Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 40/61
- Datum
- 02.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigentumsübergang durch Übereignung setzt voraus, dass der Erwerber den Alleinbesitz an der Sache erlangt; dies kann durch Einwurf in einen so gesicherten Münzbehälter eintreten, dass nur der Betreiber Zugriff hat.
Für die Feststellung des Diebstahls genügt Vorsatz dahingehend, sich fremdes Eigentum anzueignen; genaue Kenntnisse über die rechtliche Form des Eigentumsübergangs sind nicht erforderlich.
Fehlt in der Urteilsbegründung die genaue rechtliche Einordnung des Besitzübergangs, ist dies unschädlich, wenn die tatsächlichen Feststellungen den Besitzübergang eindeutig belegen.
Die Anwendung der Strafschärfungsnorm des §243 Nr.3 StGB ist nur dann fehlerhaft, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht festgestellt oder rechtsirrtümlich beurteilt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 14. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den E-Schweißer Willi ███ aus L[übeck], geboren ███████ █████ █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. k. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 14. Oktober 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
I. Den Ausführungen der Strafkammer ist zu entnehmen, dass die Stadtwerke sich mit ihren jeweiligen Kontrahenten dahin geeinigt haben, dass jeweils mit dem Einwurf eines 10-Pfennig-Stückes das Eigentum daran auf die Stadtwerke überging.
II. Hingegen lassen die Ausführungen nicht erkennen, worin die Strafkammer den zur Eigentumsübertragung erforderlichen Besitzübergang gesehen hat, ob sie eine unmittelbare Übergabe nach § 929 BGB oder die Einräumung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 930 BGB angenommen hat. Die Strafkammer sieht es nämlich als möglich an, dass die Stadtwerke im Augenblick der Entnahme der Geldstücke durch den Angeklagten nur einen Mitgewahrsam an diesen Geldstücken hatten. Wie es zu einem solchen bloßen Mitgewahrsam der Stadtwerke an den Geldstücken gekommen sein sollte, wenn der Angeklagte oder seine Braut durch Einwerfen der Geldstücke diese in den Alleingewahrsam der Stadtwerke gebracht und die Stadtwerke dadurch zur Eigentümerin gemacht hat, bleibt unerfindlich. Es kann deshalb dem Urteil nicht entnommen werden, dass die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Gedankengängen über die zur Eigentumsverschaffung erforderliche Besitzverschaffung ausgegangen ist.
Im Ergebnis ist dies aber unschädlich. Die tatsächlichen Feststellungen ergeben nämlich eindeutig, dass die Einwerfer der Geldstücke den Gaswerken den Alleinbesitz im Sinne des § 929 BGB verschafft haben.
Nach dem festgestellten Sachverhalt bewirkte nämlich das Einwerfen der Geldstücke, dass ausschließlich die Vertreter der Gaswerke ohne gewaltsames Erbrechen der Kassette an die Geldstücke gelangen konnten, und dass der Angeklagte oder seine Braut auch nicht in der Lage waren, die Kassette nebst dem Inhalt dem Machtbereich der Stadtwerke zu entziehen, weil die Kassette mit dem Gaszähler fest verbunden war.
In einem solchen Fall erlangen die Gaswerke Alleinbesitz an dem eingeworfenen Geld im Augenblick, wo dies hineingeworfen wird (vgl. RGSt 45, 249, 252 f.).
Was die Revision über das Abrechnungsverhältnis vorträgt, ändert an dem Eigentum und Besitz der Stadtwerke nichts, ganz abgesehen davon, dass dieser Vortrag in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet.
III. Den Diebstahlsvorsatz hat die Strafkammer ausreichend festgestellt. Darauf, ob der Angeklagte sich im einzelnen zutreffende Vorstellungen darüber gemacht hat, in welcher Weise das Eigentum auf die Stadtwerke übergegangen ist, kommt es nicht an. Dass die in einen Münzautomaten der Gaswerke hineingeworfenen Geldstücke, die eine Gaslieferung bewirken, nicht im Eigentum des Einwerfers bleiben, entspricht so sehr der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass auch ein ziemlich primitiver Mensch weiß, dass er sich an fremden Eigentum vergreift, wenn er die Geldstücke dem Automaten entnimmt.
IV. Die Darlegungen der Strafkammer über die Voraussetzungen des § 243 Nr. 3 StGB sind frei von Rechtsirrtum.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Mayr | |||
| Sarstedt | Siemer |