Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des § 20a StGB bei Zuhälterei und Verwertung tatfremder Vorstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 402/68
Datum
13.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Zuhälterei zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt war die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB zur Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung früherer Verurteilungen, darunter eine Verurteilung als Rädelsführer. Der Senat bestätigt, dass auch tatfremde Vorstrafen als Symptomtaten verwertet werden können, wenn sie denselben gefährlichen Charakterzug offenbaren. Die nach dem Urteil übersteigende Untersuchungshaft wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ist nicht erforderlicherweise die gleiche Deliktart der Vorverurteilungen, sondern maßgeblich, ob die Vorstrafen einen gefährlichen Charakterzug offenbaren.

2

Eine spätere Tat kann als Symptomtat im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB verwertet werden, wenn sie denselben charakterlichen Gefährdungsgrad zum Ausdruck bringt wie frühere Taten.

3

Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt die Feststellung mehrerer einschlägiger Vorverurteilungen voraus; die Strafkammer darf hierzu die zugrunde liegenden früheren Feststellungen und den Sachverhalt heranziehen.

4

Die Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch ist nur bei darlegbaren, durchgreifenden Verfahrens- oder Rechtsfehlern begründet; die bloße Verschiedenartigkeit der Vorstrafen begründet keinen Revisionsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Josef ███ aus ██████, geboren am ███████████████ in ████████, wegen Zuhälterei.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. November 1967 wird verworfen.

Die nach dem 29. November 1967 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Zuhälterei zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

1. Soweit sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden und mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hierüber in seinem Antrag vom 15. Juli 1968 verwiesen. Dieser ist dem Verteidiger zugestellt worden. Eine Abschrift liegt bei den Hauptakten.

2. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts ist die Revision auch insoweit unbegründet, als sie den Strafausspruch betrifft. Gegen die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

a) Der Angeklagte war im Jahre 1955 Zuhälter der █████, ███, ██, der Irmgard ██ und der Waltraud ██ und wurde deshalb am 24. April 1958 vom Landgericht in Düsseldorf mit zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus bestraft (UA S. 5–9). Dies berücksichtigt die Strafkammer als erste Verurteilung im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB (UA S. 41). Sie teilt auch den wesentlichen Sachverhalt mit, der dem Urteil zugrunde lag.

b) Als zweite Voraussetzung nach § 20a Abs. 1 StGB verwertet die Strafkammer, dass der Angeklagte am 25. September 1964 vom Landgericht in Düsseldorf als Rädelsführer eines Aufruhrs nach § 115 Abs. 2 StGB zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist (UA S. 14, 41).

Auf diesen Punkt beziehen sich die Bedenken des Generalbundesanwalts. Er hat zwar in der Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass das angefochtene Urteil den Sachverhalt des Aufruhrs wiedergibt (UA S. 11), hat aber seine Auffassung aufrechterhalten, das Verbrechen des Aufruhrs nach § 115 Abs. 2 StGB liege auf einem ganz anderen Gebiet als die Zuhälterei und könne daher nicht dazu dienen, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen.

Dem tritt der Senat nicht bei.

Zum gesetzlichen Tatbestand der Zuhälterei (§ 181a StGB) gehört zwar nicht, wie zum Aufruhr nach § 115 StGB, die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit ihr. Gerade diese Mittel hat aber der Angeklagte früher als Zuhälter eingesetzt.

Der Angeklagte schlug im Jahre 1955 nicht nur Maria ██████, Waltraud ██ und besonders roh Irmgard ██, sondern bedrohte auch den Ingenieur █, der von Waltraud ███ angesprochen worden und mit ihr in eine Gaststätte gegangen war. Nachdem der Angeklagte bis zum 19. Oktober 1959 die Zuchthausstrafe wegen Zuhälterei verbüßt und sich im Jahre 1961 mit der Prostituierten Inge ████████████ eingelassen hatte, war er seit Mai 1962 Hausmeister in █ Bordellen.

Seit dem 12. Dezember 1962 hielt er sich verborgen, weil er eine Gefängnisstrafe antreten sollte und weil gegen ihn wegen des Verdachts, Zuhälter der Inge ██ gewesen zu sein, ermittelt wurde. Als der Kriminalmeister █████████ ihn am 14. Dezember 1962 vor einer Gaststätte in █ verhaften wollte, stürzten sich auf einen Zuruf des Angeklagten 15 bis 20 umstehende Männer, darunter einige gesuchte Verbrecher, auf █████████ und schlugen ihn gemeinsam mit dem Angeklagten nieder. Dieser Vorfall liegt der Verurteilung des Angeklagten als Rädelsführer bei einem Aufruhr zugrunde; von dem Vorwurf der Zuhälterei wurde er freigesprochen. Trotzdem durfte bei seiner jetzigen Bestrafung wegen Zuhälterei sein gewalttätiges Vorgehen gegen den Kriminalpolizeibeamten als sogenannte Symptomtat nach § 20a Abs. 1 StGB gewertet werden. Denn es offenbart einen Charakterzug, der sich im Jahre 1955 auch bei der Betätigung des Angeklagten als Zuhälter dreier Mädchen gezeigt hat.

SchmidtDr. BorkerHerrmann
SiemerKersting