Revisionen verworfen; Kosten der Rechtsmittel nicht auferlegt (§ 74 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 405/98
- Datum
- 16.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn die vorgebrachten Rechtsrügen keine begründete Aussicht auf Erfolg bieten.
Gerichte können gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der Kosten der Rechtsmittel gegen Jugendliche oder Heranwachsende absehen.
Ein Strafsenat kann sich der Rechtsprechung eines anderen Senats anschließen; dies ist rechtlich zulässig, wenn vorgebrachte Einwendungen dennoch in der Entscheidung bedacht wurden.
Die Berücksichtigung vorgebrachter verteidigerischer Argumente durch den Senat entbindet nicht von der Verwerfung der Revision, wenn die Argumente nicht entscheidungserheblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 7. April 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1999
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten H und W gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Der Senat schließt sich der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 17. Dezember 1998 — 1 StR 156/98 (StV 1999, S. 74) an. Die im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten W vom 12. Februar 1999 vorgebrachten Argumente hat der 1. Strafsenat bedacht.
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