Revision verworfen: §20a StGB, Beweiswürdigung und Strafzumessung nicht zu beanstanden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 402/69
- Datum
- 09.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil enthält keinen erkennbaren Widerspruch, wenn unterschiedliche Stellen den ursprünglichen Tatplan und den späteren tatsächlichen Tatentschluss schildern und sich inhaltlich vereinbaren lassen.
Die Entscheidung, eine Strafbarkeit nach § 20a Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, ist nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachenfeststellungen ergeben, dass der Beschuldigte von dem Plan abwich und unmittelbar Gewalt anwandte.
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich ausschließlich gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung richtet.
Die Strafzumessung ist nur bei Ermessensmissbrauch oder sonstigen rechtlich erheblichen Fehlern zu beanstanden; allgemeine Sachrügen genügen nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 10. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Steinträger Hans-Peter ████ aus ███, 1926 dort geboren ██, wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als █████████ der ███████████████████, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 10. Januar 1969 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Vergeblich wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Schwurgericht die Vorschrift des § 20a Abs. 2 StGB nicht angewendet hat.
1. Entgegen der Auffassung von Staats- und Bundesanwaltschaft enthält das Urteil keinen erkenntbaren Widerspruch:
Auf Seite 10 UA wird zunächst von dem Plan des Beschwerdeführers und dann von der Tat seines damaligen Mitangeklagten (ICD) gesprochen, während Seite 70 UA den Plan nur kurz erwähnt und vor allem auf den Tatentschluss des ICD abstellt. Nach dem Plan des Beschwerdeführers sollte in erster Linie versucht werden, ohne Bezahlung des Fahrpreises davonzukommen. Deshalb auch hatte sich der Angeklagte in die Gegend um den ███ ███, die er gut kannte, fahren lassen; er hoffte, dort am leichtesten entweichen zu können. Sein Plan sah vor, dass nur „notfalls“ Gewalt angewendet werden sollte.
Schon die Feststellungen auf Seite 10 UA ergeben, dass sich an diesen Plan nicht gehalten hat: Ohne die Flucht zu versuchen, hat er den Taxenfahrer sofort angegriffen. „Er hatte auf diesen Augenblick gewartet. Er hatte sich vorgenommen, keinerlei Risiko einzugehen, sondern gleich unter Gewaltanwendung gegen den Taxenfahrer vorzugehen.“
Zwanglos vereinbaren sich hiermit die Feststellungen auf Seite 70 UA. Hier wird zunächst kurz erwähnt, dass nach der Absprache – der Fahrer „lediglich um den Fahrpreis geprellt“ werden sollte. Dann hebt das Schwurgericht hervor, ICD habe von sich aus den „Entschluss“ gefasst (ohne vorherigen Fluchtversuch), „den Taxenfahrer körperlich anzugreifen“. ICD habe diesen Entschluss dann auch ganz allein ausgeführt.
2. Andere Rechtsmängel sind ebenfalls nicht zu erkennen. Insbesondere hat der Tatrichter nicht etwa (rechtsirrig) angenommen, dass eine Verurteilung nach § 20a Abs. 2 StGB ausscheide, weil der Beschwerdeführer bei seinen Gewalttaten gegenüber den beiden Frauen unter Alkoholeinfluss gehandelt hat (vgl. hierzu die Darlegungen auf Seite 70 UA).
II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Auf Seite 50 UA stellt das Schwurgericht fest, „der unmittelbare Anlass für den Angriff“ sei „nicht die versuchte Wegnahme der Geldbörse, sondern die unfältigen Beschimpfungen“ gewesen. Dem entsprechen die Feststellungen auf Seite 65 UA (es handelt sich dabei nicht nur um rechtliche Erwägungen). Was die Revision dagegen vorbringt, bekämpft in unzulässiger Weise nur die Beweiswürdigung als solche.
Da der Angeklagte nicht zum Zwecke der Verteidigung gehandelt hat, brauchte § 53 Abs. 3 StGB nicht geprüft zu werden.
2. Entgegen dem Revisionsvorbringen lassen die Strafzumessungserwägungen weder einen Ermessensmissbrauch noch einen anderen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler erkennen.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Herrmann |