Revision verworfen – Gesamtstrafe als Schreibfehler bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 400/66
- Datum
- 04.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene ersetzen will.
Offensichtlich unbegründete Rügevorbringen rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.
Offensichtliche Schreibfehler in den Urteilsgründen, die im Tenor oder in der Sitzungsniederschrift eindeutig zu berichtigen sind, begründen nicht die Aufhebung der Gesamtstrafe.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 74 StGB ist der im Urteilsspruch beurkundete Ausdruck der Strafhöhe maßgeblich; aus dem Gesamtzusammenhang kann eine versehentlich unterlassene Angabe erkannt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 16. März 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bergmann Milan ČČ aus Ko██████, geboren am ██████ 1941 in BO-Vo[REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. März 1966 wird verworfen.
Die nach dem 16. März 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erpressung und wegen fortgesetzter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Führen einer Waffe ohne Waffenschein verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts. Ihre Einzelausführungen sind teils unzulässig, weil sie nur die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen wollen, teils offensichtlich unbegründet.
Eine Unstimmigkeit des Urteils betrifft die Höhe der Gesamtstrafe. Das Landgericht verhängt wegen der fortgesetzten einfachen Erpressung sechs Monate und wegen der fortgesetzten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Führen einer Waffe ohne Waffenschein zwei Jahre Gefängnis. In der Urteilsformel, wie sie auch in der Sitzungsniederschrift beurkundet ist, wird der Angeklagte „zu insgesamt zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt“. Die Urteilsgründe bezeichnen „eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis“ als „erforderlich, aber auch ausreichend“ (UA S. 33). Das ist jedoch nur ein Schreibfehler. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass die Strafkammer die Gesamtstrafe entgegen dem § 74 StGB, den sie ausdrücklich anführt, nur ebenso wie die höhere der beiden Einzelstrafen bemessen wollte. Vielmehr ist nach den Worten „Gesamtstrafe von zwei Jahren“ die Fortsetzung „und drei Monaten“ nur versehentlich weggelassen worden. Das ist auch deshalb offensichtlich, weil es recht naheliegt, aus zwei Strafen von zwei Jahren und von sechs Monaten eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zu bilden. Schließlich nimmt auch die Revision ersichtlich nur einen Schreibfehler in den Urteilsgründen an; denn ihre Ausführungen erwähnen diesen Punkt nicht. Der Senat sieht daher keinen hinreichenden Grund, die Gesamtstrafe aufzuheben.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Koffka | Schmitt |