Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Meineids und Begünstigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 403/68
- Datum
- 06.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ortsbesichtigung nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht erforderlich, wenn die vorhandenen Prozessakten und die festgestellte Sitzordnung eine ausreichende Beurteilung der Sicht- und Blickverhältnisse ermöglichen und kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer erwachsenen Zeugin ist die Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen nicht geboten, wenn keine geschlechtsbezogenen oder körperlichen Befunde streitig sind und die Aussagen durch andere Zeugen bestätigt werden.
Revisionsrügen, die im Wesentlichen Tatsachenbehauptungen enthalten, sind im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO) und führen nicht zum Erfolg, wenn keine rechtlichen Fehler vorliegen.
Bei der Verurteilung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) genügt die Feststellung, dass eine Vortat vorlag; es ist unschädlich, wenn das Gericht alternativ unterschiedliche Vortaten in Betracht zieht, sofern wenigstens eine als Vortat festgestellt ist.
Für die Strafbarkeit nach § 257 StGB reicht die Absicht aus, den Vortäter der Bestrafung zu entziehen oder eine geringere Bestrafung herbeizuführen; es kommt nicht auf das tatsächliche Erreichen dieses Zwecks an.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 6. Mai 1968
Rubrum
5 StR 403/68
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
den ██████████████ Angestellten Rainer █████ aus █, dort ███████ ███████████████████, den Fernmeldemonteur Kurt ██ aus ███████, geboren am ███████████ in ██, wegen Meineides u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten KC und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 6. Mai 1968 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge vermögen ihnen zum Erfolg zu verhelfen.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Um die Frage beurteilen zu können, ob nach der als erwiesen festgestellten Sitzordnung der Angeklagte ██ und Barbara ██████ Blicke austauschen konnten, brauchte die Strafkammer, um der ihr durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht nachzukommen, keine Ortsbesichtigung im „Wilstorfer Hof“ vorzunehmen. Wenn es in den Urteilsgründen heißt, Barbara ███████████ „nur dann Blicke mit dem Angeklagten █████████████████ haben [könne], wenn sie sich wiederholt umgedreht hatte, und zwar in einem Winkel von mindestens 135°“, so liegt hierin keine „mathematische Feststellung“, sondern eine geschätzte ungefähre Angabe der erforderlichen Blickrichtung. Das ergibt schon das hinzugefügte Wort „mindestens“. Eine genauere Angabe war auch nicht erforderlich. Auch der Verteidiger hat in der Verhandlung vor der Strafkammer die jetzt vermisste Aufklärung nicht für erforderlich gehalten. Denn er hat keinen dahingehenden Antrag gestellt.
2. Um die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung zwanzig Jahre alten Zeugin FC zu beurteilen, brauchte das Landgericht keinen ärztlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Vernehmung der Zeugin in diesem Verfahren nunmehr „um keine geschlechtsbezogenen Tatsachen“ ging. Im Übrigen beachtet die Verteidigung nicht, dass die Bekundungen der Zeugin von den Eheleuten ██ als Zeugen bestätigt worden waren.
II. Die Sachrüge
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil im Hinblick auf beide Angeklagte in vollem Umfange geprüft. Hierbei haben sich keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
1. Das gilt namentlich für die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineids oder Beihilfe zum Meineid. Was die Revisionen hierzu vorgetragen haben, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO). Die Behauptung der Revisionen, das Urteil des Landgerichts sei lückenhaft, weil es bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin K(___J nur auf den Zeitpunkt ihrer Vernehmung abgestellt habe, ohne ihren geistig-seelischen Zustand am 20. August 1966, also zur Zeit der Vorfälle im „Wilstorfer Hof“ zu berücksichtigen, wird durch die Ausführungen der Strafkammer auf UA 8, 11 widerlegt.
2. Bedenken könnten sich höchstens ergeben, soweit das Landgericht den Angeklagten KC wegen tateinheitlicher Begünstigung verurteilt hat. Die Revision dieses Beschwerdeführers behauptet, das Landgericht habe die nach § 257 StGB erforderliche mit Strafe bedrohte Handlung nicht hinreichend festgestellt. Es habe erkannt, dass nach ausdrücklicher Erklärung des Verteidigers des Angeklagten ██████ ████ dessen Berufung nur gegen die Verurteilung wegen versuchter Notzucht gerichtet habe, während eine Verurteilung wegen Körperverletzung oder Beleidigung von vornherein hingenommen worden sei. Letzteres kann der Senat nicht berücksichtigen, weil es in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze findet.
Es ist der Revision jedoch zuzugeben, dass die angefochtenen Urteilsausführungen auf den ersten Blick lückenhaft erscheinen können. Denn die Strafkammer berichtet zunächst (UA S. 6) nur, dass AC Damals am 11. November 1966 vom Schöffengericht Tostedt wegen versuchter Notzucht verurteilt worden sei und gegen dieses Urteil Berufung eingelegt habe. Später (UA S. 8) wird dann mitgeteilt, die Berufungsstrafkammer habe am 5. Mai 1967 das von ████ ████████████ ergangene Urteil aufgehoben und ██████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Damit hat die Strafkammer nicht eindeutig mitgeteilt, wie sie die Straftat beurteilt hat. Die Feststellung, das Berufungsurteil sei rechtskräftig geworden, ist nicht ausreichend. Denn das Gericht, das über die Schuld des Begünstigers zu entscheiden hat, ist bei der Feststellung der Vortat frei und nicht an die Ansicht des Gerichts gebunden, das über den Vortäter zu Gericht gesessen hat.
Hieraus können sich jedoch im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Bedenken ergeben. Denn der Urteilszusammenhang ergibt, dass die Strafkammer überzeugt war, dass der Angeklagte ██████ als Vortat entweder eine versuchte Notzucht oder eine Körperverletzung und Beleidigung begangen hat, also auf jeden Fall eine Vortat im Sinne des § 257 StGB. Gegen die wahlweise Feststellung des vom Vortäter begangenen Verbrechens oder Vergehens besteht, wie das Reichsgericht schon in RGSt 58, 290, 291 dargetan hat, kein rechtliches Bedenken.
Das Landgericht geht auch ohne Rechtsirrtum davon aus, dass KC versucht hat, ██ ███ der Bestrafung zu entziehen. Zwar wollte er (UA S. 16) für den Fall, dass als Vortat eine Körperverletzung in Frage kam, nur eine mildere Bestrafung erreichen. Das ist aber ausreichend.
Darauf schließlich, ob KC seine Absicht der Strafvereitelung tatsächlich erreicht hat, kommt es nicht an (BGHSt 4, 221, 224).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |