Revision in Totschlagsverfahren: Verwerfung trotz Ablehnung weiterer Sachverständigenbeweise
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 406/62
- Datum
- 09.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, weitere Sachverständige hinzuzuziehen, wenn ein im Hauptverfahren erstattetes mündliches Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen beantwortet.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO gebietet nicht die Durchführung jeder denkbaren Beweiserhebung; sie erstreckt sich nur auf solche Maßnahmen, die zur Entscheidungserforschung erforderlich und geeignet sind.
Die Anordnung einer speziellen Untersuchung (z.B. EEG unter Alkoholbelastung) ist nicht geboten, wenn der vernommene Sachverständige deren Erkenntniswert verneint und das Gericht hiervon überzeugt ist.
Erinnerungslücken infolge alkoholischer Beeinträchtigung begründen für sich genommen nicht die Annahme fehlender Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
Die revisionsgerichtliche Prüfung verneint Verfahrens- und sachliche Rechtsfehler, wenn das Urteil auf überzeugender Beweiswürdigung und rechtlich einwandfreien Entscheidungssätzen beruht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 1. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl S ███ aus █████, dort geboren am ███████████████, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 1. Februar 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, ist ohne Erfolg.
I.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht
1. beantragt, a) zum Beweise dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit infolge eines pathologischen Rausches zurechnungsunfähig gewesen sei, Professor Selbach als Sachverständigen zu hören; b) zur Vorbereitung des Gutachtens bei dem Angeklagten ein EEG unter Alkoholbelastung vornehmen zu lassen;
hilfsweise beantragt,
2. zum Beweise dafür, dass die Argumentation des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Privatdozent Dr. Klaue, ein pathologischer Rausch komme nur bei Genuss geringer Alkoholmengen in Betracht, nicht richtig sei, Professor Rudolf Wyss als Sachverständigen zu vernehmen.
Das Schwurgericht hat die Anträge zu a und b ausweislich der Sitzungsniederschrift durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten und mit Gründen versehenen Beschluss zurückgewiesen. Die Erwägungen, die das Schwurgericht veranlasst haben, dem Antrag zu 2 nicht stattzugeben, werden in den Urteilsgründen auf Seite 43 UA mitgeteilt.
Die Revision meint, das Schwurgericht habe bei der Behandlung der genannten Anträge das Gesetz, insbesondere die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.
Der Beschluss, durch den das Schwurgericht die Anträge zu 1a und b abgelehnt hat, entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Das gleiche gilt für die Erwägungen, die das Schwurgericht bestimmt haben, dem Antrag zu 2 nicht stattzugeben. Auch die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht gebot dem Schwurgericht nicht, die von der Revision vermissten Beweise zu erheben. Was die Revision hierzu im einzelnen vorträgt, geht fehl.
Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat den ärztlichen Direktor der Karl-Bonhoeffer-Heilstätten, Privatdozenten Dr. Klaue, als Sachverständigen vernommen. Für die Beantwortung der Frage, ob es weiterer Beweiserhebungen hierzu bedurfte, kommt es nicht auf das schriftliche Gutachten dieses Sachverständigen, sondern allein auf das mündliche Gutachten an, das er in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht erstattet hat. Damit erledigen sich alle Einwendungen, die die Revision aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Klaue herleitet.
Der Sachverständige Dr. Klaue hat ausweislich der Urteilsgründe (vgl. UA S. 41) in seinem mündlichen Gutachten auch die Frage erörtert, ob bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein sogenannter pathologischer Rausch vorgelegen haben kann, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss. Der Sachverständige hat die Frage verneint, weil die Anzeichen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft auf einen pathologischen Rausch deuten, bei dem Angeklagten nicht vorliegen. Es ist hiernach keineswegs so, dass der Sachverständige Dr. Klaue zu keinen „sicheren Feststellungen“, zu keiner „letzten Klarheit“ gelangt wäre.
Der Sachverständige Dr. Klaue hat ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 42) in seinem mündlichen Gutachten auch zu der Frage Stellung genommen, welche Bedeutung den Erinnerungslücken des Angeklagten zukommt. Er hat hierzu erklärt, dass solche Erinnerungslücken, selbst wenn sie einen längeren Zeitraum umfassen, zwar eine typische Erscheinung alkoholischer Beeinflussung sind, dass sie aber für die Beantwortung der Frage nach der Einsichts- oder Willensfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit keine Bedeutung haben. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob – wie der Sachverständige Dr. Klaue ausweislich der Darlegungen auf Seite 45 UA weiterhin erklärt hat – die Erinnerungslücken des Angeklagten möglicherweise auch darauf zurückzuführen sind, dass der Angeklagte ihm unangenehme Dinge verdrängt hat.
Das Urteil ergibt im übrigen, dass das Schwurgericht von der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Klaue überzeugt gewesen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kann insbesondere auch nicht mit dem Hinweis darauf bekämpft werden, dass das Urteil auf Seite 41 UA feststellt, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in einem Zustand „mittlerer Angetrunkenheit“ befunden, und dass es auf Seite 42 UA sagt, der Sachverständige Dr. Klaue sei „auf dem Gebiet der medizinischen Auswirkungen übermäßigen Alkoholgenusses besonders erfahren“.
Auch ein solcher Sachverständiger konnte diejenige Sachkunde besitzen und dem Gericht übermitteln, deren dieses bedarf, um entscheiden zu können, ob der Angeklagte zur Tatzeit infolge eines pathologischen Rausches zurechnungsunfähig war oder nicht.
Die Auffassung des Sachverständigen Dr. Klaue, ein pathologischer Rausch komme nur beim Genuss geringer Alkoholmengen vor, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. BGHSt 4, 73, 74). Dass, wie die Revision vorträgt, Professor Wyss eine andere Meinung vertritt, verpflichtete das Schwurgericht nicht, ihn oder einen anderen Arzt als weiteren Sachverständigen zu hören.
Dass ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügte, die denen des Sachverständigen Dr. Klaue überlegen erscheinen, ist nicht dargetan. Das Elektro-Enzephalogramm unter Alkoholbelastung, dessen Nichtvornahme die Revision beanstandet, konnte auch Dr. Klaue vornehmen.
Es bedeutet auch keinen Verfahrensverstoß, dass das Schwurgericht es abgelehnt hat, die Vornahme eines Elektro-Enzephalogramms anzuordnen. Der Beschluss, durch den das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers, einen solchen Beweis zu erheben, zurückgewiesen hat, ergibt, dass Dr. Klaue erklärt hat, eine derartige Untersuchung sei in diesem Falle ohne Erkenntniswert, und dass das Schwurgericht von der Richtigkeit dieser Erklärung überzeugt gewesen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II.
Die Darlegungen auf Seite 34/35 UA beweisen, dass die von der Zeugin Köhler bekundeten Tatsachen nicht geeignet waren, die Überzeugung des Schwurgerichts von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Bei dieser Sachlage brauchte es sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, über diese Tatsachen außer der Zeugin Köhler, an deren Glaubwürdigkeit das Schwurgericht Zweifel hatte, noch den Ehemann ████ als Zeugen zu vernehmen.
III.
Der Beschluss, durch den das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers auf erneute Vernehmung des Zeugen Jürgen St [REDACTED] zurückgewiesen hat, ist rechtsfehlerfrei.
IV.
Die Sachrüge ist in der Revisionsbegründung nicht näher ausgeführt worden.
Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |