Aufhebung und Rückverweisung wegen unbegründeter Ablehnung eines Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 40/63
- Datum
- 11.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist im Urteil zu begründen, damit das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen kann.
Ein hilfsweise gestellter Beweisantrag erfordert nicht zwingend einen besonderen Beschluss nach § 244 Abs. 6 StPO, ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur begründeten Entscheidung im Urteil.
Der Hinweis auf die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) vermag eine nachvollziehbare Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags nicht zu ersetzen.
Trägt das Urteil wesentlich auf der Frage der Zeugenglaubwürdigkeit, ist die Begründung der Ablehnung eines die Glaubwürdigkeit angreifenden Beweisantrags erforderlich; fehlt sie, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 19. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans-Jürgen ██ aus ████, geboren am █████ 1930 in ███, ███ wegen Unzucht mit einem Kind
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision ist auf Grund der von ihr erhobenen Verfahrensrüge begründet.
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hatte die Verteidigung in der Hauptverhandlung nach dem Schlussvortrag hilfsweise Vernehmung des Zeugen ████████████████ beantragt.
Das Rechtsmittel kann zwar nicht darauf gestützt werden, dass die Verhandlungsniederschrift nichts darüber enthält, über welche Behauptungen █████ vernommen werden sollte. Das Urteil beruht nur auf den Vorgängen in der Hauptverhandlung, nicht auf der Niederschrift. Sogenannte Protokollrügen sind deshalb unbeachtlich (BGHSt 7, 162, 163). Offensichtliche Lücken der Niederschrift können im Wege des freien Beweises behoben werden.
Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass die Strafkammer den Beweisantrag, der sich gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████████████ richtete, ohne Begründung abgelehnt hat. Da der Verteidiger die Vernehmung des Zeugen ████████████████ nur hilfsweise beantragt hatte, bedurfte es zwar nicht eines besonderen Gerichtsbeschlusses gemäß § 244 Abs. 6 StPO. Das Landgericht konnte vielmehr im Urteil über den Antrag entscheiden. Die Entscheidung musste jedoch begründet werden, damit das Revisionsgericht sie auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen kann. Daran fehlt es hier. Der in den Gründen des Urteils angeführte Hinweis auf die dem Gericht von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) enthält keine Begründung.
Auch aus den voraufgehenden Ausführungen, an die in dem die Ablehnung aussprechenden Satz das Wort „daher“ anknüpft, lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Strafkammer dem Hilfsantrag nicht stattgegeben hat. Denn das Landgericht setzt sich in diesen Ausführungen lediglich mit der Frage auseinander, ob die Zeugin ████████ ihrer Erregung über die Verspätung des Angeklagten beim Heimtransport des Kindes ihre noch nicht 6 Jahre alte Tochter richtig verstanden hat. Die Erörterungen besagen nichts über die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die der Angeklagte mit dem Hilfsbeweisantrag angreifen wollte. Da die Entscheidung maßgeblich von der Glaubwürdigkeit der Zeugin abhängt, kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.
Schmidt Sarstedt Koffka Borker Kersting