Revision verworfen: Mordverurteilung trotz Beweiswürdigungsfehler bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 400/63
- Datum
- 09.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nur auf festgestellte Tatsachen gestützt werden; die Heranziehung unbewiesener Äußerungen als Tatsachenbeweis ist unzulässig.
Ein Verwertungs- oder Würdigungsfehler führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, wenn die Überzeugung des Tatrichters unabhängig davon auf rechtlich und tatsächlich tragfähigen Beweismitteln beruht.
Zur Annahme von Mordmerkmalen (z. B. direkter Vorsatz, Habgier, Heimtücke) genügt eine tatrichterliche Schlussfolgerung, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist; nur nachweislich unmögliche Schlüsse sind rechtsfehlerhaft.
Eine Revision, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist unbegründet, sofern keine konkreten Rechtsfehler in der rechtlichen Bewertung dargelegt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Lüneburg, 9. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Richard ██████, 1927 in ███████ (Ostpreußen) geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Arbeiterin Gertrud ██████████████████ ███, 1939 in ███████ (Bezirk ████████) geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Lüneburg vom 9. Februar 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die von der Angeklagten ███████ nach dem 9. Februar 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.
Das Einzelvorbringen des Angeklagten ██████ ist, soweit es nicht unzulässigerweise von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils abweicht, offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Handlung strafrechtlich voll zu verantworten hat. Es hat das Vorliegen der Voraussetzungen auch des § 51 Abs. 2 StGB rechtlich einwandfrei verneint.
Bei Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt sich allerdings ein von der Revision nicht bemerkter Fehler, auf dem indessen das Urteil nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Schwurgericht stützt die Verurteilung wegen Mordes auf drei verschiedene Merkmale des § 211 StGB. Es nimmt an, der Angeklagte habe aus Habgier und heimtückisch sowie deshalb einen Menschen getötet, um eine andere Straftat, nämlich den tateinheitlich begangenen Raub, zu ermöglichen. Die Überzeugung von der letztgenannten Absicht des Angeklagten entnimmt das Schwurgericht „seiner eigenen Äußerung nach der Tat gegenüber der Mitangeklagten █████ (UA S. 32). Damit ist erkennbar die in den tatsächlichen Feststellungen angeführte Äußerung des Angeklagten gemeint: „Das ging nicht anders. Ich wollte das Geld haben. Wenn ich es anders gemacht hätte, hätte er mich verpfiffen“ (UA S. 17). Dass diese Äußerung wirklich gefallen sei, hält das Schwurgericht aber nicht für erwiesen. Es sagt an der bezeichneten Urteilsstelle nur, der Angeklagte „soll diese Äußerung auf die Frage“ der Angeklagten ████, „ob das nötig gewesen“ sei, getan haben. Bei der Beweiswürdigung lässt es das Schwurgericht sogar ausdrücklich dahingestellt, ob der ██████████ ██ diese Erklärung abgegeben hat, und hält es nicht für ausgeschlossen, dass die █████████████ ████ zu ihrer Verteidigung dem Angeklagten ██████ diese Worte in den Mund gelegt hat (UA S. 27). Alsdann durfte das Schwurgericht diese Äußerung aber nicht in der geschehenen Weise zum Nachweis für die Absicht des Beschwerdeführers heranziehen, durch die Tötung des Landarbeiters █ dessen Beraubung zu ermöglichen.
Auf diesem Verstoß gegen den Grundsatz, dass die Verurteilung nur auf festgestellte Tatsachen gestützt werden darf, beruht das Urteil jedoch nicht. Das Schwurgericht hat die Tatsache, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt habe, rechtlich einwandfrei aus anderen, von der fraglichen Äußerung des Beschwerdeführers unabhängigen Beweisanzeichen gefolgert, insbesondere aus seiner eigenen Darstellung über das Zuschlagen mit einem Ziegelstein und den schwerwiegenden Auswirkungen dieser gegen den Kopf des Opfers geführten Schläge. Auch die Anwendung des § 211 StGB wird durch den aufgezeigten Rechtsirrtum nicht berührt, sondern durch die rechtlich fehlerfrei nachgewiesenen anderen beiden Mordmerkmale ausreichend begründet.
Die Revision der Angeklagten Gertrud ██████████████████ dringt ebenfalls nicht durch. Ihr Einzelvorbringen richtet sich unzulässigerweise nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Rüge, die vom Schwurgericht angeführten Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe von der von ██ ███████████████ Gewaltanwendung gewusst und ██████████ seien nicht zwingend, kann nicht durchgreifen.
Es ist nicht erforderlich, dass der Schluss des Tatrichters logisch zwingend ist. Es genügt vielmehr, dass er möglich ist. Nur der nach den Denkgesetzen und der Erfahrung des Lebens unmögliche Schluss ist auch rechtlich fehlerhaft (BGH MDR 1951, 117). Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsmangel zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Kersting | |||
| Sarstedt | Borker |