Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Auslegung eidesstattlicher Versicherung und Sachrüge im Betrugsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 403/67
Datum
12.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Beihilfe zum Betrug wird verworfen. Der BGH hält die vorgebrachte Sachrüge für unbegründet, weil die Revisionsbegründung auf Tatsachenbehauptungen beruht, die im Urteil nicht gestützt sind. Die Auslegung der eidesstattlichen Versicherung durch das Tatgericht ist sachlich gerechtfertigt; Falschheit der Erklärung und Wissentlichkeit der Angeklagten sind hinreichend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sachrüge in der Revision ist unbegründet, wenn sie auf Tatsachenbehauptungen beruht, die in der Revisionsbegründung behauptet, im angegriffenen Urteil aber nicht festgestellt sind.

2

Der Revisionsgerichtshof prüft das Urteil, verwirft aber sachlich-rechtliche Rügen, die Schlüsse aus nicht festgestellten Tatsachen darstellen.

3

Die Auslegung einer eidesstattlichen Versicherung durch den Tatrichter ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Gesamtzusammenhang der Erklärung die konkrete Lesart rechtfertigt.

4

Die Feststellung der Unwahrheit einer eidesstattlichen Versicherung und des Wissens der Erklärenden kann durch die tatrichterliche Würdigung des erklärten Zusammenhangs zuverlässig begründet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Carlotta ██, geborene ███████ aus ██, dort geboren ████████████████████ 1924, wegen Beihilfe zum Betrug u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. April 1967 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist ohne Erfolg.

Die Einzelausführungen der Revision erschöpfen sich in Schlüssen aus Tatsachen, die in der Revisionsbegründung behauptet werden, in den Feststellungen des Urteils aber keine Stütze finden. So darf eine Sachrüge nicht begründet werden.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel. Dies braucht nur in folgendem Punkt erörtert zu werden:

Die Angeklagte hat nach der Meinung der Strafkammer mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27. November 1961 erklärt (und auch erklären wollen), dass ihr Ehemann bis zum Kriegsende in der Illegalität (Gesetzlosigkeit) gelebt, sich bis zum Kriegsende dauernd verborgen gehalten habe (vgl. UA S. 17 und 19). Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Im ersten Absatz der eidesstattlichen Versicherung heißt es: „Diese Tätigkeit (Tätigkeit der Angeklagten in der Großschlachterei ihres Vaters) übte ich auch aus, als mein Ehemann infolge nationalsozialistischer Verfolgung gezwungen war, in die Illegalität zu gehen.“ Dem ist – für sich gesehen – zwar noch nicht die Behauptung zu entnehmen, dass der Ehemann bis zum Kriegsende in der Illegalität gelebt habe. Die Auslegung der eidesstattlichen Versicherung durch den Tatrichter rechtfertigt sich aber aus deren Zusammenhang, nämlich aus dem Umstand, dass es in ihr in unmittelbarem Anschluss an jenen Satz und die Mitteilung, dass der Vater der Angeklagten 1947 gestorben sei, heißt: „Kurz vor Kriegsende bin ich mit meinem Ehemann in die Schweiz geflüchtet. Mein Mann war zu diesem Zeitpunkt körperlich völlig zusammengebrochen.“ Das kann in der Tat beim Lesen der eidesstattlichen Versicherung den Eindruck erwecken, dass behauptet werden sollte, der Ehemann habe in der Illegalität, in die zu gehen er gezwungen wurde, bis zum Kriegsende gelebt. Dass diese Erklärung falsch war und dass die Angeklagte das wusste, stellt das Urteil in rechtlich einwandfreier Weise fest.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt