Treffer
BGH Beschluss

Revision: Handeltreiben i.S.d. BtmG umfasst Erwerb, Besitz und Abgabe – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 404/80
Datum
26.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kaufte zweimal größere Mengen Haschisch in den Niederlanden und gab daraus Teilmengen ab. Das Landgericht wertete Besitz und Abgabe jeweils als selbständige Fälle des Handeltreibens. Der BGH stellte klar, dass Erwerb, Besitz und Abgabe unselbständige, den Umsatz fördernde Teilakte eines Handeltreibens nach § 11 Abs.1 Nr.6a BtmG sein können und hob das Urteil auf. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung (insbesondere zur Frage der Selbständigkeit der beiden Einkäufe) zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6a BtmG ist jede eigenützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit und umfasst auch Erwerb, Besitz und Abgabe von Betäubungsmitteln, soweit sie dem beabsichtigten Umsatz dienen.

2

Der Besitz und die nachfolgende Abgabe von Teilmengen können unselbständige Teilakte eines bereits durch Erwerb vollendeten Handeltreibens sein und begründen nicht notwendigerweise selbständige, weitere Fälle des Handeltreibens.

3

Das Handeltreiben ist bereits mit einer eigenützigen, den Umsatz fördernden Handlung (z. B. dem Einkauf) vollendet; es bedarf nicht der Anbahnung konkreter Absatzgeschäfte.

4

Bleibt unklar, ob mehrere Erwerbshandlungen selbständige Delikte oder Teil einer fortgesetzten Tat mit Gesamtvorsatz sind, hat die Tatsacheninstanz dies festzustellen; sonst ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 15. April 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Kc) den Industriekaufmann JC——7 aus CC, geboren am ██ 1955 in T/C, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. August 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in vier besonders schweren Fällen nicht. Der Angeklagte hat von einem Haschisch-Großhändler in den Niederlanden Mitte September 1978 2 kg und Anfang Oktober 1978 2,5 kg Haschisch gekauft. Aus dem ersten Einkauf hatte er im September 1978 einmal 200 Gramm und einige Zeit später 150 Gramm an den Zeugen ███ weiterverkauft. Außerdem gab er diesem bei dem zweiten Verkauf 300 Gramm Haschisch auf Kredit. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich damit des Besitzes und der Abgabe von Betäubungsmitteln in jeweils zwei Fällen schuldig gemacht, trifft nicht zu. Es übersieht, dass der Besitz und die Abgabe des Haschisch hier nur unselbständige Teilstücke eines unerlaubten Handeltreibens waren, die in dieser umfassenden Tatform des § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetmG aufgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben jede eigenützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Sie umfasst jede den Umsatz fördernde Handlung und damit auch den Erwerb, den Besitz und die Abgabe von Betäubungsmitteln, wenn diese dem beabsichtigten Umsatz dienen (BGHSt 25, 290, 291; 28, 308, 309).

So war es hier. Der Besitz des Haschisch war jeweils nur die Folge des vorherigen Erwerbs der Betäubungsmittel. Der zweimalige Verkauf von Teilmengen an den Zeugen HC—J und die Abgabe von 300 Gramm Haschisch auf Kredit waren keine gesonderten Handelsgeschäfte, sondern sollten nur der Realisierung des mit dem Einkauf des Haschisch begonnenen Umsatzgeschäftes dienen. Vollendet war das Handeltreiben bereits mit dem jeweiligen Einkauf des Haschisch in den Niederlanden. Denn dazu reicht jede eigenützige den Umsatz fördernde Handlung aus, ohne dass es zur Anbahnung von Geschäften für den Absatz des Betäubungsmittels gekommen sein muss (BGH Urt. vom 15. April 1980 – 5 StR 135/80 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Die dem ersten Einkauf folgende Abgabe von Teilmengen an den Zeugen HC—J waren keine selbständigen Handlungen, sondern nur rechtlich unselbständige Teilakte des zuvor durch diesen Einkauf vollendeten Handeltreibens. Aus demselben Grund geht auch der dem zweiten Einkauf folgende Besitz des Haschisch in der Tatform des Handeltreibens auf.

Ob die beiden Einkäufe des Haschisch in den Niederlanden selbständige Handlungen waren, oder wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 1. August 1980 annimmt – durch einen Gesamtvorsatz zu einer Fortsetzungstat verbunden waren, kann der Senat den Feststellungen nicht sicher entnehmen. Er hat deshalb das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben. Das Landgericht wird diese Frage in der neuen Verhandlung anhand der von dem Generalbundesanwalt mitgeteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen haben.

FührmannHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki

Zitiert (1)

Zitiert von (2)