Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betrug/Unterschlagung: Aufhebung mehrerer Schuldsprüche und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 401/60
Datum
15.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Betrugs- und Unterschlagungsvorwürfe an. Der BGH prüfte Verfahrens- und Feststellungsfehler (u. a. fehlende Belehrung nach §265 I StPO, unzulässige Revisionsbehauptungen, unklare Tatziel- Feststellungen). Mehrere Schuldsprüche und alle Strafaussprüche wurden aufgehoben; die Sache an das zuständige Schöffengericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf Behauptungen der Revision, die vom festgestellten Sachverhalt unzulässig abweichen, nicht zugrunde legen und diese nicht nachprüfen (vgl. § 337 StPO).

2

Wird in der Eröffnungsentscheidung nur ein Tatvorwurf genannt, muss der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen werden, dass eng zusammenhängende weitere Taten zur Verurteilung gelangen können; unterbleibt dieser Hinweis, ist eine spätere Verurteilung wegen dieser weiteren Tat zu beanstanden (§ 265 Abs.1 StPO).

3

Fehlen hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (z. B. Zueignungswille bei Unterschlagung), ist die Verurteilung aufzuheben, da die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht ersetzt werden können.

4

Bei der Strafzumessung dürfen nicht zuungunsten des Angeklagten Umstände berücksichtigt werden, wonach andere strafbare Handlungen von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO nicht verfolgt wurden.

5

Ist die Verhandlung vor einer nicht mehr gerechtfertigten Instanz erfolgt, hat der Revisionssenat die Sache an die sachlich zuständige Gerichtsbarkeit zurückzuverweisen (§ 354 Abs.3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Wilfried ████████, geboren am ████████ 1902 in ████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Februar 1960

1. in den Schuldsprüchen wegen Betruges zum Nachteil Pa, wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil ██ und █████ und wegen versuchter Unterschlagung zum Nachteil ███

2. in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

1. Betrug zum Nachteil der D[REDACTED]-GmbH.

Der Vortrag der Revision entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils. Dieses enthält nichts darüber, dass dem Angeklagten gegen die ████████████ eine Provisionsforderung von mindestens 400 DM zugestanden habe.

Das Revisionsgericht ist nach § 337 StPO nicht berechtigt, die Behauptung der Revision zu prüfen, der Geschäftsführer ████ habe als Zeuge in der Hauptverhandlung „auf Vorhalt die Möglichkeit einer solchen Provisionsforderung des Angeklagten gegen die ███████████ nicht in Abrede stellen können“. Übrigens bestätigt die Sitzungsniederschrift nicht die weitere Behauptung der Revision, der Zeuge ████████ „vom Gericht ersucht worden, diese Angelegenheit in ██████ Büchern zu prüfen und Auskunft zu geben“, sei jedoch am nächsten Verhandlungstage nicht wieder erschienen. Laut Sitzungsniederschrift ist der Zeuge ██████ vielmehr nach seiner Vernehmung am 9. Februar 1960 „in allseitigem Einverständnis entlassen“ worden.

2. Betrug zum Nachteil L

Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie die Revision geltend macht, schon einen fälligen Anspruch auf 1500 DM Provision hatte. Nach den Urteilsgründen wollte er diesen etwaigen Anspruch jedenfalls nicht durch seine Täuschungshandlungen verwirklichen.

Soweit die Ausführungen der Revision im Inhalt des Urteils keine tatsächliche Grundlage haben, sind sie unzulässig.

3. Betrug zum Nachteil Pa und Betrug zum Nachteil ██ und █████

Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Band II Blatt 238–242 d. A.) hatte in diesem Punkte nur einen einzigen Betrug angenommen. Nach der allein maßgebenden Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, dass er nicht nur wegen eines Betruges zum Nachteil des Direktors Pa, sondern auch wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Handwerker ██ und █████ verurteilt werden könne, wie es dann geschehen ist. Die Revision rügt daher mit Recht Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO.

Auf dem Verstoß kann zunächst die Verurteilung wegen des zweiten Betruges beruhen.

Bei dem engen tatsächlichen Zusammenhang beider Fälle lässt sich nicht ausschließen, dass der verfahrensrechtliche Fehler alle Feststellungen über diesen Punkt, also auch im ersten Betrugsfalle, zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Die Verurteilung wird daher in beiden Fällen aufgehoben.

4. Versuchte Unterschlagung

Dem Zusammenhange der Urteilsgründe mag zwar zu entnehmen sein, dass der Angeklagte es nicht nur versehentlich, sondern bewusst unterließ, dem Kaufmann █████████ die Pfändung der Möbel mitzuteilen. Der Grund dafür geht aber aus dem Urteil nicht hervor. Dieses lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte, der schon am 19. März 1955 den Offenbarungseid geleistet hatte (UA S. 37), von der Forderung des pfändenden Gläubigers durch die Versteigerung der Möbel auf Kosten ██████ befreit werden, sich also die Möbel aneignen wollte, oder ob er █████████ aus Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit nicht unterrichtete. Die fehlenden Feststellungen hierüber werden nicht ersetzt durch die formelhafte Wendung in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe „versucht, den Zeugen um sein Sicherungseigentum zu bringen und die Möbel sich zuzueignen“.

Da die Verurteilung wegen versuchter Unterschlagung schon aus diesem Grund aufzuheben ist, können die Unstimmigkeiten in den Zeitangaben auf sich beruhen, nach denen die unrechtmäßige Zueignung der Möbel am 2. Juli 1956 erklärt worden, die Pfändung aber schon im Frühjahr 1956 geschehen sein soll (UA S. 35).

5. Untreue zum Nachteil P[REDACTED]

Die Angriffe der Revision gehen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das ist unzulässig.

Die rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, deckt keinen Fehler auf.

6. Die Strafaussprüche

Sie müssen auch insoweit aufgehoben werden, als die Schuldsprüche bestehen bleiben. Denn das Landgericht berücksichtigt zu Ungunsten des Angeklagten, dass „vierzehn strafbare Handlungen, deren er hinreichend verdächtigt war“, von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO nicht weiter verfolgt worden sind (UA S. 41). Das ist keine zulässige Strafzumessungserwägung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Bei dem jetzigen Stand des Verfahrens ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Sache nicht vor dem grundsätzlich zuständigen Schöffengericht, sondern nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG vor der Strafkammer verhandeln zu lassen.

Der Senat verweist sie daher gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück (vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 337/338).

SarstedtSiemerFaller
KoffkaDr. Borker