Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen schwerem Diebstahl und Hehlerei: Verwerfung und Grundsätze zur Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 402/60
Datum
20.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen dreier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein, schwerem Diebstahl und Hehlerei wurden verworfen. Der BGH bestätigt, dass bloße zeitliche Übereinstimmung oder die Nutzung eines Fahrzeugs nicht Tateinheit begründen; es bedarf einer Ausführungshandlung, die beide Tatbestände zugleich erfüllt. Verfahrenstechnische Rügen (Verbindung, Pflichtverteidiger, Urteilgründe) werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit im strafprozessualen Sinne liegt nur vor, wenn eine Ausführungshandlung mindestens je ein gesetzliches Merkmal zweier Tatbestände zugleich erfüllt; bloße zeitliche Überschneidung oder die Nutzung eines Mittels reicht nicht aus.

2

Ein ‚geschichtlicher Zusammenhang‘ kann strafprozessual Tateinheit begründen, verlangt aber mehr als zeitliche Nähe; es muss ein einheitlicher Handlungszusammenhang erkennbar sein.

3

Bei Verbindung von Verfahren erstreckt sich die Bestellung eines Pflichtverteidigers auf die verbundenen Verfahren, wenn sich der Verteidiger nicht rechtzeitig gegen die Verbindung wendet; ein Mitteilungsverschulden führt nicht zwingend zu einem Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO, wenn kein Einspruch erhoben wird.

4

Fehlende Einwendungen gegen die Beweiswürdigung oder ungenannte Beweismittel rechtfertigen keine auf § 338 Nr. 7 StPO gestützte Sachrüge; das Urteil muss nur für die verurteilten Fälle hinreichende Entscheidungsgründe enthalten.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 14. April 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. Ze 2. [REDACTED] 3. [REDACTED] – Sachbezeichnung: wegen schweren Diebstahls i. R. und Hehlerei –

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten NC, DC und Eo gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 14. April 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

A. Die Revision des Angeklagten NC

I.

Die im Schuldspruch rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten durch das Schöffengericht wegen fortgesetzten Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein hinderte das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht, die in derselben Zeit begangenen Rückfalldiebstähle zu verfolgen. Diese Verbrechen gehörten nicht mit jenem fortgesetzten Vergehen zu derselben Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG und des § 264 StPO. Das nimmt das Landgericht im Ergebnis mit Recht an.

Diese Beurteilung wäre allerdings nicht möglich, wenn seine Auffassung zuträfe, zwischen den Diebstählen und dem Fahren ohne Führerschein bestehe jeweils Tateinheit; denn „eine und dieselbe Handlung“ im Sinne des § 73 StGB ist auch verfahrensrechtlich dieselbe Tat. In Wahrheit liegt hier aber solche sachlichrechtliche Tateinheit nicht vor. Dazu genügt ein nur zeitliches Zusammentreffen nicht. Darum kommt es nicht darauf an, ob das verbotene „Führen des Fahrzeuges“, wie das Landgericht sagt, „während jedes in kürzester Frist begangenen Einbruchs“ andauerte (UA S. 30). Tateinheit wird auch nicht dadurch hergestellt, dass die Täter den Kraftwagen dazu benutzten, an den Tatort zu gelangen und die Beute, die sie dort schon aus dem fremden Gewahrsam weggenommen hatten, in Sicherheit zu bringen. Das erste gehörte noch nicht, das zweite nicht mehr zur rechtlichen Vollendung des Diebstahls. Es fehlt daher an einer Ausführungshandlung, die mindestens je ein gesetzliches Merkmal beider Tatbestände zugleich erfüllte, wie es bei der Tateinheit erforderlich ist.

Dass die strafbaren Handlungen, um die es hier geht, auch nicht in einem „geschichtlichen Zusammenhang“ stehen, der sie zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinne vereinigen könnte, legt die Strafkammer richtig dar (UA S. 31/32).

II.

Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1. Die Strafkammer durfte die Berufungssache mit dem Verfahren verbinden, das bei ihr gegen denselben Angeklagten im ersten Rechtszug anhängig war. Das musste sie insbesondere nicht, wie die Revision meint, deshalb unterlassen, weil vorher „für die beiden Strafsachen die Zuständigkeit verschiedener Revisionsgerichte gegeben war“.

2. Von der Verbindung an erstreckte sich die Bestellung des Pflichtverteidigers im Verfahren des ersten Rechtszuges auch auf die Berufungssache. In dieser kann daher der § 140 Abs. 2 StPO nicht verletzt sein.

Es trifft zwar zu, dass der Verbindungsbeschluss dem Verteidiger hätte mitgeteilt werden sollen. Dieser hat aber, als die Verbindung zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgegeben wurde, keine Anträge gestellt. Das Landgericht konnte daher davon ausgehen, dass er gegen sie nichts einzuwenden hatte.

3. Da das Urteil zu allen Fällen, in denen es den Beschwerdeführer verurteilt, Entscheidungsgründe enthält, ist § 338 Nr. 7 StPO nicht verletzt.

4. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, sagt sie nicht, welche Beweismittel der Tatrichter nach ihrer Ansicht ungenutzt gelassen hat (BGHSt 2, 168).

III.

Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.

1. Im Falle Nr. 1 der Urteilsgründe wollte der Angeklagte die 17 Liter Benzin, die er gemeinschaftlich mit ██████ wegnahm, zu Vergnügungsfahrten mit seinem Kraftwagen, also nicht zur alsbaldigen Befriedigung eines hauswirtschaftlichen Bedürfnisses verwenden, wie es bei Gegenständen dieser Art zum inneren Tatbestand der Übertretung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB gehört (BGHSt 14, 351).

