Revision: Unterbringung nach §63 StGB nicht durch Feststellungen gedeckt – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 401/83
- Datum
- 20.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt tragfähige Feststellungen über eine krankhafte seelische Störung oder einen dauerhaften geistigen Defekt voraus; bloße Alkoholabhängigkeit oder Therapieresistenz genügen hierfür nicht.
Eine hohe Blutalkoholkonzentration und ein niedriger Intelligenzquotient begründen für sich genommen nicht zwingend die Schuldunfähigkeit nach §20 StGB; das Tatgericht muss substanziiert darlegen, inwiefern eine krankhafte Alkoholsucht oder Alkoholüberempfindlichkeit bzw. ein dauerhafter geistiger Defekt vorliegt.
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 Abs. 2 StGB sind vom Tatrichter zu prüfen und im Urteil darzustellen; fehlen entsprechende Feststellungen, kann die Anordnung nicht getragen werden.
Erweist sich in der erneuten Hauptverhandlung, dass die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit nach §20 StGB vorgelegen haben, ist nach §358 Abs. 2 StPO auf Strafe nicht zu erkennen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Erwin —— aus ███, geboren am █████ in ██████ (Ostpreußen), zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird von den Feststellungen nicht getragen.
Nach den Urteilsgründen war die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration (etwa 3,0 ‰) und des leichten Schwachsinns ausgeschlossen (UA S. 6 bis 7).
Darüber, ob der zum Alkoholmissbrauch neigende Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, verhalten sich die Urteilsgründe auch in ihrem Zusammenhang nicht. Es lässt sich dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen, dass bei dem Angeklagten ein geistiger Dauerdefekt vorliegt. Der Tatrichter bezeichnet den Schwachsinn als „leicht“; der Intelligenzquotient von 70 weist regelmäßig nicht auf Debilität hin. Der Umstand, dass der Angeklagte „Alkoholiker“ und „therapieresistent“ ist, rechtfertigt für sich allein die Anordnung nach § 63 StGB nicht.
Der Tatrichter wird Gelegenheit zu erneuter Prüfung der Frage haben, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB scheitert.
Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung erweisen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorgelegen haben, so darf auf Strafe gegen den Angeklagten nicht erkannt werden (§ 358 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |