Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Schuldfähigkeitsprüfung und fehlerhafte Einbeziehung früherer Straftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 404/72
Datum
20.04.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Oldenburg auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Anlass sind Verfahrensmängel: Zum einen verlangt das Urteil eine Prüfung, ob wegen geringem Intelligenzgrad und starker Triebhaftigkeit die Steuerungsfähigkeit vollständig ausgeschlossen und § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden ist; zum anderen enthält das Urteil eine inkonsistente Feststellung/Verurteilung (vier Feststellungen, drei Schuldsprüche) sowie eine fehlerhafte Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeigt das Urteil Umstände wie erheblich verminderten Intelligenzgrad und ausgeprägte Triebhaftigkeit des Angeklagten, ist zu prüfen, ob die Steuerungsfähigkeit vollständig ausgeschlossen ist und damit § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden ist.

2

Die Urteilsgründe müssen inhaltlich konsistent die Anzahl der festgestellten strafbaren Handlungen und die darauf gestützten Schuldsprüche wiedergeben; Abweichungen sind zu beheben.

3

Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe sind nicht die frühere Gesamtstrafe, sondern die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen nach Auflösung der früheren Gesamtstrafe in die neue Gesamtstrafenbildung einzubeziehen (vgl. BGHSt 12, 99).

4

Stellt der Revisionssenat erhebliche Verfahrensfehler oder Inkonsistenzen in Feststellungen oder Rechtsanwendung fest, ist das Urteil aufzuheben und an eine zuständige Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb.), 20. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Ernst aus ███, dort geboren am ████ 1947, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. September 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 20. April 1972 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 1972 ausgeführt hat, greift die Sachrüge durch:

„Nach UA S. 6, 7 vermochte der Angeklagte zwar jeweils einzusehen, dass seine Handlungen von der Rechtsordnung missbilligt wurden, konnte aber wegen seines geringen Intelligenzgrades und seiner sehr starken Triebhaftigkeit auf sexuellem Gebiet in keinem Fall seinem Trieb widerstehen. Diese Feststellung machte die Prüfung erforderlich, ob nicht die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gänzlich ausgeschlossen war und demgemäß § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden werden musste.“

Dem tritt der Senat bei.

Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die Jugendkammer in den Urteilsgründen vier strafbare Handlungen festgestellt hat, den Angeklagten aber nur der Begehung von drei Straftaten schuldig gesprochen; sie hat offenbar übersehen, dass der Angeklagte in zwei Fällen geschlechtliches Ärgernis erregt und tateinheitlich Brigitte ████ beleidigt hatte.

Hinsichtlich der Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 4. November 1971 wird auf folgendes hingewiesen:

„Die Einbeziehung der früheren Gesamtstrafe ist missverständlich. Nicht die frühere Gesamtstrafe, sondern die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen hätten unter Auflösung dieser Gesamtstrafe, die in Wegfall kam, in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden müssen (BGHSt 12, 99).“

SchmidtHerrmannSchuster
SiemerFleischmann