleitenden tatsächlichen Bedenken umso mehr gegenstandslos geworden, als der Angeklagte diese Aufhebung durch seine unwahren Angaben unter Benutzung einer von ihm fälschlich hergestellten Urkunde erschwindelt hatte. Unter diesen Umständen ist es ohne wesentliche Bedeutung, dass das jetzt bei der Beweiswürdigung des Tatrichters mit verwertete Urteil nach formalem Verfahrensrecht in „demselben Verfahren“ ergangen ist wie das jetzt angefochtene Urteil. Mit den gegen das Verfahren vor dem Sondergericht von der Verteidigung geltend gemachten Bedenken hat sich die Strafkammer unter Verwertung der Aussagen der Zeugen ██████████, Dr. ██████ und █████ auseinandergesetzt und sie rechtlich unangreifbar mit tatsächlichen Erwägungen für unbegründet erklärt. Alles sonst in diesem Zusammenhang von der Revision Ausgeführte erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Art und Weise, wie die Strafkammer dieses zulässige Beweismittel benutzt hat.

2. Die durch die Sachrüge veranlasste Prüfung des ganzen angefochtenen Urteils ergibt Bedenken in zweifacher Hinsicht.

a) Der Angeklagte hat die 17 Zloty, die Robert ███ auf den Tisch legte, nicht genommen, weil es ihm zu wenig war, und hat sie darum zurückgegeben. Das enthält die Feststellung, dass er es bei seiner von Anfang an gegen beide Brüder gerichteten Drohung auf größere Beträge abgesehen hatte, als die 17 Zloty für ihn darstellten. Diesen Erfolg konnte er bei Robert ███ nicht erreichen, weil dieser nicht mehr Geld besaß. Da sich sein Vorsatz, eine „lohnende“ Summe zu erpressen, nicht verwirklichen ließ, blieb seine gegen Robert ███ gerichtete Handlung im Versuch stecken. Bei Annahme von zwei selbständigen Handlungen hätte er insoweit nur nach §§ 253, 255, 43 StGB bestraft werden können.

b) Aber auch die Annahme von zwei selbständigen Handlungen im Sinne des § 74 StGB ist rechtlich nicht haltbar. Im vorliegenden Fall hat eine und dieselbe, zunächst gegen Oskar ███ gerichtete, dann aber in ihrer Wirkung ausgenutzte Drohung mit dem Erschießen beide Brüder zur Hergabe von Geld veranlasst. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass „der verängstigte Robert ███ noch unter dem Eindruck des soeben Erlebten sein gesamtes Geld auf den Tisch“ legte (UA S. 5), und dass er dies „unter dem Eindruck der gegen seinen Bruder ausgestoßenen Drohungen“ tat (UA S. 9). Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer auch diese Wirkung seiner Drohung gegen Oskar ███ von vornherein beabsichtigte. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs schließt die höchstpersönliche Natur des Rechtsgutes der persönlichen Freiheit, das der Erpresser zugleich mit dem Rechtsgut des Vermögens verletzt, zwar die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Erpressungen aus (RG HRR 1935, 981; BGH 1 StR 476/53 vom 5. Januar 1954 – Leitsatz in NJW 1954, 483). Sie hindert aber nicht die Annahme gleichartiger Tateinheit (vgl. RG JW 1932, 1740; BGHSt 1, 20; 6, 81). Dieser Rechtsfehler führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Abänderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte nur wegen einer räuberischen Erpressung verurteilt wird.

Die danach notwendige neue Entscheidung über die Strafzumessung ist dem Landgericht zu überlassen. Daher muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dr. KoffkaSarstedtHoepner
SchmidtBorker

Zitiert (1)