Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Widerspruchs zu Ersatzfreiheitsstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 406/65
Datum
05.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil, in dem für mehrere Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt wurden. Kernfrage war ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen über die Dauer/Umrechnung der Ersatzfreiheitsstrafen. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und verwies die Sache zurück; die restliche Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsspruch und Urteilsgründe müssen inhaltlich übereinstimmen; ein Widerspruch zwischen beiden macht den betreffenden Urteilsteil rechtsfehlerhaft.

2

Soweit ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen besteht, ist der betroffene Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 349 Abs. 4 StPO).

3

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn sie keinen ersichtlichen Erfolg verspricht.

4

Bei Festsetzungen von Ersatzfreiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen müssen Urteilsspruch und Gründe klar und übereinstimmend die Umrechnung bzw. Dauer der Ersatzstrafe für jede Geldstrafe angeben; sonst fehlt es an einer entscheidungserheblichen Bestimmung.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 19. Juli 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

In der Strafsache gegen den Kellner Werner ██ █████ aus █, dort geboren am █████, wegen einfachen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Oktober 1965 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 19. Juli 1965 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer Ersatzfreiheitsstrafen für die verhängten Geldstrafen festgesetzt worden sind.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfange der Aufhebung an das Schöffengericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Urteilsspruch und Urteilsgründe widersprechen einander, soweit es die Ersatzfreiheitsstrafen für die acht Geldstrafen von je 60,-- DM angeht. Nach dem Urteilsspruch sollen ersatzweise für je 10,-- DM, nach den Gründen (vgl. UA S. 19) für je 20,-- DM ein Tag Zuchthausstrafe verbüßt werden. Über eine Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe von 30,-- DM enthalten die Entscheidungsgründe nichts.

SchmidtKoffkaKersting
SarstedtSiemer