Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Prüfung einer hirntraumatisch bedingten Störung (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 404/73
Datum
14.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Göttingen teilweise auf und verwies die Sache zurück, nachdem in den Urteilsgründen Hinweise auf einen Schädelbasisbruch und ein EEG angeführt waren, ohne die Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit zu erörtern. Zudem war gegen einen Angeklagten die verhängte Strafe über das nach §250 Abs.2 StGB zulässige Höchstmaß hinausgegangen. Eine weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben die Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte für eine hirntraumatisch bedingte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §51 StGB, hat das Gericht Zeitpunkt, Ursache, Art der Folgeschäden und die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen darzustellen und ihre Bedeutung für die Schuldfähigkeit zu erörtern; unterbleibt dies, ist das Urteil aufzuheben.

2

Unzureichende tatsächliche Feststellungen in den Urteilsgründen, die eine nachvollziehbare rechtliche Prüfung der Schuldfähigkeit ausschließen, führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.

3

Ein Strafausspruch, der bei Bezugnahme auf eine bestimmte Strafnorm die dort vorgesehene Höchststrafe überschreitet, ist rechtsfehlerhaft und aufzuheben.

4

Bei Zurückverweisung kann die neu entscheidende Kammer gemäß §358 Abs.2 StPO erneut über die Strafhöhe entscheiden und ist nicht an die vorinstanzliche Würdigung mildernder Umstände gebunden.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 23. Januar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Angestellten Alwin ██ ███ ██, geboren am ████ ██ 1942 in Bad ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Fritz ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1942 in ██, Kreis ██ (Thür.), zur Zeit in ██████████████████

– Sachbezeichnung: u. a. – wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. September 1973 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 23. Januar 1973 wird a) auf die Revision des Angeklagten ███, soweit es ihn betrifft, mit sämtlichen Feststellungen, b) auf die Revision des Angeklagten ████████ im Strafausspruch gegen ihn mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil durch Beschluss aufzuheben, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, wie folgt begründet:

„In den Urteilsgründen wird festgestellt, dass der Angeklagte im Frühjahr 1972 ‚wegen der Folgeschäden aus einem Schädelbasisbruch‘ in der Universitätsnervenklinik in ambulanter ärztlicher Behandlung stand und dass dort am Morgen des 8. Juni 1972, dem Tage der Tat, nach einem ärztlich verordneten Schlafentzug in der voraufgegangenen Nacht, ein Belastungs-Elektro-Enzephalogramm bei ihm vorgenommen worden war (UA S. 21, 23). Bei dieser Feststellung lag es im Bereich der Möglichkeit, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer hirntraumatisch bedingten krankhaften Störung der Geistestätigkeit i. S. des § 51 StGB litt. Das Landgericht teilt aber weder über Zeitpunkt und Ursache des Schädelbasisbruchs sowie über die Art der Folgeschäden Näheres mit, noch äußert es sich über das Ergebnis der ihretwegen notwendig gewordenen nervenärztlichen Behandlung und Untersuchung, insbesondere des durchgeführten Elektro-Enzephalogramms. Ebenso schweigt es sich dementsprechend darüber aus, ob und inwieweit die behandlungsbedürftigen Folgeschäden aus dem Schädelbasisbruch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Tat beeinträchtigt haben.

Mangels jeglicher Angaben und Erörterungen zu diesem Punkte ermöglichen die Urteilsgründe im Revisionsrechtszug keine Nachprüfung, ob das Landgericht die hier nicht völlig fernliegende, sondern durchaus in Betracht zu ziehende Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB bedacht und sie bejahendenfalls aus rechtlich fehlerfreien Erwägungen abgelehnt hat. Da dieser sachlich-rechtliche Mangel auch den Schuldspruch betrifft, nötigt er dazu, das Urteil im vollen Umfang aufzuheben.“

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ████████ konnte nicht bestehen bleiben. Das Landgericht billigt dem Angeklagten mildernde Umstände zu, entnimmt die Strafe dem § 250 Abs. 2 StGB (UA S. 48), verhängt dann aber 6 Jahre Freiheitsstrafe, obwohl das Höchstmaß der in § 250 Abs. 2 angedrohten Freiheitsstrafe nur 5 Jahre beträgt.

Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, dass § 358 Abs. 2 StPO das Landgericht nicht hindert, auf dieselbe Strafe zu erkennen. Die nunmehr erkennende Strafkammer ist an die Auffassung der 2. großen Strafkammer, dem Angeklagten seien mildernde Umstände zuzubilligen, nicht gebunden.

HerrmannSchmidtFleischmann
SchmittSchuster