Revision verworfen: Verurteilung wegen §174 Nr.2 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 400/64
- Datum
- 29.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte heranziehen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen erneut Untersuchungen anzuordnen, wenn im Vorverfahren bereits entsprechende Untersuchungen durchgeführt wurden, die keine klärenden Ergebnisse erbracht haben.
Eine Pflicht des Gerichts, einen Sachverständigen zu berufen, besteht nicht generell; sie besteht nur, wenn die technische Möglichkeit einer behaupteten Handlung entscheidungserheblich offenbleibt.
Die Verurteilung kann auf der kumulativen Würdigung belastender Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten beruhen; isolierte Formulierungen, die den Eindruck nicht festgestellter Tatsachen erwecken, sind unschädlich, wenn die Gesamtwürdigung tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Mai 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus KC, den Krankenpfleger Justus, geboren am █████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Mai 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 25. Mai 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass sie der Frage, ob die untersuchte Decke mit der bei der Tat benutzten Decke sachgleich ist, mindestens nicht hinreichend nachgegangen sei. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden: Die Revision gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht an, welcher Beweismittel die Strafkammer sich zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
2. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, die Spur auf der Decke auch daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie außer dem Sperma Sputum enthalte. Die Rüge ist unbegründet. Die Akten ergeben, dass ein solcher Versuch im Vorverfahren mit dem Ergebnis durchgeführt worden ist, dass das Vorhandensein von Sputum weder festgestellt noch ausgeschlossen werden kann (vgl. Bd. I Bl. 107 d. A.). Von Amts wegen eine weitere Untersuchung zu veranlassen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.
3. Es brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob ein Mundverkehr, wie ihn die Zeugin Ingrid ███ bekundet hat, technisch möglich ist.
II.
Die Sachrüge, die nicht näher ausgeführt wird, ist gleichfalls ohne Erfolg.
Zu Bedenken könnte allenfalls Anlass geben, dass auf Seite 27 unten/28 oben UA gesagt wird, der Angeklagte werde schließlich auch durch die überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. Stöss und Dr. Gansau widerlegt, die die Decke, auf die Ingrid ███ das Ejakulat des Angeklagten spuckte, untersucht und festgestellt haben, dass die vorgefundene Spermenflüssigkeit vom Angeklagten herrühren kann. Dies erweckt – für sich gesehen – den Eindruck, dass die Strafkammer Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten aus einer Tatsache gezogen hat, die nicht festgestellt worden ist. Das wäre rechtsirrig.
Das Bedenken greift indessen nicht durch. Die Strafkammer war, wie die Darlegungen auf Seite 22–26 UA ergeben, schon auf Grund der Aussagen der Zeuginnen Schwester ███ KCD, ████ Dr. HoD, des Zeugen GC, der Zeugin Ingrid ███████, der sachverständigen Zeugin ILC und auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. Cabanis von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen voll überzeugt. Die oben erwähnten Darlegungen auf Seite 27 unten/28 UA bedeuten daher – ebenso wie die Darlegungen auf Seite 27 erster Absatz UA, bei denen dies ausdrücklich gesagt wird – nur, dass die dort erwähnten Umstände den Angeklagten nicht entlasten, das heißt die Überzeugung, die die Strafkammer auf Grund der zuvor genannten Beweismittel gewonnen hat, nicht erschüttern konnten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |