Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Entführung und Notzucht; Fahrerlaubnis von Angekl. P. entzogen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 40/66
Datum
01.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter, die wegen gemeinschaftlicher Entführung und Notzucht verurteilt wurden. Verfahrensrügen (u.a. Aufklärungsrüge, § 406d StPO) und Sachrügen gegen die Beweiswürdigung gehen nicht durch. Der Senat bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen einschließlich bedingten Vorsatzes und betont, dass Entführung und Notzucht nebeneinander bestehen können. Der Schuldspruch bleibt bestehen; das Urteil wird insoweit geändert, dass dem Angeklagten P. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Neuerteilung ausgeschlossen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn das Unterlassen einer Zeugenvernehmung nicht erkennbar entscheidungserheblich ist oder die Verteidigung auf die Beweiserhebung verzichtet hat.

2

Bedingter Vorsatz genügt für die Annahme von Nötigungs- bzw. Zwangshandlungen, wenn der Täter damit rechnet, das Opfer aus Furcht zum Nachgeben zu bringen und sein Tun trotzdem fortsetzt.

3

Das Verbringen eines Opfers an einen anderen Ort begründet einen neben der sexuellen Nötigung eigenständigen Unrechtsgehalt; Entführung und Notzucht können nebeneinander bestehen (keine automatische Aufhebung des einen Unrechts durch das andere).

4

Der Strafrahmen des § 236 StGB (entführungsrelevante Strafdrohung) darf nicht unterschritten werden; eine entsprechende Anwendung mildernder Vorschriften schwererer oder anders gearteter Tatbestände ist unzulässig.

Vorinstanzen

████████████ Berlin, 31. Mai 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen 1. den Mechaniker Wieland R. aus ████, dort geboren am ██████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Filmvorführer Gerhard ██, dort geboren am █████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher Entführung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1966, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ███ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger des ███████████ R., █████████████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten P., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██ gegen das Urteil des ████████████ in Berlin vom 31. Mai 1965 werden verworfen; der Urteilsspruch wird gegenüber dem Angeklagten P., soweit es sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis handelt, wie folgt geändert: Dem Angeklagten ███ wird die Fahrerlaubnis entzogen. Er darf eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Beiden Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 31. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen.

Gründe

I. Revision des Angeklagten R.

1. Verfahrensrügen Die Aufklärungsrüge geht nicht durch. Es brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, den Freund der Verletzten, [REDACTED], von Amts wegen als Zeugen darüber zu vernehmen, ob er mit der Verletzten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Verteidiger des Angeklagten ████ hatte, als der Vertreter der Nebenklägerin die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hatte, um Ablehnung dieses Beweisantrages gebeten, weil die Beweisfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Er hat auch, nachdem der Verteidiger des Angeklagten P. einen Antrag auf Vernehmung des ███ zunächst gestellt und dann zurückgenommen hatte, seinerseits keinen Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen gestellt. Das Urteil geht zwar (UA S. 20) davon aus, dass es zwischen Christiane und ihrem Freund nicht zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei, sondern nur zu anderen geschlechtlichen Betätigungen. Sein Zusammenhang zeigt aber, dass es dieser Frage keinen wesentlichen Beweiswert beimißt, auch nicht für die Glaubwürdigkeit der Christiane.

2. Sachrüge Die Sachrüge wendet sich im Wesentlichen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Über die Art, wie R. den Hals der Zeugin umfaßte und ihr einen Schlag erteilte, hat die Strafkammer keine ganz genauen Feststellungen treffen können. Hierin kann kein „immanenter Widerspruch“ gesehen werden. Die Gewalt, die ████ gegen Christiane angewendet hat, liegt bereits dem Umfassen des Halses und dem Schlag sowie in dem Verbringen auf die Rieselfelder, auch wenn diese Gewalt bei der eigentlichen Notzuchtshandlung nur noch als sogenannte „vis compulsiva“ fortwirkte. Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer auf UA S. 13 fest, dass der Angeklagte damit gerechnet hat, die Zeugin komme seinem Verlangen nur deshalb nach und leiste keinen ernsthaften Widerstand, weil sie um ihr Leben fürchte, und dass er trotzdem sein Treiben fortgesetzt hat. Das ist eine ausreichende Feststellung des bedingten Vorsatzes. Es ist deshalb unschädlich, wenn es bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 23) heißt, die Behauptung der Angeklagten, sie hätten angenommen, dass das Mädchen mit ihrem Handeln einverstanden sei, sei unerheblich. Unerheblich war diese Behauptung nicht. Wäre sie zutreffend, hätte es den Angeklagten am Nötigungsvorsatz gefehlt. Die weiteren Darlegungen auf Seite 23 UA in Verbindung mit der erwähnten Urteilsstelle auf Seite 13 UA ergeben aber, dass die Strafkammer den Angeklagten ihre Einlassung nicht geglaubt hat. Das ist trotz der Eigenart des Falles aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch sonst haben sich auf Grund der allgemeinen Nachprüfung keine sachlich-rechtlichen Bedenken gegen das Urteil ergeben.

