Treffer
BGH Urteil

Teilweise erfolgreiche Revision: Strafausspruch wegen unzureichender Rückfallsfeststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 406/63
Datum
07.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und rügte u.a. die Unterlassung einer medizinischen Begutachtung. Der BGH hält die Angriffe auf den Schuldspruch für unbegründet und verneint eine generelle Pflicht zur Sachverständigenbestellung bei Taubstummen. Der Strafausspruch wird jedoch aufgehoben, weil die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 267 Abs. 2 StPO) nicht hinreichend festgestellt wurden; die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung eines medizinischen Sachverständigen von Amts wegen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die eine medizinische Begutachtung zur Feststellung der Schuldfähigkeit oder sonstiger strafrechtlicher Voraussetzungen notwendig erscheinen lassen; die bloße Taubstummheit begründet diese Pflicht nicht.

2

Bei der Feststellung des Rückfalls muss das Urteil frühere Verurteilungen sowie Angaben dazu enthalten, ob die damals verhängten Strafen bezahlt, verbüßt oder erlassen worden sind, sodass eine Überprüfung nach § 267 Abs. 2 StPO möglich ist.

3

Fehlen insoweit hinreichende Feststellungen zu Vorstrafen oder deren Vollstreckung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Sind beanstandete Verfahrensfragen (z. B. Sachverständigenbedarf) vom Tatgericht eingehend geprüft und rechtsfehlerfrei behandelt worden, sind weitergehende Angriffe auf den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 7. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Otto ███ ██████ aus ██████████████, geboren ███████ 1932 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 7. Juni 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angriffe der Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch sind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Rüge, der Tatrichter hätte von Amts wegen den Angeklagten durch einen medizinischen Sachverständigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB untersuchen lassen müssen. Das Urteil ergibt, dass die Strafkammer eingehend geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen (– es handelt sich insoweit nicht um einen Schreibfehler, wie die Revision meint –), auch hat sich das Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob hier ein medizinischer Sachverständiger hinzuzuziehen sei. Diese Darlegungen sind frei von Rechtsirrtum. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedarf es auch bei Taubstummen nicht ausnahmslos einer Untersuchung durch Sachverständige.

2. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil die Revision zutreffend rügt, dass das angefochtene Urteil die Rückfallvoraussetzungen nicht genügend festgestellt hat. Nur über die Verurteilung vom 22. Mai 1959 werden Tat- und Verbüßungszeit in den Entscheidungsgründen mitgeteilt. Ob vor Begehung dieser Taten (also vor dem Monat November 1958) die Geldstrafe aus dem Jahre 1953 bezahlt oder die Freiheitsstrafe vom 28. August 1956 verbüßt oder ob eine der beiden Strafen ganz oder teilweise erlassen worden war, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer bereits am 19. September 1958 und am 22. Mai 1959 wegen Rückfallbetruges verurteilt worden war, macht es jetzt nicht entbehrlich, die Voraussetzungen des Rückfalls im einzelnen festzustellen (§ 267 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht wird daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – nochmals über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe verhandeln und entscheiden müssen.

KoffkaSarstedtBorker
SchmidtKersting