Revision verworfen – Beweisanträge und Sachverständigenfragen bei Unzucht mit einem Kinde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 406/66 (alt: 5 StR 416/65)
- Datum
- 23.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 244 Abs. 4 StPO kann der Tatrichter einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ablehnen, wenn das Gericht nach den Erkenntnissen der Verhandlung die erforderliche Sachkunde selbst besitzt.
Die Unterlassung, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, verletzt die Aufklärungspflicht des Tatrichters nicht, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die eine ergänzende Begutachtung erforderlich machen.
Die Entscheidung des Vorsitzenden, eine anwesende Person (z. B. die Mutter) nicht aus dem Saal zu entfernen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nur bei Erkennbarkeit eines Rechtsfehlers zu beanstanden.
Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die vom Antrag betroffene Feststellung für das Urteil (z. B. das Vorliegen einer vollständigen immissio penis) nicht als gegeben angesehen oder nicht entscheidungserheblich ist.
Die bloße Unterlassung einer Zeugenbelehrung nach § 55 Abs. 2 StPO begründet nicht ohne weiteres einen revisionsbegründenden Rechtsfehler; auf die Umstände des Einzelfalls kommt es an.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. Februar 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen Egon ██ aus HO, dort geboren am ███ 1932, wegen Unzucht mit einem Kinde
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Februar 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer den Beweisantrag des Verteidigers, ein Gutachten der psychosomatischen Abteilung der Kinderklinik Eppendorf zum Beweise dafür einzuholen, dass Manfred A[REDACTED] seine den Angeklagten belastenden Aussagen infolge Beeinflussung durch seine Mutter gemacht habe, abgelehnt hat.
Die Strafkammer hat den Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass der Sachverständige M[REDACTED] den Jungen in der Hauptverhandlung exploriert und alsdann sein Gutachten erstattet habe und dass das Gericht nunmehr nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung – auch denjenigen Verhandlungsabschnitten, denen der Sachverständige nicht mehr beigewohnt habe – in der Lage sei, sich selbst ein Urteil über die Glaubwürdigkeit des Jungen zu bilden.
Die so begründete Ablehnung des Beweisantrages ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 244 Abs. 4 StPO, der dem Tatrichter gestattet, einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen oder weiteren Sachverständigen abzulehnen, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.
Die Strafkammer hat dadurch, dass sie den in dem Antrag bezeichneten Beweis nicht erhoben hat, auch nicht die dem Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Umstände, welche die Strafkammer verpflichteten, von Amts wegen einen weiteren Gutachter zu hören, liegen nicht vor.
Das Urteil sagt zwar nichts darüber, ob der Sachverständige M[REDACTED] die (generelle und spezielle) Glaubwürdigkeit des Manfred A[REDACTED] bejaht hat. Der bloße Umstand, dass er das nicht getan hat, brauchte aber der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Dies gilt umso mehr, als sie ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur aus der Aussage des Manfred [REDACTED], sondern außerdem aus dem Umstand geschöpft hat, dass die Tat dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd ist. Sie hat auf Grund der von ihr als glaubhaft angesehenen Aussage der Zeugen ████ und ██████████ als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte bereits vor der Tat, die Gegenstand des neuen Verfahrens ist, mit dem damals 11 Jahre alten ██ und dem damals 13 Jahre alten unzüchtige Handlungen ähnlicher Art vorgenommen hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Sachverständige die Glaubwürdigkeit des Manfred [REDACTED] etwa verneint hätte, behauptet die Revision selbst nicht.
2. Erfolglos ist der Einwand, dass der Vorsitzende der Strafkammer die Bitte des Sachverständigen M[REDACTED], die Mutter des Manfred A[REDACTED] aus dem Saal zu schicken, damit er Manfred in ihrer Abwesenheit explorieren könne, nicht stattgegeben habe.
Ob die Mutter aus dem Saal entfernt werden musste, hatte der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung, die er getroffen hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt umso mehr, als laut Sitzungsniederschrift weder der Angeklagte noch der Verteidiger beantragt hatte, der Bitte des Sachverständigen zu entsprechen.
3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers unter Nr. 1 der Anlage 1 zum Protokoll vom 25. Februar 1966 nicht beachtet habe, mit dem der Verteidiger hilfsweise beantragt hat, ein Gutachten der Psychosomatischen Abteilung der Kinderklinik Eppendorf zum Beweise dafür einzuholen, dass Manfred A[REDACTED] schon Mitte April 1964 an chronischer Verstopfung oder einer Neigung zu inneren Hämorrhoiden im Bereich des Afters gelitten habe und daher die vom Hausarzt Dr. B[REDACTED] am 21. Mai 1964 festgestellte Entzündung nicht durch Unzuchtshandlungen verursacht sein müsse.
Es trifft zwar zu, dass in den Urteilsgründen nichts darüber gesagt wird, aus welchen Gründen die Strafkammer dem Hilfsbeweisantrag nicht stattgegeben hat. Dies kann aber der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen. Was auf Seite 8 UA zur Ablehnung des Hilfsbeweisantrages unter Nr. 3 der Anlage 2 zum Protokoll vom 25. Februar 1966 gesagt wird, gilt offensichtlich auch für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages unter Nr. 1 der Anlage 1. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kommt es nicht an, weil die Strafkammer eine vollständige immissio penis nicht festgestellt hat.
Dass der Tatrichter es unterlassen hat, einen Zeugen gemäß § 55 Abs. 2 StPO zu belehren, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 11, 213).
II. Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.
Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im Einzelnen ausführt, ist offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Es enthält keinen sachlich-rechtlichen Fehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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