Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei Alkoholisierung (§§51 Abs.2, 44 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 400/62
Datum
09.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und weiterer Taten; streitig war, ob wegen erheblicher Alkoholisierung eine Strafmilderung nach §§ 51 Abs.2, 44 StGB gebührte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, das Landgericht habe bewusst von einer Milderung abgesehen, weil Alkoholneigung und nachfolgende Taten auf persönliche Veranlagung und damit Schuldfähigkeit hinweisen. Verfahrensrügen bleiben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsbegründung, die nicht innerhalb der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist eingeht, bleibt unberücksichtigt.

2

Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe kann geschlossen werden, dass das Gericht bewusst von einer möglichen Milderung abgesehen hat, sodass das Unterlassen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung keinen Rechtsfehler darstellt.

3

Eine Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter durch anhaltende Neigung zum Alkoholmissbrauch geprägt ist und die Tat seine persönliche Veranlagung widerspiegelt.

4

Nachfolgende Taten unter geringerer Alkoholisierung können belegen, dass früher unter Alkoholeinwirkung begangene Straftaten dem Täter nicht persönlichkeitsfremd waren und daher eine Milderung nicht rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Manfred ████ aus BO, dort geboren am ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. April 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 12. April 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Für die Verfahrensrügen konnte nur die Revisionsbegründung vom 9. Juni 1962 berücksichtigt werden. Die Revisionsbegründung vom 2. Juli 1962 ist nicht innerhalb der (am 9. Juni 1962 abgelaufenen) Revisionsbegründungsfrist eingegangen.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Auch die Sachrüge ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt: Wie die Revision mit Recht hervorhebt, konnte die Strafkammer es nicht ausschließen, dass der Angeklagte im ersten Fall, in dem er wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, so stark unter Alkoholeinwirkung stand, dass seine Einsichts- und Willensfähigkeit erheblich vermindert war. Bei der Strafzumessung setzt sich das Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob aus diesem Grunde die Strafe gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern war.

Indessen ergibt der Zusammenhang des Urteils, dass die Strafkammer bewusst von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB in diesem Falle keinen Gebrauch gemacht hat, ohne dass ihr dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

In den Strafzumessungsgründen wird nämlich darauf hingewiesen, der Angeklagte lasse sich treiben und drohe in zunehmendem Maße, dem Alkohol mehr und mehr zu verfallen. Das ist ein Grund, der es rechtlich nahezu gebietet, von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB keinen Gebrauch zu machen, wenn ein solcher Täter unter Alkoholeinwirkung Straftaten begeht. Es kommt hinzu, dass die beiden darauffolgenden Taten, bei denen der Angeklagte nur noch in rechtlich nicht erheblichem Maße unter Alkoholeinwirkung stand, zeigen, dass auch die erste Körperverletzung dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
KoffkaSiemer