Revision: Aufhebung wegen Widerspruchs zu Ersatzfreiheitsstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 406/65
- Datum
- 05.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsspruch und Urteilsgründe müssen inhaltlich übereinstimmen; ein Widerspruch zwischen beiden macht den betreffenden Urteilsteil rechtsfehlerhaft.
Soweit ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen besteht, ist der betroffene Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn sie keinen ersichtlichen Erfolg verspricht.
Bei Festsetzungen von Ersatzfreiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen müssen Urteilsspruch und Gründe klar und übereinstimmend die Umrechnung bzw. Dauer der Ersatzstrafe für jede Geldstrafe angeben; sonst fehlt es an einer entscheidungserheblichen Bestimmung.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 19. Juli 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
In der Strafsache gegen den Kellner Werner ██ █████ aus █, dort geboren am █████, wegen einfachen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Oktober 1965 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 19. Juli 1965 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer Ersatzfreiheitsstrafen für die verhängten Geldstrafen festgesetzt worden sind.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung an das Schöffengericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Urteilsspruch und Urteilsgründe widersprechen einander, soweit es die Ersatzfreiheitsstrafen für die acht Geldstrafen von je 60,-- DM angeht. Nach dem Urteilsspruch sollen ersatzweise für je 10,-- DM, nach den Gründen (vgl. UA S. 19) für je 20,-- DM ein Tag Zuchthausstrafe verbüßt werden. Über eine Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe von 30,-- DM enthalten die Entscheidungsgründe nichts.
| Schmidt | Koffka | Kersting | |||
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