Aufhebung der zweiten Sicherungsverwahrung mangels Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 404/98
- Datum
- 17.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung einer weiteren Sicherungsverwahrung hat das Gericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Wirkung und den Vollzug einer bereits zuvor angeordneten oder vollstreckten Sicherungsverwahrung auf den Betroffenen zu würdigen.
Die Änderung von § 67d Abs. 3 StGB ändert nichts an der Pflicht des Gerichts zur individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei wiederholter Sicherungsverwahrung.
Insbesondere bei nicht-gewaltsamer Eigentums- und Vermögenskriminalität ist bei der Prüfung der Dauer und Zumutbarkeit einer Sicherungsverwahrung die gesetzlichen Begrenzungen und die konkrete Wirkung früherer Maßregeln zu berücksichtigen.
Fehlt eine hinreichende und nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der angeordneten Maßregel Erfolg.
Der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte war im März 1993 vom Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich war die (erste) Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Vollstreckung dieser Strafe war Ende Dezember 1995 erledigt; anschließend wurde die Sicherungsverwahrung vollzogen.
Im Jahre 1995 noch während der Verbüßung der vom Landgericht Nürnberg-Fürth verhängten Strafe und vor dem Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung beging der Angeklagte aus der Strafhaft heraus die hier abgeurteilten Taten.
Die Anordnung der zweiten Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend geprüft hat, ob die Anordnung der zweiten Sicherungsverwahrung zusätzlich zur ersten inzwischen teilweise vollstreckten ersten Sicherungsverwahrung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren ist. Solches war hier jedoch unerlässlich (vgl. BGH StV 1996, 941; NStZ-RR 1997, 2; NStZ-RR 1998, 135).
Die Änderung des § 67d Abs. 3 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, 160, vgl. Ullenbruch NStZ 1998, 326) hat die zur alten Rechtslage ergangenen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung hier nicht geändert. Dafür, dass die bislang vorgesehene Beschränkung der ersten Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre bei der Gefahr der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung von Opfern aufgehoben wurde, ist hier schon deshalb bedeutungslos, weil eine solche Gefahr beim Angeklagten nicht besteht. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch im Hinblick auf den Umstand weiter, dass der Gesetzgeber eine weitere Sicherungsverwahrung, abgesehen von Fällen der oben genannten Gefahr, nunmehr auf zehn Jahre beschränkt hat; er hatte bei der Begrenzung insbesondere den Fall gewaltloser Eigentums- und Vermögenskriminalität – wie er hier gegeben ist – im Blick (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997, BTDrucks. 13/9060).
So musste das Landgericht auch hier, trotz der insoweit nunmehr für den Angeklagten günstigeren Rechtslage, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Auswirkungen der ersten Sicherungsverwahrung auf den Angeklagten würdigen. Danach erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der – wenngleich durch die bisherigen Strafverbüßungen bislang nicht beeindruckte – nunmehr 53-jährige Angeklagte, der die Taten vor Anordnung der ersten Sicherungsverwahrung begangen hat, jedenfalls durch einen langjährigen Vollzug der ersten Sicherungsverwahrung ausreichend beeindrucken lässt (vgl. BGH StV 1996, 941).
| Laufhütte | Nack | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 37/18 · 18.10.2018BGH: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung – strafrechtliches Vorleben bei Verdeckungsabsicht zu berücksichtigen
- BGH · 1 StR 558/12 · 09.01.2013Revision: Hinweispflicht bei Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe
- BGH · 1 StR 210/13 · 22.10.2013Sicherungsverwahrung trotz hohen Alters: Gefährlichkeitsprognose auf Verurteilungszeitpunkt abzustellen