II. Revision des Angeklagten P.

1. Verfahrensrüge Die Rüge der Verletzung des § 406d StPO ist offensichtlich unbegründet.

2. Sachrügen a) Wegen des angeblichen Widerspruchs innerhalb der Feststellungen, die das Umfassen des Halses und den Schlag gegen den Hals betreffen, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten R. Bezug genommen.

b) Dass Christiane infolge ihrer Furcht die Handlungen des Angeklagten nicht nur duldete, sondern positiv förderte, steht der Annahme der Notzucht nicht entgegen. „Geduldet“ hat Christiane, dass der Angeklagte seinen Geschlechtsteil entblößte und ihren Kopf herunterdrückte. Diese Handlungen des Angeklagten waren bereits ein Anfang der Ausführung des Beischlafs.

c) Die Ausführungen der Revision, zwischen Notzucht und Entführung könne keine Tateinheit bestehen, sind unrichtig (BGHSt 18, 29). Es trifft nicht zu, dass die Entführung durch die vollendete Notzucht konsumiert würde, weil es sich bei der Entführung nur um eine Vorbereitungshandlung zur Notzucht handele. Vielmehr bleibt der besondere Unrechtsgehalt, der darin besteht, dass das Opfer gegen seinen Willen an einen anderen Ort verbracht wird, neben dem Unrechtsgehalt der Notzucht bestehen. Selbst wenn man im Übrigen der Revision darin folgen würde, dass zwischen §§ 177 und 236 StGB, wenn es zur vollendeten Notzucht gekommen ist, Gesetzeskonkurrenz bestehe, würde das nichts daran ändern, dass der Strafrahmen des § 236 StGB keinesfalls unterschritten werden dürfte. Es müssten dann die BGHSt 1, 152, 156 entwickelten Grundsätze gelten.

d) Es trifft zwar zu, dass die Strafe dem § 177 StGB, nicht dem § 236 StGB hätte entnommen werden müssen, denn § 177 StGB ist das schwerere Gesetz, weil er die höchste Zuchthausstrafe androht. Trotzdem durfte aber die einjährige Zuchthausstrafe des § 236 StGB keinesfalls unterschritten werden (BGH LM Nr. 42 zu § 73 StGB). Gegenüber der klaren Gesetzesbestimmung des § 236 StGB ist das Gericht nicht befugt, § 177 Abs. 2 StGB oder § 239 Abs. 2 Satz 2 StGB entsprechend anzuwenden und deshalb mildernde Umstände zuzulassen. Dass in § 236 StGB ausschließlich Zuchthausstrafe zulässig ist, ist noch nicht einmal besonders auffällig. Auch § 239a droht für den erpresserischen Kindesraub ausschließlich Zuchthaus an, obgleich in schweren Fällen der Freiheitsberaubung bei Vorhandensein mildernder Umstände auf Gefängnis erkannt werden kann und auch die Erpressung grundsätzlich mit Gefängnis bestraft wird. Die Strafdrohung des § 236 StGB widerspricht auch weder der Menschenrechtskonvention noch dem Grundgesetz.

e) Die Gründe, aus denen die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen ist, bei dem Angeklagten genüge nicht eine zeitige Sperrfrist bezüglich der Fahrerlaubnis, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann das Gericht die Sperre unter Umständen vorzeitig aufheben (§ 42n Abs. 7 StGB).

Die Fassung des Urteilsspruchs entspricht allerdings nicht dem Gesetz (vgl. BGHSt 5, 168, 177). Diesen Mangel konnte der Senat von sich aus beseitigen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtKoffkaKersting
SarstedtBorker