Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen Verfahrensmangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 401/66
- Datum
- 04.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der Unterbringung nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung setzt voraus, daß im Anklage- oder Eröffnungsbeschluß und in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit einer solchen Maßregel hingewiesen wurde.
Bei Vorwürfen gegen die Sachverhaltswürdigung (allgemeine Sachrüge) ist eine Revision nur begründet, wenn rechtliche Fehler oder rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vorliegen; reine Wertungswidersprüche genügen nicht.
Das Zeigen entblößter Bilder gegenüber einer Minderjährigen kann den Versuch der in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichneten Tat darstellen, wenn der Täter darauf gerichtet ist, die sexuelle Neugier und Aufnahmebereitschaft des Kindes zu wecken und handgreifliche Übergriffe zu erleichtern.
Zur Strafzumessung: Hat das Tatgericht bereits mildernde Umstände (z.B. verminderte Schuldfähigkeit) berücksichtigt, besteht keine generelle Verpflichtung, zusätzlich ausführlich alle weiteren Möglichkeiten des § 51 Abs. 2 StGB zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 17. Februar 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Rentner Otto ███ aus OC, dort geboren am ████ █████, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus KX, als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1966 insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Die gegen den Schuldspruch gerichteten Aufklärungsrügen sind unbegründet.
Nach dem eigenen Vorbringen der Revision sollten sich aus dem Räumungsurteil in den Zivilprozeßakten nur Gesichtspunkte gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Grete SC ergeben, die das Landgericht ohnehin nicht geglaubt hat. Aus demselben Grunde brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, den Hausverwalter HC zu hören. Die Revision trägt selbst vor, daß auch im Fall Anita Ko die Anzeige von der Grete SC ausgegangen ist. Ihr hat das Gericht ihre Voreingenommenheit gegen den Angeklagten nicht geglaubt; im Urteil wird ausdrücklich festgestellt, das Gericht brauchte sich deshalb von der Vernehmung des Zeugen You nichts zu versprechen.
2. Die Einzelausführungen zur Sachrüge wenden sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Diese unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Zeigen von Bildern nackter Frauen den Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, weil der Angeklagte – wie das Urteil feststellt – dabei bestrebt war, „ihre (Anitas) sexuelle Neugier und Aufnahmebereitschaft anzustacheln und sie für handgreifliche Übergriffe geneigter zu machen“ (BGHSt 3, 288, 291; 15, 118, 122).
3. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt zum Schuld- und Strafaussprach Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der mündlich vorgetragenen Auffassung der Revision brauchte die Strafkammer, die dem Angeklagten wegen Schwachsinns mildernde Umstände zugebilligt hat, keine weiteren Ausführungen zu den Strafmilderungsmöglichkeiten des § 51 Abs. 2 StGB zu machen.
4. Zu Recht rügt die Revision eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO. Die Unterbringung ist angeordnet worden, ohne daß in Anklage und Eröffnungsbeschluß, noch in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit einer solchen Maßregel hingewiesen worden ist. Daß das Urteil insoweit auf diesem Mangel beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Antrag in der Anklageschrift, daß die frühere bedingte Entlassung widerrufen werden solle, gab keinen hinreichenden Anlaß für die Annahme, daß das Landgericht in dem mit der Anklage veranlaßten Hauptverfahren ernsthaft die erneute, selbständige Anordnung einer Maßregel aus § 42b StGB erwagt.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |