Revision verworfen: Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung bei Vermeidung disziplinarischer Maßnahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 403/65
- Datum
- 12.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine hinreichende Konkretisierung der Verfahrensfehler enthält.
Ergeben die Feststellungen des Tatgerichts das Tatbild, kann eine Revision, die nur allgemeine Sachrügen vorbringt, die Verurteilung nicht zu Fall bringen.
Das Einreichen gefälschter Zahlungsnachweise gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, um die Einleitung disziplinarischer Maßnahmen zu verhindern, begründet die im Tatbestand der Urkundenfälschung erforderliche Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr.
Die Absicht, disziplinarische Maßnahmen zu verhindern, geht über bloßes Verheimlichen innerdienstlicher Nachlässigkeiten hinaus und reicht für die Annahme der Täuschungsintention aus.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 17. Dezember 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kriminalmeister Josef ██ aus █████████ (Holstein), geboren am ██████████ in ██████, Kreis KZ (ČSR), wegen Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 17. Dezember 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die allgemeine Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im Falle █ (UA S. 14–20) wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung, gegen die die Revision nur die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, von den Feststellungen getragen.
Auch im Falle ███████ und Po (UA S. 8, 9) ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision bekämpft zu Unrecht die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte im Rechtsverkehr täuschen wollte. Nach den Feststellungen hat er „die Zahlungsnachweise gefälscht und an seine vorgesetzte Dienststelle eingereicht, um seinen Dienstvorgesetzten zu veranlassen, von der Durchführung disziplinarischer Maßnahmen gegen ihn abzusehen“ (UA S. 33). Das reicht aus, wie das Landgericht in zutreffender Weise darlegt. Die Bedenken der Revision sind unbegründet. Die festgestellte Absicht, disziplinarische Maßnahmen zu verhindern, ist mehr als der in RG JW 1931, 660 angenommene Wille des Täters, Nachlässigkeiten gegen innerdienstliche Anordnungen zu verheimlichen. Dass ein Beamter, der mit einer gefälschten Urkunde die Einleitung einer strafgerichtlichen Untersuchung abwenden will, nach der Entscheidung RG JW 1935, 3389 die Absicht hat, im Rechtsverkehr zu täuschen, schließt nicht aus, dass auch der Wille, disziplinarischen Maßnahmen vorzubeugen, dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der
| Bundesanwaltschaft. | Schmidt | Siemer | |||
| Sarstedt | Koffka | Dr. Borker |