Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterbringung nach §63 StGB nicht durch Feststellungen gedeckt – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 401/83
Datum
20.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Hamburg auf und verweist die Sache zurück, da die Feststellungen eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht tragen. Zwar wurden hohe Blutalkoholwerte und ein „leichter Schwachsinn“ festgestellt, doch fehlen Feststellungen zu krankhafter Alkoholsucht, Alkoholüberempfindlichkeit oder einem dauerhaften geistigen Defekt. Alkoholabhängigkeit und Therapieresistenz allein rechtfertigen §63 StGB nicht. Das Landgericht soll erneut prüfen, ggf. auch die Voraussetzungen des §64 Abs. 2 StGB; ergibt sich fehlende Schuldfähigkeit, darf nicht auf Strafe erkannt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt tragfähige Feststellungen über eine krankhafte seelische Störung oder einen dauerhaften geistigen Defekt voraus; bloße Alkoholabhängigkeit oder Therapieresistenz genügen hierfür nicht.

2

Eine hohe Blutalkoholkonzentration und ein niedriger Intelligenzquotient begründen für sich genommen nicht zwingend die Schuldunfähigkeit nach §20 StGB; das Tatgericht muss substanziiert darlegen, inwiefern eine krankhafte Alkoholsucht oder Alkoholüberempfindlichkeit bzw. ein dauerhafter geistiger Defekt vorliegt.

3

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 Abs. 2 StGB sind vom Tatrichter zu prüfen und im Urteil darzustellen; fehlen entsprechende Feststellungen, kann die Anordnung nicht getragen werden.

4

Erweist sich in der erneuten Hauptverhandlung, dass die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit nach §20 StGB vorgelegen haben, ist nach §358 Abs. 2 StPO auf Strafe nicht zu erkennen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Erwin —— aus ███, geboren am █████ in ██████ (Ostpreußen), zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird von den Feststellungen nicht getragen.

Nach den Urteilsgründen war die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration (etwa 3,0 ‰) und des leichten Schwachsinns ausgeschlossen (UA S. 6 bis 7).

Darüber, ob der zum Alkoholmissbrauch neigende Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, verhalten sich die Urteilsgründe auch in ihrem Zusammenhang nicht. Es lässt sich dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen, dass bei dem Angeklagten ein geistiger Dauerdefekt vorliegt. Der Tatrichter bezeichnet den Schwachsinn als „leicht“; der Intelligenzquotient von 70 weist regelmäßig nicht auf Debilität hin. Der Umstand, dass der Angeklagte „Alkoholiker“ und „therapieresistent“ ist, rechtfertigt für sich allein die Anordnung nach § 63 StGB nicht.

Der Tatrichter wird Gelegenheit zu erneuter Prüfung der Frage haben, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB scheitert.

Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung erweisen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorgelegen haben, so darf auf Strafe gegen den Angeklagten nicht erkannt werden (§ 358 Abs. 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

HerrmannHorstkotteNiepel
FleischmannRebitzki

Zitiert von (1)