Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen nicht erteilten letzten Wortes der Eltern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 403/75
- Datum
- 22.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden den in der Hauptverhandlung anwesenden Eltern eines jugendlichen Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn nicht mit Sicherheit feststellbar ist, dass das Urteil hiervon unberührt blieb.
Werden gesetzliche Vertreter lediglich informatorisch angehört und erhalten sie keine Gelegenheit, zu Beweismitteln (insbesondere Gutachten) Stellung zu nehmen, kann dadurch das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt werden.
Stellt die Revisionsinstanz einen solchen Gehörs- oder Verfahrensmangel fest, ist die Sache zur erneuten Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese auch über die sachlich-rechtlichen Einwendungen entscheidet.
Die Aufhebung erstreckt sich auf das Urteil nebst den Feststellungen, soweit diese durch den festgestellten Verfahrensfehler berührt sind; die neu befasste Vorinstanz hat in der erneuten Verhandlung die versäumten Gehörsrechte zu gewähren und die Beweiswürdigung zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 12. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus ████ den Zimmererlehrling Reiner K. ██████, geboren am ██████ 1958 in ███, gesetzliche Vertreter: ████████ █████ und Mariechen K., aus █ wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Juli 1975 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 12. März 1975 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Die Revision beanstandet mit Recht, dass den in der Hauptverhandlung anwesenden Eltern des jugendlichen Angeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. BGHSt 21, 288). Dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, lässt sich hier nicht mit Sicherheit ausschließen, zumal die Eltern des Angeklagten in der Hauptverhandlung nur ‚informatorisch‘ gehört worden waren und im Übrigen keine Gelegenheit hatten, zu dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen. Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, wird das neu befasste Landgericht Gelegenheit haben, sich in der neuen Hauptverhandlung auch mit den sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision auseinanderzusetzen.“
Dem tritt der Senat bei.
| Sarstedt | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |