Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gebührenüberhebung (§352 StGB) — 'Erheben' und Kenntnis gesetzlicher Stundung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 40/59
Datum
30.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Rechtsanwalts wegen Gebührenüberhebung ein. Streitpunkt war, ob der Anwalt die Gebühr „erhoben“ hat, indem er über die Fälligkeit täuschte, obwohl eine gesetzliche Stundung bestand. Der BGH verwirft die Revision; das Landgericht habe die für den Vorsatz maßgebliche tatsächliche Kenntnis über die gesetzliche Stundung zu Recht verneint. Eine mögliche Fehlerhaftigkeit in der objektiven Tatbestandsdarstellung war durch die tragfähige Würdigung zur inneren Tatseite unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Erheben einer Gebühr i.S.v. § 352 StGB gehört das Erwecken des Eindrucks, die Gebühr sei fällig bzw. werde vom Berechtigten geltend gemacht.

2

Auch wenn eine Gebühr kraft Gesetzes gestundet ist, kann das Darstellen einer bloß vermeintlich freiwilligen Stundung durch den Schuldner eine täuschende Erhebung darstellen.

3

Für die Strafbarkeit wegen Gebührenüberhebung ist Vorsatz darüber erforderlich, dass die Gebühr tatsächlich nicht fällig ist; Kenntnis der gesetzlichen Stundung schließt den Vorsatz aus.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung zur inneren Tatseite ist für die Revisionsinstanz bindend; Angriffe gegen die Würdigung rechtfertigen nur ausnahmsweise eine Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 21. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Kurt ███ aus [REDACTED], dort geboren am ████████████, wegen Gebührenüberhebung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 21. Oktober 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer verneint, der Angeklagte habe die Gebühren „erhoben“, können allerdings von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte die Gebühren nur dann „erhoben“ hat, wenn er den Mandanten über deren Fälligkeit getäuscht hat. Das hat er aber auch dann getan, wenn er in dem Mandanten den Eindruck erweckt hat, dass er, der Angeklagte, es sei, der dem Mandanten freiwillig von sich aus die Gebühren stunde, während in Wahrheit die Gebühren bis zu einem Nachzahlungsbeschluss gesetzlich gestundet waren. Es ist für den Mandanten eines Anwalts ein wesentlicher Unterschied, ob er kraft Gesetzes bis auf Weiteres nicht zu zahlen braucht, oder ob der Anwalt aus menschlichem Entgegenkommen die Zahlung stundet, aber in absehbarer Zeit Vorschläge für deren Abdeckung erwartet. Viele Mandanten werden im zweiten Fall weit eher zur Zahlung bereit sein als im ersten.

Die Ausführungen des Urteils erwecken den Eindruck, dass die Strafkammer dies verkannt hat.

2. Indessen tragen die Hilfsausführungen zur inneren Tatseite den Freispruch. Sie können durch den möglichen Fehler bei der Erörterung des objektiven Tatbestandes nicht beeinflusst sein. Für den objektiven Tatbestand ging es um die Frage, ob der Angeklagte die Gebühr „erhoben“ hat, obgleich er sie gestundet hat. Für die innere Tatseite geht es hingegen um die Frage, ob der Angeklagte sich bewusst war, dass die Gebühr schon kraft Gesetzes nicht fällig war. Diese tatsächliche Frage hat die Strafkammer auf Grund der ihr allein zustehenden Beweiswürdigung verneint. Die Angriffe der Revision richten sich nur gegen diese Beweiswürdigung der Strafkammer.

Der Senat hat keinen Anlass gehabt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz der Landeskasse aufzuerlegen.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt