Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Geständnisse und Lichtbildidentifikation bei Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 400/67
Datum
19.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachmängel gegen seine Verurteilung wegen Notzucht. Streitpunkte waren, ob eine auf UA S.15 dokumentierte Aussage Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei (§261 StPO) und die Aussagekraft eines Lichtbildtests. Der BGH verwirft die Revision: Es ist nicht bewiesen, dass die Aussage nicht vorgehalten und bestätigt wurde; ein potenziell zufälliges Herausgreifen eines Fotos erschüttert die auf Geständnissen beruhende Überzeugung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des § 261 StPO ist nur anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass eine behauptete Aussage nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war; Vorhalt und Bestätigung können auch ohne vollständige wörtliche Niederschrift erfolgen.

2

Es besteht kein gesetzlicher Zwang, jeden Vorhalt und die darauf erfolgte Erklärung wörtlich in der Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

3

Ein Lichtbildvergleich, bei dem eine zufällige Auswahl nicht ausgeschlossen werden kann, begründet für sich genommen keine sichere Kenntnis des Angeklagten vom Opfer und kann die aus belastenden Geständnissen gewonnene Überzeugung nicht erschüttern.

4

Revisionsangriffe, die im Kern die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung in bloßem Zweifel stellen, sind unbeachtlich, soweit sie keine konkreten Rechtsfehler aufzeigen; die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 19. Dezember 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Gerhard ███ aus ███████, Kreis ███████ (Opf.), geboren am █████ in ███ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ██████ aus ██████ als Verteidigerin,

Justizobersekretär ████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 19. Dezember 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 19. Dezember 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts (§ 261 StPO) und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

Erfolglos ist der Einwand, § 261 StPO sei verletzt worden, weil die auf UA S. 15 unter Nr. 7 wörtlich mitgeteilte Aussage des Angeklagten vom 15. April 1965 nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Letzteres ist nicht erwiesen. Die Aussage kann in der Hauptverhandlung derart festgestellt worden sein, dass sie dem Angeklagten vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt worden ist. Dass die Sitzungsniederschrift nichts hierüber sagt, andere Vorhalte dagegen erwähnt, schließt das nicht aus. Es gibt kein Gesetz, nach dem jeder Vorhalt und die Erklärung auf ihn in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssten. Dass einzelne Vorhalte in der Sitzungsniederschrift vermerkt sind, beweist daher nicht, dass andere Vorhalte nicht gemacht worden sind.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. Die hiergegen gerichteten Revisionsausführungen greifen nicht durch. Es gibt allerdings zu Bedenken Anlass, dass – worauf die Revision hinweist – in den Urteilsgründen bei der Wiedergabe der Beweiswürdigung unter VI B 6 auf UA S. 28 bis 30 gesagt wird, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung aus 13 Lichtbildern, auf denen Rosegret ███ und 12 andere gleichaltrige Mädchen abgebildet waren, nach einer halben bis einer Minute Suchens das Bild der Rosegret ███ mit dem Bemerken ergriff, er glaube, diese sei es gewesen, könne ein Zufall gewesen sein, spreche aber auch stark dafür, dass der Angeklagte Rosegret ████████████ gekannt hat.

Hiermit kann nur gemeint sein, dass der Angeklagte möglicherweise das Opfer auf dem Bild gar nicht erkannt, sondern das Bild ganz zufällig herausgegriffen hätte. Das verbietet es aber, aus dem mitgeteilten Vorgang zu schließen, dass der Angeklagte Rosegret ████████████ gekannt und eine solche Kenntnis als Beweistatsache für seine Täterschaft zu werten. Letzteres hat das Schwurgericht aber auch gar nicht getan.

Die Darlegungen unter VI B 1 bis 5 der Urteilsgründe beweisen, dass das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein aus den Geständnissen geschöpft hat, die der Angeklagte bei seinen Vernehmungen durch den Kriminalkommissar ███ am 18. und 19. Mai 1965 abgelegt und bei denen er das Aussehen der Rosegret ███, ihre Kleidung, die Dinge, die sie bei sich trug, den Weg zum Tatort, den Tatort selbst und das Versteck der Leiche zutreffend beschrieben hat, sowie aus den Berichten, die der Angeklagte seinen Mitgefangenen ███████████████ und ███████ gegeben und bei denen er erzählt hat, dass Rosegret ██████ ebenfalls zutreffend Oberschülerin war, dass sie kurz vor dem 11. Geburtstag stand, dass sie auf dem Rummelplatz ihren Bruder getroffen hat, dass sie ihre Uhr als Belohnung für gute Schulleistungen bekommen hatte und dass in dem Portemonnaie, das sie bei sich trug, 1,10 DM in zwei Münzen waren. Die Darlegungen unter VI B 6 der Urteilsgründe bedeuten hiernach nur, dass das Ergebnis des in der Hauptverhandlung durchgeführten Bildtests das Schwurgericht in seiner aus den unter VI B 1 bis 5 dargelegten Umständen geschöpften Überzeugung nicht hat erschüttern können, gleichgültig, ob der Angeklagte das Bild der Rosegret ███ deshalb ergriff, weil er das Mädchen erkannte, oder ob das ein Zufall war. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmitt
SiemerKersting