Treffer
BGH Urteil

Revision: Fehlen der Feststellungen zum Verbreitungswillen bei Verbreitung unzüchtiger Schriften

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 404/67
Datum
29.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Verbreitung unzüchtiger Filme/Schriften auf, weil die Feststellungen nicht erkennen lassen, dass der Angeklagte die Gegenstände einem größeren Personenkreis zugänglich machen oder zum Zwecke der Verbreitung vorhalten wollte. Zwar reichte das Geständnis zur Beschreibung ohne Augenschein; insoweit bestehen keine Verfahrensbedenken. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; für strafverschärfende Mitwirkung Minderjähriger sind Alterskenntnisse festzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verbreiten im Sinne des Strafrechts erfordert, dass der Gegenstand in den Verkehr gebracht und einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden soll.

2

Die Aushändigung an eine einzelne Person kann Verbreiten begründen, wenn der Täter damit rechnet und billigt, dass der Empfänger den Gegenstand nicht vertraulich behandelt, sondern weiteren Personen zugänglich macht.

3

Das Vorhalten von Schriften zum Zwecke der Verbreitung setzt eine positive Feststellung voraus, dass der Täter die Verbreitung beabsichtigte; bloßer Tausch unter Sammlern genügt regelmäßig nicht.

4

Eine Augenscheinseinnahme ist entbehrlich, wenn durch Geständnis oder eindeutige Beschreibung der unzüchtige Charakter der Werke ohne Zweifel festgestellt werden kann.

5

Für die straferschwerende Zurechnung der Beteiligung eines Minderjährigen ist festzustellen, dass dem Täter das Alter des Minderjährigen bekannt war.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Pförtner Bruno ███ aus ██, geboren ████████████████ in ████ (Westpreußen), wegen Verbreitung unzüchtiger Filme

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967, an der mitgewirkt haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als Beisitzer, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██ als Verteidiger, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Mit Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass die Strafkammer ihre Feststellungen über die Unzüchtigkeit von Filmen, Bildern und Schriften auf Grund des Geständnisses des Angeklagten und der Verlesung von Gründen eines anderen Urteils getroffen hat.

Es bedurfte hier keiner Augenscheinseinnahme, weil die – wie sie im Urteil wiedergegeben ist – deutliche Beschreibung durch den Angeklagten keinen Zweifel über den grob unzüchtigen Charakter der Schriften, Abbildungen und Darstellungen aufkommen lässt. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, Kunstwerke gesammelt zu haben, sondern hervorgehoben, ihm sei wegen seiner „sexuell abartigen Veranlagung“ (UA S. 4) daran gelegen gewesen, Filme, Bilder und Schriften mit „eindeutig pornographischem Charakter“ zu sammeln (UA S. 5 und 11).

Die Beschreibung der Filme in dem verlesenen Ausschnitt eines früheren Urteils kann von dem Angeklagten als zutreffend anerkannt worden sein, so dass sich auch insoweit keine verfahrensrechtlichen Bedenken ergeben.

2. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision indessen haben in vollem Umfange Erfolg. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht sicher erkennen, dass der Angeklagte die Filme usw. „verbreiten“ oder „zum Zwecke der Verbreitung vorrätig halten“ wollte.

Die Verbreitung erfordert schon ihrem Wortsinn nach, dass der Gegenstand in den Verkehr gebracht und einem größeren Menschenkreis zugänglich gemacht wird. Dazu kann zwar die Aushändigung an eine einzelne Person genügen, wenn der Täter damit rechnet und es billigt, der Empfänger werde den Gegenstand nicht vertraulich behandeln, sondern ihn weiteren Personen zur Kenntnis bringen. In solchen Fällen ist aber im Allgemeinen – und auch hier – erforderlich, dass der Gegenstand auf diese Weise nicht nur wenigen, sondern einer größeren Zahl von Personen zugänglich werden soll. Das hat der Senat im Anschluss an die Reichsgerichtsrechtsprechung schon in 5 StR 421/54 entschieden.

Diese Voraussetzung ist hier allenfalls bei der Weitergabe von Filmen an Eichhorn erfüllt. Dieser handelte anscheinend im Nebenberuf mit unzüchtigen Filmen.

Schwarz, Jeremias und Hoffmann indessen sind ersichtlich Sammler, die ein Stück eintauschen wollten, um dieses zu behalten. Dabei entledigte sich der Beschwerdeführer nur deshalb einiger Doppelteile, weil er auf diese Weise andere unzüchtige Bilder erwerben konnte. Zumindest fehlt es – abgesehen von bloßen formelhaften Wendungen – an näheren Feststellungen im Urteil darüber, dass der Angeklagte damit gerechnet hat, ███ ██ und █████ ███████ die Bilder einer größeren Zahl von Personen zu Gesicht bringen. Bei diesen Abnehmern – so wie sie im Urteil geschildert werden – versteht sich das nicht von selbst.

Entsprechendes gilt für den Fall ███████. Aus Gründen der Kostenersparnis hatte der Beschwerdeführer diesem nur erlaubt, „für seinen eigenen Bedarf einen Abzug mitzumachen“. Dass der Angeklagte dabei nicht gewusst hatte, „ob der Zeuge diese Bilder nicht weiter verbreitete“, besagt noch nichts Entscheidendes für die fehlende positive Feststellung, dass der Angeklagte mit einer Weiterverbreitung an einen größeren Kreis gerechnet hatte.

Zutreffend ist schließlich auch der Einwand der Revision, im Falle der Herstellung des Filmes mit dem 15-jährigen Mädchen werde lediglich die Beteiligung des Angeklagten an der Herstellung selbst festgestellt, im Urteil jedoch nichts darüber gesagt, ob dies zum Zwecke der Verbreitung oder lediglich für die eigene Sammlung des Beschwerdeführers geschehen sei.

Auch die Rechtsausführungen des Urteils zur dauernden und inneren Tatseite können allenfalls der Verurteilung im Teilakt ███ Halt geben. Hinsichtlich der anderen Tauschpartner hingegen wird dort ebenfalls ausdrücklich hervorgehoben, der Angeklagte sei „immer nur mit Sammlern seiner Art in Verbindung getreten, die ebenfalls wie er bestrebt waren, durch günstige Tauschgeschäfte ihre eigene Sammlung zu vervollständigen“.

Wie erwähnt, spricht dies nicht dafür, dass der Beschwerdeführer die Tauschgegenstände einer größeren Zahl von Personen zugänglich machen wollte.

Fehlt es aber nach den bisherigen Feststellungen schon am Tatbestand des Verbreitens, so kann hier notwendig auch die Verurteilung wegen Vorrätighaltens zum Zwecke der Verbreitung nicht bestehen bleiben.

3. Da die Strafkammer den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hat – anscheinend ist Fortsetzungszusammenhang angenommen worden –, musste die Verurteilung in vollem Umfange, also einschließlich des Teilaktes ███████, aufgehoben werden.

4. Für die neue Verhandlung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

a) Um Unklarheiten über den Verbrauch der Strafklage zu vermeiden, wird es sich empfehlen, den Tatzeitraum zumindest ungefähr zu umreißen.

b) Dem Angeklagten kann nur dann straferschwerend zugerechnet werden, dass er ein fünfzehnjähriges Mädchen in sein unzüchtiges Tun hineingezogen hat, wenn ihm das Alter dieses Mädchens auch bekannt war; hierüber bedarf es gegebenenfalls besonderer Feststellungen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSiemerKersting
SarstedtSchmitt