Die Strafkammer nimmt daher mit Recht schweren Diebstahl an.

Wie sie richtig ausführt, läge ein schwerer Diebstahl auch dann vor, wenn die Angeklagten den Schuppen zunächst nur mit „Mundraubvorsatz“ erbrochen haben sollten (BGHSt 9, 253).

Es kommt daher nicht auf die Angriffe an, welche die Revision gegen die Feststellung der Strafkammer führt, dass der Angeklagte und ██████ von vornherein alles mitnehmen wollten, was ihnen brauchbar erschien. Auch der Strafaussprach ist dadurch nicht beeinflusst worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Strafkammer sonst mildernde Umstände für diesen Fall angenommen hätte. Nur dann hätte sie für ihn nach § 244 StGB weniger als die zwei Jahre Zuchthaus verhängen können, auf die sie erkannt hat.

2. Bei der allgemeinen sachlichrechtlichen Prüfung der Schuldspruche ergibt sich kein durchgreifendes Bedenken.

3. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung dringen nicht durch.

a) Das Fahren ohne Führerschein usw. durfte das Landgericht bei der Bestrafung der Diebstähle jedenfalls deshalb zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigen (UA S. 32), weil beide strafbaren Handlungen in einem Zusammenhang standen. Die Diebstähle dienten zum Teil dazu, Treibstoff für Vergnügungsfahrten zu beschaffen. Bei den meisten Diebstählen fuhr der Angeklagte mit seinem Kraftwagen zum Tatort und zurück.

b) Die Sätze des Urteils, der Angeklagte sei der Urheber der Diebstähle und die treibende Kraft der Hinbrüche, er habe ████████ rücksichtslos verleitet (UA S. 32), enthalten selbst tatsächliche Feststellungen. Sie bedürfen daher nicht des von der Revision vermissten Anhaltes in der Darstellung der Taten.

Dass ███ den Beschwerdeführer am 2. Juni 1959 zur Fahrt mit dem Moped einlud (UA S. 10), schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt den schweren Diebstahl angeregt hat.

Obwohl NC aus der Strafhaft entwichen ist und auf der Flucht mehrere Straftaten begangen haben soll (UA S. 3), kann er einen leicht beeinflussbaren Charakter haben, so dass er nicht als „aktiver Rechtsbrecher“ zu beurteilen ist (UA S. 28). Beide Feststellungen widersprechen einander nicht.

c) Das Landgericht durfte gegen den Angeklagten verhängen, es sei ihm „gleichgültig“ gewesen, „was aus seiner Familie werden würde, wenn er wieder einmal eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte“ (UA S. 32). Damit ist gesagt, dass es ihm, wenn er genügend Verantwortung für seine Frau und seine Kinder empfände, leichter hätte fallen können, sich von den strafbaren Handlungen fernzuhalten, die er ohne wirtschaftliche Not beging. Von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz, den die Revision geltend macht, kann keine Rede sein.

d) Was die Revision sonst noch gegen die Strafzumessung vorbringt, bezweckt, das Ermessen des Tatrichters unzulässig durch ein anderes zu ersetzen.

B. Die Revision des Angeklagten [REDACTED]

Die nicht näher begründete Rüge einer Verletzung des formellen Rechts ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der allgemeinen Sachrüge hält die Verurteilung wegen Hehlerei stand.

C. Die Revision des Angeklagten Boy

Der Beschwerdeführer vermisst zu Unrecht genügende Feststellungen, aus denen folgt, dass er „seines Vorteils wegen“ im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB handelte.

Die Strafkammer sagt, dass er „durch die Veräußerung der Reifen Gewinn erzielen“ wollte (UA S. 45). Über das Verhältnis, in dem er zum Mitangeklagten Deppe stand, der der „Hauptinteressent an der Verwertung der Reifen“ war (UA S. 46), trifft die Strafkammer zwar keine ausdrücklichen Feststellungen. Die Urteilsgründe lassen aber erkennen, dass beide bei dem Geschäft gemeinschaftliche Sache machen wollten und auch der Beschwerdeführer daran etwas verdienen sollte. Er ist Reifenhändler (UA S. 7), während Deppe Autohändler ist (UA S. 6). Beide waren „bereit, die Reifen zu erwerben und zu verwerten“ (UA S. 44). Der Beschwerdeführer war bestrebt, sie „im eigenen und ██-Interesse möglichst schnell in die Hand zu bekommen und später dem von ihm abhängigen ██ den Preis zu diktieren“ (UA S. 43). ██ und ███████ ließen sich die Reifen „von den Angeklagten ██ und ███████ zur eigenen Verfügungsgewalt übergeben“ (UA S. 45). „Am anderen Tag brachte Boy im Auftrag █████ zwei der Reifen zu dem Vulkaniseur ███████, während er sich um den Verkauf der restlichen drei Reifen bemühte“ (UA S. 15).

Wie aus alledem hervorgeht, wirkte er bei dem Geschäft mit, weil er erwartete, für diese Tätigkeit von ██ einen Gewinnanteil oder eine sonstige Vergütung zu erhalten.

Seine Verurteilung wegen Hehlerei enthält auch sonst keinen rechtlichen Fehler.

Die Entscheidung über alle drei Revisionen entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerDr. Borker