Revision wegen Betrugs: Aufhebung mangels Stoffgleichheit in zwei Fällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 40/67
- Datum
- 21.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Betrugstatbestands ist erforderlich, dass der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der eingetretene Vermögensschaden stoffgleich sind.
Stoffgleichheit liegt nur vor, wenn dieselbe durch Täuschung veranlasste Vermögensverfügung sowohl den Schaden des Getäuschten als auch den vom Täter erstrebten Vermögensvorteil begründet.
Unzureichend ausgeführte oder zu knappe Urteilsausführungen zu Stoffgleichheit genügen nicht; das Tatgericht muss konkrete Feststellungen zu den herbeigeführten Vermögensverfügungen und ihrer wirtschaftlichen Wirkung treffen.
Werden einzelne Verurteilungen aufgehoben, die das Strafmaß oder Nebenfolgen beeinflusst haben können, sind auch daraus abgeleitete Nebenmaßnahmen (z. B. Berufsverbot) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 17. Mai 1966
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den Makler Heinrich ███████████ aus ████, geboren am █████ in ████ ██, wegen Betruges
URTEIL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1967, an der teilgenommen haben:
1. Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Anklage,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Mai 1966 samt den Feststellungen wie folgt aufgehoben:
1. in vollem Umfange, soweit der Angeklagte in den Fällen 3 (Re) und 6 (a) verurteilt worden ist;
2. im Übrigen einschließlich der Anordnung des Berufsverbots.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Duisburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Betrugsverurteilungen in den Fällen 3 (7) und 6 (a).
Wie die Bundesanwaltschaft schon in ihrem schriftlichen Antrag zutreffend geltend gemacht hatte, fehlt es hier an der für die Verurteilung wegen Betruges erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und erstrebtem Vermögensvorteil. Die bisherigen Urteilsdarlegungen ergeben also nicht, dass jeweils dieselben Vermögensverfügungen, die der Angeklagte in der Absicht veranlasst hat, sich zu Unrecht zu bereichern, die vom Beschwerdeführer erstrebten Vermögensvorteile und die von ihm verursachten Vermögensschäden einander entsprechen (BGHSt 6, 115, 116).
1. Im Falle 3 (Rychwald) sieht die Strafkammer den erstrebten Vermögensvorteil in der Befugnis zur Untervermietung der Gaststätte, um diese dann mit Gewinn weitervermieten und eine Mietvorauszahlung erlangen zu können. Diese Befugnis hat der Angeklagte auf Grund des erschlichenen „Mietvertrages“ von R. erlangt. Der Schaden des ████ aber wird nicht in der Vermietung und Gestattung der Untervermietung, sondern in dem „Mietausfall in Höhe von 3.900 DM“ gesehen, der „durch die Verzögerung der Fertigstellung“ des Umbaus entstanden ist. Dass beide Vermögensverfügungen durch dieselbe Täuschungshandlung herbeigeführt worden sind und dasselbe Vermögen belasten, ändert nichts daran, dass sie einander nicht entsprechen (BGH aaO).
2. Im Wesentlichen gilt das auch für die Urteilsdarlegungen zum Falle 6 █████████.
Das Landgericht sieht hier den Vermögensvorteil ebenfalls in der Erlangung des Rechtes zur Untervermietung der (noch zu errichtenden) Gaststätte nebst Wohnung. Diesen Vorteil hatte sich der Beschwerdeführer auf Grund eines durch Täuschung erschlichenen Mietvertrages am 13. April 196[REDACTED] verschafft. Der Vermögensschaden der Vermieterin wird indessen darin erblickt, dass diese die Kosten des von ihr gar nicht gewünschten Umbaus selbst tragen und zu diesem Zwecke später einen Darlehensvertrag abschließen musste. Auch hier sind also Vermögensvorteil und Vermögensschaden nicht „stoffgleich“.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird sich das Landgericht vor allem damit auseinanderzusetzen haben, ob und inwieweit bereits durch die Vertragsabschlüsse mit ██ und ████████ den Verfügungsberechtigten jeweils ein Schaden zugefügt worden ist, der dem vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil entspricht. Dazu wird es unter Umständen näherer Prüfung und Darlegung der Mietverträge bedürfen.
Die bisherigen, überaus knappen Urteilsausführungen ermöglichen dem Senat nicht zu beurteilen, ob „stoffgleiche“ Vermögensvorteile und Vermögensschäden noch anderweit gegeben sein konnten.
II. Die Nachprüfung der Schuldspruche in den übrigen Fällen hat keine Rechtsmängel aufgedeckt. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Die Strafen in diesen Fällen konnten indessen nicht bestehen bleiben, weil nicht sicher auszuschließen war, dass ihre Höhe durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen mit beeinflusst worden ist. Die Aufhebung des Berufsverbots ergab sich damit von selbst.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Soweit der Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, empfiehlt es sich, in der neuen Verhandlung die zugrunde liegenden Feststellungen zu verlesen. Im Urteil brauchen sie nicht wiederholt zu werden.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |