Revision gegen Verurteilung nach §176 StGB: Aufhebung wegen widersprüchlicher Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 40/62
- Datum
- 13.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe müssen verständlich, widerspruchsfrei und frei von Verstößen gegen die Denkgesetze sein; andernfalls ist die Feststellung der Schuld aufzuheben.
Richterliche Schlussfolgerungen aus zeitlichen Umständen dürfen nicht auf lebensfremden oder nicht nachvollziehbaren Annahmen beruhen; solche Erwägungen rechtfertigen keine tragfähige Verurteilung.
Innere Widersprüche in der Begründung, die die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage erschüttern, beeinträchtigen die Tatrichtsicherheit und können zur Aufhebung der betroffenen Schuldsprüche führen.
Ist nicht auszuschließen, dass die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung das Strafmaß in anderen Fällen mitbeeinflusst hat, sind auch die übrigen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Neufestsetzung von Strafen hat das Gericht die einschlägigen Vorschriften zur Anrechnung und Strafzumessung, insbesondere § 27b StGB, zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versandkontrolleur Ludwig ██ aus ██, geboren am ███████ 1900 in ██, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Falle Marion █████████████ verurteilt ist, sowie in sämtlichen Strafaussprüchen.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fälle Marion ████ und Birgit █████) und wegen Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift nur den Schuldspruch im Falle ████████ und die Strafaussprüche an. Die Sachrüge führt zur Aufhebung im Umfang der Anfechtung, weil die Urteilsgründe nicht frei von Verstößen gegen die Denkgesetze sind. Die Verfahrensrügen brauchen daher nicht erörtert zu werden.
Die an den Zeitpunkt des Autokaufs des Angeklagten zu Beginn des Winters 1958/59 geknüpfte Folgerung des Landgerichts ist nicht verständlich. Es mag lebensfremd erscheinen, dass „bei Vorhandensein eines Wagens daneben noch Ausflüge mit dem Rad unternommen sein sollen, um eine Möglichkeit zum intimen Verkehr zu schaffen“.
Mit dieser Erwägung kann aber die Einlassung des Angeklagten, es sei erst im Sommer 1958, nachdem Marion ███████ Jahre alt geworden war, zwischen ihm und ihr zu Zärtlichkeiten und zum Geschlechtsverkehr gekommen, nicht widerlegt werden. Denn die gemeinsamen Radausflüge, bei denen es zum intimen Verkehr gekommen ist, können während des Sommers und des Herbstes 1958 unternommen worden sein. Es ist ferner nicht ersichtlich, wieso die Tatsache, dass es in dem zu Beginn des Winters 1958 angeschafften Wagen nur noch einmal zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Marion gekommen ist, für die Glaubwürdigkeit der Aussagen Marions über den Beginn ihrer geschlechtlichen Beziehungen zum Angeklagten sprechen soll.
Als weiteres Argument für die Glaubwürdigkeit der Zeugin wertet das Landgericht die Tatsache, „dass sie ihre Zeitangaben jeweils zu bestimmten herausragenden Erlebnissen aus ihrem eigenen Lebenskreis in Beziehung setzte; so erinnerte sie sich, dass ihr erster Geschlechtsverkehr unmittelbar nach dem Tapezieren des Vorraumes, also im Frühjahr 1957, stattfand“. Auch diese Erwägung ist rechtlich fehlerhaft. Sie ist unvereinbar mit der an anderer Stelle sich findenden Feststellung, dass der Angeklagte den Vorraum in der Wohnung der Eltern Marions im November 1956 tapeziert habe. Wenn die Zeugin RD ausgesagt hat, sie habe unmittelbar nach dem Tapezieren des Vorraums, also im Frühjahr 1957, zum ersten Mal mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt, so kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ihre zeitliche Erinnerung besonders zuverlässig sei.
Die Bewertung der Zeugenaussage Marions und damit die Verurteilung des Angeklagten im Fall ██████████ beruhen auf diesen fehlerhaften Erwägungen. Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafhöhe in den anderen Fällen von der Verurteilung im Fall ██████████ beeinflusst ist, müssen alle Strafaussprüche aufgehoben werden. Bei der Neufestsetzung der Strafe für die Urkundenfälschung wird das Landgericht § 27b StGB beachten müssen.
| Sarstedt | Schmitt | Mayr | |||
| Siemer | Borker |